Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch geändert, Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 197/70
- Datum
- 30.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tritt nach Erlass eines Urteils eine Änderung strafrechtlicher Vorschriften ein, die Tatbestände oder Strafrahmen wesentlich ändert, kann dies die Neufassung des Schuldspruchs und die Aufhebung des Strafausspruchs mit Rückverweisung zur erneuten Strafzumessung rechtfertigen.
Wird ein bisher geltender besonderer Strafbestand durch Gesetzesänderung aufgehoben oder strukturell verändert, kann die frühere gesetzliche Qualifikation der Tat nicht fortbestehen; das Urteil ist unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage zu überprüfen und ggf. zu ändern.
Der Wegfall einer gesetzlichen Regelung, die Rückfall- oder Qualifikationseffekte begründet, erfordert das Entfernen entsprechender Rückfallskennzeichnungen aus dem Urteil.
Ändert sich durch Neuregelung die rechtliche Einordnung einer Tat (z.B. von Verbrechen zu Vergehen) sind die Folgen für Strafbarkeit und die Strafzumessung bei der Neuentscheidung zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 4. September 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 197/70
in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Lothar █, geboren am █████ 1931 in ████████████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 30. Juni 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 4. September 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen und des gemeinschaftlichen Autostraßenraubs in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist,
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Soweit die Anwendung des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts in Betracht kommt, ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Jedoch zwingen die seit dem 1. April 1970 geänderten strafrechtlichen Vorschriften zu einer Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB kann nicht bestehen bleiben, da § 243 n.F. StGB keinen besonderen Straftatbestand mehr darstellt (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 20); auch ist der Diebstahl in „schweren Fällen“ im Sinne des § 243 n.F. StGB kein Verbrechen mehr, sondern ein Vergehen (§ 1 Abs. 1, 3 n.F. StGB).
Wegen Aufhebung des § 244 a.F. StGB (Art. 1 Nr. 66 des 1. StrRG) muss ferner die Kennzeichnung der Diebstähle als Rückfalltaten gestrichen werden (BGH NJW 1970, 1196 Nr. 18).
Schließlich lässt sich der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangenen schweren Raubes auch nicht mehr auf § 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB stützen, da diese Bestimmung zugleich mit § 245 a.F. (Art. 1 Nr. 66 des 1. StrRG) weggefallen ist (vgl. die Neufassung von § 250 StGB).
Alle diese Änderungen haben zur Folge, dass der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Strafe auf Grund der §§ 242, 250 Abs. 1 Nr. 3, 316 StGB neu festgesetzt werden muss.
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