Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Staatsanwaltschaftsrevision: Zurückverweisung wegen unklarer Rückfallfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 196/65
Datum
21.09.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft legten Revision gegen Verurteilungen wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls und Widerstands gegen Soldaten ein. Die Revision des Angeklagten wird verworfen; die der Staatsanwaltschaft teilweise stattgegeben. Das Urteil wird insoweit aufgehoben und wegen unklarer Feststellungen zum Vorliegen eines strafschärfenden Rückfalls zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Weiteres ist über Nebenfolgen und Kosten neu zu entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat bei früheren Verurteilungen ausdrücklich festzustellen, ob frühere Strafen erlassen, verbüßt oder noch wirksam sind; unklare Angaben zum Zeitpunkt oder Erlass früherer Strafen begründen einen sachlich-rechtlichen Fehler.

2

Liegt hinsichtlich der Frage des strafschärfenden Rückfalls Unsicherheit in den Feststellungen, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

3

Die Anwendung strafrechtlicher Vorschriften gegenüber Soldaten ist anhand der einschlägigen innerstaatlichen Normen vorzunehmen; völkerrechtliche Regelungen sind nur heranzuziehen, solange sie noch Geltung haben.

4

Entfällt ein ursprünglich schwererer Tatvorwurf, genügt nach § 354 Abs. 3 StPO in der Regel die Zuständigkeit der Strafkammer für die erneute Entscheidung über verbleibende Anklagepunkte.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Weiden (Oberpfalz), 15. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Altmetallhändler Karl ██ aus █████, Kreis ███, dort geboren am ██████ 1924, wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. September 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Weiden (Oberpfalz) vom 15. Dezember 1964 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Schuldspruch wegen Diebstahls und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, richtig gegen Soldaten, zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis als Gesamtstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, die Erteilung einer neuen solchen Erlaubnis auf zwei Jahre gesperrt und seinen Lastkraftwagen sowie Führerschein eingezogen. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen die ganze Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Revision beschränkt; sie beanstandet nur noch, dass das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen Diebstahls im Rückfall verurteilt und kein Berufsverbot ausgesprochen habe. Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet, das der Staatsanwaltschaft begründet.

1. Die Revision des Angeklagten

Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls. Dass der Tatrichter die Frage des Rückfalls nicht ausreichend geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht.

In dem Zufahren mit dem Lastkraftwagen auf den amerikanischen Wachhabenden, der auf der Fahrbahn der Truppenübungsplatzstraße stand, zum Halten aufforderte und schließlich beiseite springen musste, hat das Schwurgericht im Ergebnis zutreffend ein Vergehen gegen § 113 Abs. 1, 3 StGB gesehen (BGH bei Dallinger MDR 1955, 143, 144). Die Vorschrift ist hier freilich nicht auf Grund des Anhanges A § 16 Buchstabe b zu dem Truppenvertrag, wie das Schwurgericht gemeint hat, sondern nach dem damit inhaltlich übereinstimmenden Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597) anzuwenden. Der Truppenvertrag und seine Anhänge haben nämlich bereits vor der Tat am 1. Juli 1963 mit dem Wirksamwerden des NATO-Truppenstatuts (BGBl. II 1963, 745) ihre Geltung verloren; gleichzeitig ist Art. 7 des 4. Strafrechtsänderungsgesetzes in Kraft getreten (Art. 12 Abs. 3; dazu die Bekanntmachungen BGBl. 1963 S. 428, 455).

Gegen die Bemessung der wegen des Widerstandes gegen die Soldaten verhängten Einzelstrafe, die Bildung der Gesamtstrafe und die Entscheidung über die Nebenfolgen ist rechtlich nichts zu erinnern.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Die Verurteilung wegen Widerstandes gegen Soldaten zu einem Jahr Gefängnis greift das zulässig beschränkte Rechtsmittel nicht mehr an.

In der wiederholten Wegnahme fremden Eigentums hat das Schwurgericht zutreffend einen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahl gesehen.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte wegen derartiger Vergehen bereits 1948 und 1957 zu Strafen verurteilt worden. Daher hätte das Schwurgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte den jetzt abgeurteilten Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat. Ob der Tatrichter das erkannt und getan hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden. Möglicherweise sagt die Entscheidung zu diesem Punkte deswegen nichts, weil sie die erste Diebstahlsstrafe als am 16. April 1957 und damit unter Umständen erst als nach dem am 21. August 1957 abgeurteilten zweiten Diebstahl erlassen ansieht, dessen Tatzeit das Urteil nicht mitteilt. Wenn das Schwurgericht davon ausgegangen sein sollte, hätte es jedoch den Zeitpunkt des Erlasses der ersten Strafe genauer erörtern müssen und sich nicht mit der knappen Bemerkung begnügen dürfen „erlassen am 16.4.1957“; denn die dadurch ausgesprochene Feststellung steht nicht im Einklang mit der unmittelbar zuvor mitgeteilten Feststellung, dass die Bewährungsfrist bis zum 7. Mai 1951 lief. So lässt das Urteil es jedenfalls im Ungewissen, ob die erste Diebstahlsstrafe erst am 16. April 1957 erlassen oder ob zu diesem Zeitpunkt ein früherer, etwa mit dem Ablauf der Probezeit bereits eingetretener Erlass (vgl. § 37 Bay. Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen v. 24. Juli 1947, BayJMinBl 1947, 23, 33) nur festgestellt worden ist.

Diese Unklarheiten stellen einen sachlich-rechtlichen Fehler dar. Er nötigt dazu, das Urteil in dem noch angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter zurückzuverweisen. Nach dem Wegfall des dem Angeklagten ursprünglich vorgeworfenen Mordversuchs reicht dazu die Zuständigkeit der Strafkammer aus (§ 354 Abs. 3 StPO). Sie wird auch zu prüfen haben, ob und wann die zweite Strafe wegen Diebstahls ganz oder teilweise erlassen oder verbüßt worden ist (vgl. Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 63 Fußnote 28), und wird ferner über alle Nebenfolgen neu zu befinden haben (BGHSt 14, 381).

FischerSeibertPikart
HübnerMai
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