Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei unklarer Strafzumessung im Betrugsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 196/78
- Datum
- 27.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Verhängung der gesetzlich zulässigen Höchststrafe muss das Tatgericht erkennen lassen, dass es alle für den Angeklagten sprechenden mildernden Umstände geprüft und gewürdigt hat; unterbleibt dies, begründet dies die Aufhebung des Strafausspruchs.
Eine strafschärfende Bewertung wegen Ausnutzung gesellschaftlicher Stellung oder akademischer Grade bedarf konkreter Feststellungen, dass der Angeklagte seinen Titel zur Täuschung eingesetzt hat.
Das Gericht muss bei der Bestimmung des dem Täter zurechenbaren Schuldumfangs den zugrunde gelegten Betrag eindeutig benennen (z. B. tatsächlich eingezahlte versus gezeichnete Anteile); unklare Feststellungen gefährden den Strafausspruch.
Wenn in der Urteilsbegründung ein hoher Geldbetrag genannt wird, ist darzulegen, ob und inwiefern dieser Betrag stoffgleich mit dem eingetretenen Vermögensschaden ist; hierzu erforderliche Darlegungen dürfen nicht fehlen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 8. Dezember 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 196/78 2 H.
in der Strafsache gegen den Diplomvolkswirt Dr. Helmuth ███ aus █████, geboren am ███ 1922 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Dr. ███
I. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Dezember 1977 im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat keinen besonders schweren Fall des Betruges angenommen; sie hat innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 1 StGB „unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die gesetzlich zulässige Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe für erforderlich und schuldangemessen“ gehalten (UA S. 25).
Diese Erwägung lässt erkennen, dass der Tatrichter den denkbar schwersten Fall des Betruges – abgesehen vom besonders schweren Fall des § 263 Abs. 3 StGB – angenommen hat, bei dem Milderungsgründe schlechterdings nicht zu ersehen sind; das aber lässt besorgen, dass zu Gunsten des Angeklagten sprechende Umstände, die das Urteil feststellt, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt sind (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1976 – 1 StR 536/76).
Immerhin hebt das Urteil selbst hervor, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, Teile des objektiven Sachverhalts eingeräumt hat und keinen finanziellen Nutzen aus seiner Straftat gehabt hat (UA S. 23).
Die strafschärfende Erwägung, dass er das seinem akademischen Grad entgegengebrachte Ansehen ausgenutzt habe, wird nicht durch Feststellungen gestützt, dass er bei der Werbung für seine █████ KG durch die Firma AWO seinen akademischen Grad habe einsetzen oder einsetzen lassen.
Im Übrigen macht das angefochtene Urteil nicht eindeutig klar, ob der dem Angeklagten anzulastende Schuldumfang in Höhe der tatsächlich eingezahlten Kommanditanteile von 656.250,-- DM oder in Höhe der gezeichneten Anteile von 2.807.000,-- DM angenommen worden ist.
Unklar bleibt auch, ob mit der Wendung, der Angeklagte habe „ohne Einsatz nennenswerter Eigenmittel Millionenbeträge auf Kosten Dritter an sich bringen“ wollen (UA S. 24), der Betrag gemeint sein sollte, den die Klinikum KG nach Abschluss der geplanten Bauarbeiten an die Bauinvest AG bezahlen sollte (UA S. 15); sollte das gemeint sein, dann fehlte es an jeder Darlegung zur Frage der Stoffgleichheit.
Der Strafausspruch muss aus diesen Gründen aufgehoben werden. Was die Revision zum Schuldspruch vorträgt, zeigt keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Dass die █████ KG mehr Provisionen an LOT bezahlen konnte als die 85 Kommanditisten an Einlagen eingezahlt hatten, erklärt sich zwanglos aus der Vorfinanzierung von Einzahlungsansprüchen durch die █████-Bank (UA S. 11); der Vortrag der Revision, die Provisionen seien ohne Wissen und gegen den Willen des Angeklagten gezahlt worden, steht im Gegensatz zu der Feststellung, der Angeklagte habe die an die Firma AWO (tatsächlicher Inhaber: LC) (UA S. 10) gezahlten Provisionen „eingeräumt“.
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