Neufassung des Schuldspruchs nach Strafrechtsreform; Prüfung der Unterbringung (§42b/42e StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 196/70
- Datum
- 01.09.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Wegfall oder die wesentliche Änderung strafrechtlicher Verschärfungsnormen kann die Strafzumessung und damit den gesamten Strafausspruch betreffen und rechtfertigt bei Erheblichkeit die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung.
Bei der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt (§42b StGB) muss feststellbar sein, dass eine sinnvolle ärztliche Behandlung für die Zeit nach Verbüßung der Strafe möglich ist; bloße Hoffnung auf künftige Behandlungsmethoden genügt nicht.
Heil- oder Pflegeanstalten dienen vorrangig der Heilung oder Pflege von Geistes- oder Nervenkranken; Sicherungsverwahrung (§42e StGB) erfüllt hingegen primär Sicherungsaufgaben gegenüber einer Person, bei der aufgrund geistiger Störung die Gefahr künftiger Rechtsgutverletzungen besteht.
Bei gefährlichen Hangtätern, insbesondere bei Personen, die bereits aus entsprechenden Einrichtungen entflohen sind oder die Pflege- und Behandlungsabläufe erheblich beeinträchtigen würden, ist die Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalten regelmäßig nicht der geeignete Aufenthaltsort; dies ist bei Abwägung der Belange der Patienten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 22. Oktober 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Horst ████ aus ████, geboren am ████ 1934 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. September 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Woesner Bundesrichter Meise Bundesrichter Strickert als ███████████ Richter,
Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███████
Tenor
I. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Oktober 1969
1. im Schuldspruch teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Notzucht, der versuchten Notzucht in zwei Fällen und des Diebstahls in zwei Fällen schuldig;
im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Gründe
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Notzucht, zweier Verbrechen der versuchten Notzucht und zweier Verbrechen des schweren Diebstahls als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine lebenslange Sperrfrist festgesetzt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revision des Angeklagten und die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachlichen Rechts rügen.
Die Revision des Angeklagten
A.
I. Der Schuldspruch ist teilweise zu ändern und insgesamt neu zu fassen.
II. Bei Zugrundelegung des Rechtszustandes, der zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils bestand, lässt die rechtliche Einordnung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten keinen Rechtsfehler erkennen. Lediglich die Neuerungen des 1. Strafrechtsreformgesetzes führen zur Änderung des Schuldspruchs (BGHSt 23, 254).
III. Der gesamte Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat in sämtlichen festgestellten Fällen von der früher gegebenen Möglichkeit, die Strafe gemäß § 20a Abs. 2 a.F. StGB zu verschärfen, Gebrauch gemacht (UA S. 18). Diese Vorschrift ist jedoch ersatzlos weggefallen (Art. 1 Nr. 6 des 1. StrRG). Die darin liegende Beschränkung des Schuldvorwurfs zwingt zu neuer Überprüfung des Strafausspruchs. Außerdem enthält § 243 n.F. StGB neue Gesichtspunkte, die jetzt in Verbindung mit Art. 87 des 1. StrRG für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen.
B. Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die wirksam auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist gleichfalls sachlich berechtigt.
Bei der Entscheidung, ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB oder die Sicherungsverwahrung (§ 42e StGB) oder beides nebeneinander (§ 42f StGB) anzuordnen ist, hat die Verschiedenartigkeit der Ziele und Behandlungsarten der Anstalten im Vordergrund zu stehen (BGHSt 5, 312, 314). Die Heil- oder Pflegeanstalten sind dazu bestimmt, heilbare Geistes- oder Nervenkranke zu heilen und unheilbare zu pflegen. Sie erfüllen reine Sicherungsaufgaben gegenüber Personen, bei denen die Gefahr künftiger Rechtsgutverletzung auf Grund geistiger Erkrankung besteht. Für gefährliche Hangtäter sind sie im Allgemeinen nicht der richtige Aufenthalt. Das gilt insbesondere, wenn der Täter, wie hier, bereits zweimal aus derartigen Anstalten entflohen ist (UA S. 16, 17) und zu einer echten Belastung des Pflegepersonals und der dort untergebrachten Kranken werden kann. In den psychiatrischen Krankenhäusern sind geordnete Zustände aufrechtzuerhalten. Die Belange der Kranken brauchen grundsätzlich vor denen des Hangtäters nicht zurückzutreten (BGHSt 5, 312, 316).
Dennoch kann die Möglichkeit einer sinnvollen Heilbehandlung auch bei einem vermindert zurechnungsfähigen Hangtäter von der Wesensart des Angeklagten die Unterbringung nach § 42b StGB rechtfertigen. Sie muss freilich für die Zeit nach Verbüßung der Strafe festgestellt sein (NJW 1960, 393 Nr. 11). Daran fehlt es hier. Es genügt nicht, darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Wissenschaft bis zu diesem Zeitpunkt neue Behandlungsarten entwickelt haben könnte. Deshalb bleibt zu prüfen, ob und wie dem Angeklagten, dessen „Zustand nicht entscheidend beeinflusst werden kann“ (UA S. 13), in einer späteren Unterbringung nach § 42b StGB noch ärztlich zu helfen ist. Ergeben sich
Pfeiffer Loesdau Woesner
(Zugleich für Herrn Bundesrichter Strickert, der wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert ist zu unterschreiben)
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