Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen Betrug, Unterschlagung und Gläubigerbegünstigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 197/54
Datum
22.10.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen mehrerer Vermögensdelikte ein. Der BGH hob Teile der Verurteilungen (insbesondere bei Tateinheit von Betrug und Unterschlagung sowie Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Betrug) wegen widersprüchlicher Feststellungen auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. In den übrigen Punkten wurde die Revision verworfen; in einigen Fällen erfolgte nachträglich Freispruch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug setzt Vorsatz hinsichtlich der Täuschung und der Herbeiführung eines Vermögensschadens voraus; fehlt der Vorsatz, weil der Täter an eine Wirksamkeit seiner Verfügung geglaubt hat, scheidet die Betrugstat aus.

2

Eine Verurteilung wegen Unterschlagung nach § 246 StGB erfordert, dass der Täter sich die Verfügungsgewalt über eine Sache tatsächlich angeeignet hat; bloße vertragliche Verfügungen ohne tatsächliche Einverleibung genügen nicht.

3

Eine gleichzeitige Bestrafung wegen Betrugs und Unterschlagung für denselben Sachverhalt ist unzulässig, wenn die inneren Tatumstände nur eine der alternativ in Betracht kommenden Deliktsgestaltungen tragen.

4

Wenn ein Eröffnungsbeschluss mehrere Einzelfälle aufzählt und das Gericht nur einzelne dieser Einzelfälle verurteilt, sind die übrigen, nicht verurteilten Einzelfälle freizusprechen, um den Umfang der Anklage zu erschöpfen.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 12. November 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgermeister Alois B. ███ ████ (Kreis [REDACTED]), wegen Betruges u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Oktober 1954 auf Grund der Hauptverhandlung am 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung,

Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte

a) im Falle [REDACTED] wegen Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Betrug, b) im Falle [REDACTED] wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung, c) im Falle [REDACTED] wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung

verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen. Jedoch wird der Angeklagte freigesprochen, soweit er in weiteren Fällen der Gläubigerbegünstigung nicht schuldig erkannt worden ist; die insoweit erwachsenen, ausscheidbaren Verfahrenskosten fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen dreier Betrugsvergehen, zweier Fälle von Gläubigerbegünstigung, davon einmal in Tateinheit mit Betrug, wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision führt nur hinsichtlich der Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung in Tateinheit mit Betrug, wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung und wegen Betrugsversuchs in Tateinheit mit versuchter Unterschlagung zum Erfolg. Außerdem ist eine unterbliebene Freisprechung nachzuholen.

1. In der „Sicherungübereignung“ eines Ladentisches durch den Angeklagten an die Verpächter N. [REDACTED] erblickt das Landgericht sowohl eine Begünstigung dieser Gläubiger nach § 241 KO wie einen zu ihrem Nachteil begangenen Betrug. Die hierzu getroffenen Feststellungen und die daraus gezogenen rechtlichen Folgerungen sind indessen nicht frei von Widerspruch. Kannte der Angeklagte das Eigentum der Lieferfirma S. [REDACTED] an diesem Ladentisch und wusste er, dass er den Gläubigern mangels Übergabe auch nicht etwa auf Grund der Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens an diesem Gegenstand kein Eigentum verschaffen konnte, so hat er ihnen mit diesem Ladentisch keine Sicherung gewährt und kann auch nicht gehandelt haben, um sie insoweit vor anderen Gläubigern zu begünstigen; in diesem Falle mag er sie betrogen haben. Glaubte er aber, ihnen Sicherungseigentum zu verschaffen, so fehlte ihm der Betrugsvorsatz; in diesem Falle kann er also nicht wegen Betruges bestraft werden.

2. Wegen der Sicherungübereignung desselben Ladentisches und dreier Fleischmaschinen an die Kreissparkasse K. [REDACTED] ist der Beschwerdeführer des Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung schuldig erklärt worden. Auch in diesem Falle sind die Feststellungen und rechtlichen Folgerungen widersprüchlich. Wusste der Angeklagte, dass er der Kreissparkasse an diesen Gegenständen kein Eigentum verschaffen konnte, weil sie ihm nicht gehörten, so verfügte er durch Abschluss eines Vertrages, von dem er wusste, dass er keine Wirkungen ausüben konnte, nicht wie ein Eigentümer. Mit einem solchen Vertrag schloss er den Eigentümer nicht von der Sachherrschaft aus und verleibte auch nicht vorübergehend die Gegenstände seinem Vermögen ein. Er hat sie sich also nicht im Sinne des § 246 StGB zugeeignet (vgl. BGHSt 1, 262, 264). In diesem Falle hat er aber die Kreissparkasse getäuscht und sie in den Irrtum versetzt, sie erlange eine Sicherung. Er hat dadurch auch ihr Vermögen geschädigt, denn er hat sie veranlasst, nicht sogleich mit Maßnahmen gegen ihn vorzugehen, die damals bei seinen täglichen Einnahmen in seinen beiden Geschäften wenigstens teilweise noch zu Erfolg geführt hätten. Gegen die Verurteilung wegen Betruges bestünden bei dieser Sachlage keine Bedenken.

Hat der Angeklagte aber geglaubt, durch den Vertrag der Kreissparkasse ██ ████████████████████ zu verschaffen, so fehlte ihm der Betrugsvorsatz. Er hat dann möglicherweise sich die Verfügungsmacht angemaßt oder mindestens anzumaßen versucht, die nur dem Eigentümer zusteht. In diesem Falle käme eine Verurteilung nach § 246 StGB in Frage. Ausgeschlossen ist aber eine Bestrafung sowohl wegen Unterschlagung wie wegen Betrugs.

3. Dieselben Erwägungen gelten für die Sicherungübereignung des Kraftwagens. Hier war zwar der Angeklagte noch Eigentümer, weil die Übereignung an Duftschmied nicht rechtswirksam vorgenommen war. Deshalb kann er, falls er Duftschmied für den Eigentümer gehalten hat, hier versuchte Unterschlagung begangen haben. Hielt er sich aber für den Eigentümer und glaubte er, Sicherungseigentum an die Hypotheken- und Wechselbank zu übertragen, so hat er sich dieser gegenüber auch nicht eines versuchten Betruges schuldig gemacht. Der innere Tatbestand bei diesem Vorgang ist noch zu klären.

4. Bei Gefängnisstrafen von weniger als drei Monaten ist zur Frage der Anwendbarkeit des § 27b StGB Stellung zu nehmen.

5. Gemäß dem Beschluss vom 18. Mai 1953 ist, soweit das Vergehen der Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO in Frage kommt, das Hauptverfahren wegen eines in fortgesetzter Handlung begangenen Vergehens eröffnet worden. Dabei waren in dem Beschluss zahlreiche Einzelfälle aufgeführt. Das Gericht ist insoweit unter Ablehnung eines Fortsetzungszusammenhangs zu einer Verurteilung wegen zweier im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehender Einzelfälle gekommen. Unter diesen Umständen war es, um Anklage und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, erforderlich, den Angeklagten bezüglich der übrigen Einzelfälle, die nicht zum Gegenstand einer Verurteilung gemacht wurden, freizusprechen.

6. Sonstige den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. Da auch nicht anzunehmen ist, dass die Strafzumessung hinsichtlich der Einzelstrafen, die von der teilweisen Aufhebung des Urteils nicht betroffen werden, durch die Verurteilung wegen der anderen Straftaten beeinflusst worden ist, ist die Revision im Übrigen zu verwerfen.

PeetzHörchnerDr.Jagusch
MantelDr.SchalschaDr.
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