Revision wegen Hehlerei: Strafausspruch aufgehoben wegen nicht verwertbarer Vorstrafen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 196/72
- Datum
- 18.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Hehlerei kann aus dem Erwerb wertvoller Sachen und deren kommissionsweiser Weitergabe sowie aus Kenntnis von deren strafbarer Herkunft auf direkten Vorsatz geschlossen werden.
Das Revisionsgericht hat bei der Prüfung die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage zu berücksichtigen; § 354a StPO verpflichtet zur Anwendung des neuen Bundeszentralregisterrechts.
Das BZRG verbietet die Verwertung von Vorstrafen, die im Zentralregister getilgt oder tilgungsreif sind oder nach § 60 Abs. 2 BZRG nicht übernommen werden; bleiben hierzu im Urteil unklare Feststellungen, muss der Strafausspruch aufgehoben werden.
Bei der Strafzumessung sind Art und Schwere früherer Taten sowie die Wirkung der Strafverbüßung und eine längere straffreie Zeit besonders zu berücksichtigen; weit zurückliegende Vorstrafen sind zurückhaltend zu verwerten.
Die Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht setzt besondere Anhaltspunkte für Rechtsfehler voraus; tragfähige Feststellungen des Tatrichters, gestützt auf Geständnis und eigenes Verhalten, sind grundsätzlich bindend.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 28. Oktober 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Maler Günter ███, geboren am █ in ███, wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Dr. Mösl, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt von ██ aus █████ als ████████████,
Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Oktober 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen Sachhehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1968 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt; die im Urteil des Landgerichts Hamburg ausgesprochenen Geldstrafen und das darin verhängte Berufsverbot hat es aufrechterhalten.
Der Mitangeklagte ███████ ist freigesprochen worden.
Die Revision des Angeklagten █████ (im Folgenden als der Angeklagte bezeichnet) rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; sie führt lediglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Verfahrensrügen sind – soweit nicht unzulässig – offensichtlich unbegründet.
2. Die Verurteilung wegen Hehlerei wird allein schon durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte den wertvollen Schmuck, den er von ████████ erworben hatte, an ████████ kommissionsweise weitergab, nachdem er zweifelsfrei erfahren hatte, der Schmuck stamme aus dem ███ ██████ in München (UA S. 6).
3. Das Landgericht hat aber auch ohne Rechtsfehler festgestellt, der Angeklagte habe schon beim Erwerb des Schmucks von ████████████████ dass die Gegenstände aus einer strafbaren Handlung stammten; er erkannte, dass die Schmuckstücke mehrere Hunderttausend DM wert waren, und kaufte sie trotz des Hinweises, dass „die Ware noch sehr heiß“ sei, von █████ ████ für 40.000,- DM (UA S. 5/6).
Bei dieser Sachlage konnte der Tatrichter davon ausgehen, dass gegen den Angeklagten nicht nur die Beweisregel des § 259 StGB sprach, sondern dass er mit direktem Vorsatz gehandelt hat.
Was die Revision dagegen vorbringt, greift die Beweiswürdigung vergeblich an. Die Strafkammer wusste, dass ██ als Mittäter bereits abgeurteilt war; dass sie diesen Umstand bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit übersehen hatte, kann ausgeschlossen werden. Zu weiteren Beweiserhebungen in dieser Richtung musste sie umso weniger gedrängt sein, als sie ihre Feststellungen im Wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten – der sich selbst bei der Staatsanwaltschaft gestellt hatte – und im Übrigen auf sein eigenes Verhalten bei und nach dem Ankauf von ████████ gegründet hat (UA S. 7).
II. Dagegen kann der Strafausspruch aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben.
1. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er „auch in vermögensrechtlicher Hinsicht bereits vorbestraft ist, wenn auch diese Vorstrafen schon lange zurückliegen“ (UA S. 10).
Über diese Vorstrafen teilt das angefochtene Urteil nur mit, der Angeklagte sei „bis 1954 mehrfach vorbestraft u.a. wegen Diebstahls und Betrugs“ (UA S. 4). Damit könnte bereits nach bisherigem Recht das Revisionsgericht nicht hinreichend nachprüfen, ob eine Strafschärfung begründet ist. Sind an sich schon bei der strafschärfenden Berücksichtigung von Vorstrafen Art und Schwere der früheren Taten und die Wirkung der Strafverbüßung auf die Rückfälligkeit zu beachten (BGH bei Dallinger MDR 1954, 18; 1967, 898), so ist besondere Zurückhaltung bei weit zurückliegenden Taten geboten (BGHSt 5, 124, 131; BGH MDR 1963, 331), vor allem wenn sich der Täter anschließend längere Zeit straffrei geführt hat (BGH bei Dallinger MDR 1967, 898).
Nunmehr begründet aber das am 1. Januar 1972 in Kraft getretene Bundeszentralregistergesetz – BZRG – vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243), das im Revisionsverfahren zu berücksichtigen ist (§ 354a StPO), ein ausdrückliches Verwertungsverbot für solche Vorstrafen, die im Register getilgt oder tilgungsreif sind oder die nach § 60 Abs. 2 BZRG nicht in das Zentralregister übernommen werden (§§ 60, 61, 49 BZRG). Da der Senat mangels genauerer Angaben nicht nachprüfen kann, ob das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten Vorstrafen berücksichtigt hat, die bei dieser Rechtslage nicht mehr verwertet werden dürfen, muss der gesamte Strafausspruch schon aus diesem Grunde aufgehoben werden.
2. Damit erledigen sich alle Angriffe, die die Revision im Einzelnen gegen den Strafausspruch erhebt und die im Wesentlichen unbegründet waren. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Mai 1968 noch in Betracht kommt, ob insbesondere die Freiheitsstrafe erlassen ist und die Geldstrafen bezahlt sind. Bei ihren Angriffen auf das in jenem Urteil verhängte Berufsverbot übersieht die Revision, dass der über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe entscheidende Tatrichter die Maßnahme nicht mehr sachlich nachprüfen kann (§ 76 Abs. 2 StGB).
III. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Pfeiffer | Mösl | Strickert | |||
| Loesdau | Pikart |