Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Urteilszustellung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 196/74
- Datum
- 10.09.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Empfangsbekenntnis entfaltet keine rechtliche Wirkung, wenn der Unterzeichner zugleich erklärt, das Schriftstück nicht mit Wirkung für und gegen den vertretenen Pflichtverteidiger entgegengenommen zu haben; es ist dann so zu behandeln, als sei es nicht unterschrieben.
Die förmliche Zustellung eines Urteils durch die Geschäftsstelle ist rechtsunwirksam, wenn sie entgegen einer ausdrücklichen Anordnung der Staatsanwaltschaft erfolgt; die Zustellung ist gemäß § 36 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft zu veranlassen.
Fehlt eine wirksame Zustellung des Urteils, beginnt die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht zu laufen.
Ob die Unterschrift eines in Bürogemeinschaft tätigen Rechtsanwalts das Empfangsbekenntnis des Pflichtverteidigers ersetzt, kann unerheblich sein, wenn der Unterzeichner zugleich die Empfangsannahme ausdrücklich verneint.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 11. Mai 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 196/74
in der Strafsache gegen den Metzgermeister und Gebrauchtwagenhändler Albert R █████ ████, geboren am █ 1914 in ██ ███████████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 10. September 1974
Tenor
Auf den Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 1974, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Mai 1973 verworfen worden ist, aufgehoben.
Gründe
Zutreffend geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass das Urteil dem Verteidiger des Angeklagten nicht wirksam zugestellt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob die Zustellung schon deshalb unwirksam ist, weil das Empfangsbekenntnis nicht von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt ██████████████████ unterzeichnet worden ist, sondern von dem mit ihm in Bürogemeinschaft befindlichen Rechtsanwalt ██████, der für die Zeit der Urlaubsabwesenheit von Rechtsanwalt ███████ ██ ausdrücklich zu dessen Vertreter bestellt war. Denn jedenfalls hat Rechtsanwalt ███ zugleich mit der Übersendung des Empfangsbekenntnisses erklärt, dass er das Urteil nicht mit Wirkung für und gegen den Pflichtverteidiger entgegengenommen habe (Bd. VIII Bl. 441 d.A.), und hat damit dem Empfangsbekenntnis die rechtliche Wirkung genommen; dieses ist daher zu behandeln, als wenn es nicht unterzeichnet worden wäre.
Aber auch dem Angeklagten selbst ist das Urteil nicht wirksam zugestellt worden. Die förmliche Zustellung durch die Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft (Bd. VIII Bl. 439 a d.A.) geschah entgegen der ausdrücklichen Anordnung des Staatsanwalts (Bd. VIII Bl. 440 d.A.) und ist daher rechtlich ohne Wirkung, da die Zustellung gemäß § 36 Abs. 1 StPO von der Staatsanwaltschaft veranlasst wird (vgl. RGSt 47, 114; BayObLG St 1958, 249).
Da nach alledem eine wirksame Urteilszustellung nicht vorliegt, ist auch die Revisionsbegründungsfrist noch nicht in Lauf gesetzt worden (§ 345 Abs. 1 StPO).
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