Treffer
BGH Urteil

Revision: Beihilfe und Sachhehlerei tateinheitlich – Änderung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/69
Datum
16.04.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Hehlerei und Beihilfe zum schweren Diebstahl ein. Zentral war, ob die zuvor zugesagte Begünstigung als Beihilfe oder selbständige Hehlerei zu werten ist und ob Revision auf eine Tat beschränkt werden kann. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass Beihilfe und Sachhehlerei tateinheitlich zusammentreffen, hob Teile des Urteils auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Die Entscheidung stützt sich auf die Voraussetzungen der vorher zugesagten Begünstigung als Beihilfe und auf Grundsätze zur Zulässigkeit von Revisionsbeschränkungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vor der Tat zugesagte Begünstigung ist als Beihilfe zu werten; sie begründet Bestrafung als Gehilfe, auch wenn nicht alle Einzelheiten der Tatausführung bekannt oder vorhergesehen wurden (vgl. § 257 Abs. 3 StGB).

2

Beihilfe und Sachhehlerei können tateinheitlich zusammentreffen, wenn die zugesagte Mitwirkung im zweiten Akt gerade in dem Mitwirken beim Absatz des Diebesguts besteht.

3

Die Revision kann nicht wirksam nur auf eine Tat beschränkt werden, die im Verhältnis der Tateinheit zu einer anderen steht; eine solche Beschränkung ist unwirksam.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch selbst ändern, wenn keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Verteidigung durch einen Hinweis auf mögliche tateinheitliche Zusammenhänge nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim –, 17. September 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 19/69 in der Strafsache gegen den Schrotthändler Wolfgang █████ aus Pforzheim, dort geboren am ██████ 1937, wegen schweren Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. April 1969, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Zipfel als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███████████ in der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – auswärtige Strafkammer Pforzheim – vom 17. September 1968 1. im Schuldspruch geändert: der Angeklagte ist wegen Sachhehlerei in drei Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachhehlerei verurteilt, im Strafausspruch in den Fällen II 6 und 8 und zur Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen und wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die erhobene Sachrüge ist ausdrücklich auf die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl und die Bildung der Gesamtstrafe beschränkt.

Die Revision hat nur teilweise Erfolg.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte in dem allein von der Revision angegriffenen Fall den Plan der Mitangeklagten ███ und ███████, in der Nacht vom 24. zum 25. Oktober 1967 einen ██████████████████ in der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt in ███████████████████ auszuführen, gebilligt und zugesagt, den Verkauf des Diebesguts zu tätigen. Der Angeklagte beteiligte sich auch tatsächlich beim Absatz der gestohlenen Metalle, die einen Wert von über 30.000,– DM hatten, an einen Schrotthändler. Vom Erlös erhielt er 400,– DM. Bereits vor dieser Tat hat der Angeklagte in drei weiteren Fällen in der gleichen Anstalt gestohlene Kupferplatten in Kenntnis der strafbaren Herkunft an Schrotthändler verkauft; er ist jeweils am Erlös beteiligt worden.

Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus den Feststellungen hinreichend deutlich, dass der Angeklagte vor Ausführung der Tat am 24. Oktober 1967 den Mitangeklagten zugesagt hat, sie beim Absatz des Diebesgutes zu unterstützen. Dem Urteilszusammenhang ist auch zu entnehmen, dass dem Angeklagten bekannt war, die wertvollen Metalle lagerten bei der Allgemeinen Gold- und Silberscheideanstalt und könnten dort nur unter erschwerenden Umständen entwendet werden. Nach Sachlage hat der Angeklagte damit gerechnet, dass die Täter in die Anstalt einsteigen oder dort einbrechen mussten, und dies gebilligt. Es ist nicht erforderlich, dass er alle Einzelheiten der Tatausführung vorhergesehen oder gekannt hat (BGHSt 11, 66; BGH GA 1967, 115).

Rechtlich zutreffend hat das Landgericht die Tat als vorher zugesagte Begünstigung beurteilt und den Angeklagten als Gehilfen bestraft (§ 257 Abs. 3 StGB).

Die Strafkammer hat allerdings nicht geprüft, ob nicht auch der Tatbestand des § 258 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben ist (vgl. dazu BGH NJW 1951, 316; BGHSt 11, 24; BGHSt 22, 206). Doch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

Der Tatrichter hat das Mitwirken beim Absatz im Fall II 8 rechtlich zutreffend als Sachhehlerei gewürdigt. Dagegen werden auch von der Revision keine Einwendungen erhoben.

Trotzdem hat die Revision teilweise Erfolg. Der Schuldspruch in den Fällen II 1, 3 und 4 ist zwar vom Angeklagten nicht mehr angefochten. Dagegen ist die Beschränkung der Revision im Verhältnis zu dem Fall II unwirksam. Die Revision kann nämlich nicht wirksam auf eine Tat, die zu einer anderen im Verhältnis der Tateinheit steht, beschränkt werden (BGHSt 6, 229, 230; 21, 256, 258). Das gilt auch, wenn die Vorinstanz unzutreffend Tatmehrheit angenommen hat; denn für die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision ist nicht eine falsche, sondern die richtige Beurteilung des Verhältnisses mehrerer Straftaten maßgebend. Das Landgericht hat zu Unrecht in der Hehlereihandlung vom 25. Oktober 1967 (Fall II 8 des Urteils) eine selbständige Tat gegenüber der Beihilfe angenommen. Die vorher zugesagte Begünstigung – ein zweiaktiges Delikt – bestand in ihrem zweiten Teil gerade in dem Mitwirken zum Absatz der gestohlenen Metalle; Beihilfe zum schweren Diebstahl und die Sachhehlerei treffen daher tateinheitlich zusammen (vgl. BGHSt 11, 316, 318). Die Entscheidung in BGHSt 22, 206 geht von einem anderen Sachverhalt aus, der Anstiftung durch den Hehler betrifft.

Die Änderung des Schuldspruchs kann der Senat selbst vornehmen. Weitere Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten; es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Angeklagte, der im Falle der Beihilfe Freispruch begehrt, bei einem Hinweis auf ein mögliches tateinheitliches Zusammentreffen von Beihilfe und Hehlerei hätte in anderer Weise verteidigen können. Mit der Änderung des Schuldspruchs sind jedoch die Grundlagen des Ausspruchs der Einzelstrafen in den Fällen II 6 und 8 und der Gesamtstrafe entfallen, sodass das Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden muss.

Soweit die Revision ausdrücklich den Strafausspruch angreift, hätte sie nicht durchdringen können. Das Landgericht hat die wegen der Beihilfe festzusetzende Einzelstrafe nicht nach Versuchsgrundsätzen ermäßigt, weil „gerade in diesem Falle die zugesagte Mitwirkung beim Absatz der Diebesbeute von entscheidender Bedeutung für die Durchführung des Einbruchsdiebstahls“ gewesen sei. Der Tatrichter wollte damit ersichtlich nur darauf hinweisen, dass die Zusage die Täter in ihrem verbrecherischen Vorhaben gestärkt hat, während in den vorausgegangenen drei Hehlereifällen eine solche Förderung des Einbruchsdiebstahls nicht stattgefunden hat. Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dieser Erwägung nicht eine unzulässige Verwendung von Tatbestandsmerkmalen.

Das Gesetz will nämlich die vor der Tat zugesagte Begünstigung als Beihilfe behandelt wissen, ohne Rücksicht darauf, ob die Zusage den Vortäter in seinem verbrecherischen Vorhaben gestärkt hat oder nicht (BGHSt 11, 316, 317). Die Versagung der Strafmilderung nach § 44 StGB beruhte daher nicht auf einer fehlerhaften Ermessensentscheidung.

PikartSeibertPfeiffer
LoesdauZipfel
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