Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und Beteiligungsversuch am Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 197/78
Datum
03.10.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom Landgericht u. a. wegen Versuch der Beteiligung an einem Meineid und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden. Die Revision rügte die Beweiswürdigung. Der BGH hebt die Verurteilung in diesen Punkten auf, weil weder die objektive Falschheit der Aussage noch der erforderliche Anstiftervorsatz hinreichend festgestellt sind, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anstiftung (§ 26 StGB) und den Versuch der Beteiligung an einem Meineid (§ 30 StGB i.V.m. §§ 154 ff. StGB) reicht jede Form intellektueller Beeinflussung als Handlung aus, auch wenn sie vom Beeinflussten nicht als solche erkannt wird.

2

Eine Verurteilung wegen Anstiftung oder des Versuchs der Beteiligung an einem Meineid setzt einen hinreichend festgestellten Anstiftervorsatz voraus; es muss dargetan sein, dass der Täter bewusst die Herbeiführung einer falschen Aussage anstrebte.

3

Eine Äußerung, die lediglich als Erinnerungshilfe oder Aufforderung zur Überprüfung des eigenen Erinnerungsbildes geeignet ist, ist nicht ohne weitergehende Feststellungen als Anstiftung zu werten.

4

Zur Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage muss die objektive Falschheit der Aussage festgestellt werden; unsichere oder "erschütterte" Erinnerungsangaben genügen hierfür nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 3. Januar 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 197/78 3.10.1978

in der Strafsache gegen den Arzt Dr. ████████ ███ Ss aus █████, geboren am ██ 1920 in █, wegen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage u. a.

Auf die Revision des Angeklagten Dr. BC wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 3. Januar 1978 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen des Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen des Meineids in Tateinheit mit Anstiftung zur eidlichen Falschaussage verurteilt worden ist; 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe gegen diesen Angeklagten.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. BC wegen fahrlässiger Tötung und wegen des Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen des Meineids in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 222, 30, 154, 26, 153, 52, 53 StGB) zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift die Verurteilung wegen des Aussagedelikts mit der Sachrüge an.

I. Vor dem Landgericht Landshut führte Frau Elisabeth MC gegen den Angeklagten einen Rechtsstreit auf Zahlung von Schmerzensgeld, weil sie wegen eines Akneleidens im „Therapiezentrum Landshut“ der Ehefrau des Angeklagten von dieser und dem Angeklagten falsch behandelt worden sei und dadurch schmerzhafte Verbrennungen erlitten habe.

In diesem Rechtsstreit bestritten der Angeklagte und seine – in der Zwischenzeit verstorbene – Ehefrau ihre Schadensersatzpflicht; sie brachten zu ihrer Rechtsverteidigung insbesondere vor, Frau MC sei nach der Behandlung in ██ auch in die Praxis des Angeklagten in ██ zur Nachbehandlung gekommen und habe dort mehrfach zugestanden, sie wisse, dass sie selbst an den Komplikationen schuld sei, weil sie sich nach der Behandlung in Landshut intensiver Sonnenstrahlung ausgesetzt habe. Zum Beweise dieser Behauptung berief sich der Angeklagte auf das Zeugnis der Mitverurteilten Maria-Emma EC, die als Arzthelferin bei ihm beschäftigt war.

Frau EC wurde für den 7. Mai 1976 zur Beweisaufnahme geladen. Vor ihrer Vernehmung sprach der Angeklagte mit ihr über das Beweisthema; dabei erklärte Frau EC dem Angeklagten, sie könne die in Rede stehenden Tatsachen nicht bekunden, da sie keine Erinnerung an einen Besuch von Frau MC in der ██████████ Praxis habe. Darauf sagte ihr der Angeklagte: *„Ach, Emmi, Sie müssen sich doch noch daran erinnern, das war die Frau, die so exzentrisch war.“*

Anschließend sagte Frau EC vor Gericht aus, sie könne sich an den Besuch von Frau MC in der Praxis in ███ und das dabei abgegebene Anerkenntnis ihres Mitverschuldens erinnern, obwohl sie keine Erinnerung an diese Vorgänge hatte. Sie wurde auf ihre Aussage nicht vereidigt.

II. 1. Das Landgericht führt aus, dem Angeklagten sei klar gewesen, dass der von ihm gegebene Hinweis *„allein genügen würde, die an ihm hängende und unter seinem Einfluss stehende Angeklagte EC dazu zu veranlassen, den ihr angesonnenen Sachverhalt so zu bekunden, als könne sie sich selbst daran erinnern“* (UA S. 8); der Angeklagte habe auch damit gerechnet und sei damit einverstanden gewesen, dass Frau ██████ auf ihre Aussage vereidigt werde (UA S. 9). Es sieht demgemäß in der wiedergegebenen Äußerung des Angeklagten eine Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 26 StGB) in Tateinheit mit dem Versuch der Beteiligung an einem Meineid nach §§ 154, 30 StGB (vgl. BGHSt 9, 131).

2. Diese rechtliche Würdigung hält der auf die Sachrüge gebotenen umfassenden Nachprüfung nicht stand.

a) Der Revision kann zwar nicht darin gefolgt werden, dass in einem Hinweis der hier vorliegenden Art schlechthin keine Anstiftungshandlung gesehen werden könne. Denn wie bei der Anstiftung (§ 26 StGB) reicht auch im Rahmen des § 30 StGB jedes Mittel der intellektuellen Beeinflussung für die Tatbestandserfüllung aus, auch wenn es als solches von dem zu Beeinflussenden nicht erkannt wird (Schönke/Schröder, StGB 19. Aufl. § 30 Rn. 10; vgl. Dreher,

b) Jedoch ist der weitere Hinweis der Revision begründet, dass der Anstiftervorsatz nicht hinreichend festgestellt sei.

Die Strafkammer hat nicht feststellen können, dass die Aussage von Frau ██ in der Sache falsch gewesen sei, dass also Frau MC in Wahrheit nicht die Praxis in █████ aufgesucht und dort die den Angeklagten im Zivilprozess entlastenden Erklärungen abgegeben habe (UA S. 18 bis 24). Vielmehr sieht sie die Aussage der Frau ███, sie sei nicht in ████████ gewesen, als „stark erschüttert“ an (UA S. 22) und hat einen Patienten Georg ██████ vernommen, der sich an eine Frau vom Aussehen von Frau MC erinnern konnte, die mit ihm im Wartezimmer der ██████████ Praxis gewesen sei. Auch die Angabe des Angeklagten, Frau MC habe in ███ einmal einen Auftritt mit seiner Ehefrau im Flur vor dem Arztzimmer gehabt, ist nicht widerlegt worden.

Bei dieser Sachlage kann die Äußerung des Angeklagten: *„Sie müssen sich doch noch daran erinnern, das war die Frau, die so exzentrisch war“*, lediglich die Aufforderung enthalten, Frau EC möge an Hand dieser Erinnerungshilfe ihr – bisher negatives – Erinnerungsbild nochmals überprüfen und sodann der Wahrheit entsprechend aussagen.

Jedenfalls lässt sich der Äußerung als solcher nicht entnehmen, dass der Angeklagte den sowohl für § 26 als auch für § 30 StGB erforderlichen „doppelten“ Anstiftervorsatz gehabt hatte (vgl. Lackner, StGB 12. Aufl. § 26 Anm. 4, § 30 Anm. 2 b; Samson in SK StGB 2. Aufl. § 26 Rdn. 7, § 30 Rn. 7; Roxin in LK 10. Aufl. § 26 Rdn. 12), auch wenn Frau EC ihm vorher *„unmissverständlich und wahrheitsgemäß“* erklärt hatte, sie habe keine eigene Erinnerung an einen Besuch von Frau MC in █████. Denn da nach den übrigen Urteilsfeststellungen zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, Frau ██ sei tatsächlich in █████ gewesen, konnte der Hinweis den Zweck haben, Frau EC zur nochmaligen Überprüfung ihrer Erinnerung anzuhalten und ihr als Hilfe hierfür eine besonders auffällige Tatsache ins Gedächtnis zu rufen.

Jedenfalls hätte es bei dieser Sachlage näherer Darlegungen dazu bedurft, dass sich der Angeklagte bewusst war, auch der in dieser Form gegebene Hinweis werde das Erinnerungsbild von Frau ████████ nicht ändern und sie werde nur ihm zuliebe der Wahrheit zuwider aussagen, sie könne sich an den Besuch von Frau ███ erinnern. Eine solche Darlegung ist aber weder den Feststellungen (UA S. 8) noch der rechtlichen Würdigung (UA S. 18) zu entnehmen; auch die Beweiswürdigung (UA S. 16/17) ist zu diesem entscheidenden Punkte völlig unergiebig.

III. Nach allem kann das angefochtene Urteil, soweit es wegen der Aussagedelikte angegriffen ist, keinen Bestand haben. Sollte der Angeklagte in diesem Punkte freigesprochen werden, wird der neue Tatrichter auch über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der rechtskräftigen Einzelstrafe von sieben Monaten wegen fahrlässiger Tötung zu befinden haben.

MoslMayrPikart
LoesdauHerdegen