Treffer
BGH Beschluss

Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1 StPO bei alternativ angenommener Mittäterschaft

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 196/85
Datum
14.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, das Landgericht habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass es ihn wegen Herstellung unechter Urkunden auch als Mittäter verurteilen könne. Der BGH sieht hier einen Verfahrensrügegrund: ein allgemeiner Hinweis auf Beihilfe ersetzt den spezifischen Hinweis auf Mittäterschaft nicht. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Verteidigung verfolgt worden wäre, hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Gericht entgegen Anklage oder Eröffnungsbeschluss alternative Beteiligungsformen (z. B. Mittäterschaft) in Betracht zieht oder verurteilt, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO ausdrücklich hierauf hinweisen, damit dieser seine Verteidigung darauf einstellen kann.

2

Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe kann den Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht ersetzen; Beihilfe und Mittäterschaft begründen unterschiedliche Tat- und Schuldvorwürfe und erfordern regelmäßig abweichende Verteidigungen.

3

Treten verschiedene Begehungsformen (z. B. Herstellung vs. Gebrauchmachen unechter Urkunden) in Betracht, sind für die jeweils in Rede stehenden Teilnahmeformen gesonderte Hinweise erforderlich.

4

Fehlt ein erforderlicher Belehrungshinweis, ist das Urteil aufzuheben, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte bei rechtzeitiger Belehrung keine andere Verteidigung gewählt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. Oktober 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 196/85 in der Strafsache gegen den Kaufmann Wilfried H. (T—) aus ███, ████, geboren am ██████ 1954 in ███, wegen Urkundenfälschung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und 2. Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Die Revision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, das Landgericht habe den Angeklagten unter Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO nicht darauf hingewiesen, dass er hinsichtlich der Herstellung unechter Urkunden auch als Mittäter verurteilt werden könne.

Ein solcher Hinweis war hier deshalb notwendig, weil das Urteil entgegen Anklage und Eröffnungsbeschluss, die hinsichtlich der Herstellung der unechten Urkunden von Alleintäterschaft des Angeklagten ausgegangen waren, wahlweise angenommen hat, der Angeklagte habe entweder die gestohlenen Schecks allein ausgefüllt und unterschrieben oder aber dabei mit einer unbekannt gebliebenen Person zusammengewirkt, die die Unterschriften fälschte. Bei dieser Fallgestaltung ergibt sich die Notwendigkeit des Hinweises daraus, dass als Mittäter auch verurteilt werden kann, wer nicht alle tatbestandsmäßigen Handlungen ausgeführt hat, während Alleintäter nur sein kann, wer selbst den Tatbestand voll verwirklicht hat (vgl. BGH StV 1983, 404; 1983, 403; 1984, 368). Daran ändert nichts, dass die Verurteilung nur wahlweise erfolgt ist (BGH, Urteil vom 19. Dezember 1973 – 3 StR 247/73 – bei Dallinger MDR 1974, 369).

Ein solcher Hinweis ist hier nicht in ausreichender Weise erfolgt. Zwar hat das Landgericht den Angeklagten darauf hingewiesen, dass statt zehn fortgesetzt begangener Vergehen der Urkundenfälschung auch zehn fortgesetzte Vergehen der Beihilfe zur Urkundenfälschung in Betracht kommen könnten (Bl. 502 d. A.). Aber abgesehen davon, dass dieser Hinweis nicht deutlich machte, auf welche der beiden angeklagten Begehungsweisen – Herstellen und Gebrauchmachen von unechten Urkunden – er sich bezog, deckte der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe nicht den Schuldspruch wegen Mittäterschaft ab. Zwar genügt jeder Hinweis den Anforderungen des § 265 Abs. 1 StPO, der den Angeklagten und seinen Verteidiger in die Lage versetzt, die Verteidigung auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt einzurichten (BGH, Urteil vom 14. Juni 1983 – 1 StR 82/83 in StV 1983, 404 insoweit nicht abgedruckt). Der Hinweis auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe kann jedoch den Hinweis auf die Verurteilung wegen Mittäterschaft nicht ersetzen. Zur Verurteilung wegen Beihilfe können geringfügige, auch im Vorbereitungsstadium geleistete Hilfen genügen; der Angeklagte kann je nach Sachlage keine Möglichkeit sehen, diesem Schuldvorwurf entgegenzutreten. Der Vorwurf der Mittäterschaft geht weiter; Mittäter kann nur sein, wer den ganzen Erfolg der Straftat als eigene verursachen, insbesondere seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen der anderen Teilnehmer vervollständigen und auch deren Tatbeiträge sich zurechnen lassen will

(BGH NJW 1951, 410). Gegenüber diesem Vorwurf ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem Vorwurf der Beihilfe (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1982 – 3 StR 338/82 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 358).

Der Hinweis erübrigte sich hier auch nicht deshalb, weil Anklage und Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten hinsichtlich der tateinheitlich angeklagten Begehungsform des Gebrauchmachens von unechten Urkunden bereits wahlweise Mittäterschaft vorgeworfen hatten. Die Begehungsformen des Herstellens und Gebrauchmachens von unechten Urkunden unterscheiden sich derart, dass getrennte Hinweise auf die jeweilige Teilnahmeform geboten sind (vgl. BGH NStZ 1983, 34).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Die Möglichkeit einer anderen Verteidigung braucht nicht nahezuliegen. Es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (BGH, Urteil vom 17. Januar 1974 – 4 StR 601/73 – bei Dallinger MDR 1974, 548). So liegt es hier.

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