Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs nach Versäumen der Revisionsbegründungsfrist

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 196/73
Datum
15.05.1973
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung, weil die Revisionsbegründungsfrist nach Zustellung des Urteils versäumt worden sei; er machte fehlende Benachrichtigung durch die Verteidiger geltend. Das Landgericht verwarf das Gesuch; der BGH bestätigte dies, da nicht dargelegt wurde, dass die Fristversäumnis auf einem unabwendbaren Zufall beruhte. Zudem fehlt eine Darstellung, dass der Angeklagte den Fortgang des Revisionsverfahrens in geeigneter Weise gefördert oder Rücksprache mit dem Verteidiger gehalten habe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass die Fristversäumnis durch einen unabwendbaren, außerhalb der Verantwortbarkeit der Partei liegenden Umstand verursacht wurde.

2

Ein verteidigter Angeklagter ist grundsätzlich verpflichtet, den Fortgang des Rechtsmittelverfahrens in geeigneter Weise zu fördern und sich bei für die Frist relevanten Angelegenheiten mit seinem Verteidiger abzustimmen.

3

Die bloße Angabe, der Angeklagte habe eine Auslandsreise geplant oder der Verteidiger habe erklärt, "es werde alles erledigt", begründet für sich allein keinen unabwendbaren Zufall und genügt nicht zur Begründung der Wiedereinsetzung.

4

Fehlen substantiiert vorgetragener Tatsachen, die erklären, warum der Angeklagte nicht mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen hat, ist das Wiedereinsetzungsgesuch unbegründet.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 3. Juli 1972

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 1 StR 196/73 A5, S. in der Strafsache gegen den Lageristen Mustafa S. ███ aus ███████, geboren am ███ 1929 in ███ █████, wegen Sachhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1973

Tenor

1. Das Gesuch des Angeklagten vom 9. November 1972, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1972 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 1972 wird bestätigt (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe

Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. Juli 1972 rechtzeitig Revision eingelegt, die durch Zustellung der Entscheidung am 22. September 1972 in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist aber nicht gewahrt. Das Rechtsmittel ist hierauf durch Beschluss des Landgerichts vom 25. Oktober 1972 als unzulässig verworfen worden.

Die Verteidiger haben das Gesuch des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, im Wesentlichen damit begründet, dass der Anwaltskanzlei weder das Urteil zugestellt noch eine Benachrichtigung von der Zustellung an den Angeklagten übermittelt worden sei. Damit ist hier nicht genügend dargetan, dass der Angeklagte durch einen unabwendbaren Zufall daran gehindert war, die Frist einzuhalten.

Wie der Senat erst vor kurzem in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluss vom 27. Februar 1973 – 1 StR 14/73 – im Anschluss an BGHSt 14, 308 hervorgehoben hat, ist auch der von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte grundsätzlich verpflichtet, den Fortgang des Rechtsmittelverfahrens in geeigneter Weise zu fördern. Dass dies geschehen ist, wird im Wiedereinsetzungsgesuch nicht vorgetragen. Insbesondere fehlt es an der Darlegung von Gründen dafür, warum der Angeklagte, nachdem ihm das Urteil zugestellt worden war, nicht mit seinem Verteidiger Rücksprache genommen und sich dabei über die Einhaltung der Begründungsfrist vergewissert hat. Der bloße Hinweis darauf, dass der Angeklagte zuvor die Absicht geäußert hatte, im Herbst in die Türkei zu fahren und dass ihm darauf von einem der Anwälte die Antwort zuteilwurde, es werde alles für ihn erledigt, reicht nach Sachlage nicht aus.

Das Wiedereinsetzungsgesuch konnte hiernach keinen Erfolg haben.

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