Revision: Schuldspruch wegen Amtsunterschlagung aufgehoben, Untreue bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 196/63
- Datum
- 16.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist in der unrechtmäßigen Einziehung und Verfügung über fremde Gelder bereits die Zueignung enthalten, kommt eine gesonderte Verurteilung wegen Amtsunterschlagung (§ 246 StGB) nicht in Betracht.
Die Tatbestandsverwirklichung der Untreue (§ 266 StGB) kann Vorrang haben, wenn die Amtsführung die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzte und die Zueignung vollendet ist.
Das Vorliegen mehrerer strafbarer Tatbestände rechtfertigt nicht automatisch eine strafschärfende Mehrfachwertung; der Strafausspruch kann auf einem der verwirklichten Tatbestände beruhen.
Eine Qualifikation als Betrug kann in Betracht kommen, wenn durch die Vorspiegelung einer Einziehungsbefugnis Zahlungspflichtige in die Gefahr einer Doppelzahlung gebracht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. März 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Herbert Paul Alois, den ehemaligen Verwaltungsangestellten ██ aus GC, geboren am █████ in NC, Kreis ███, wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ als ███, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. März 1963 dahin geändert, dass der Schuldspruch wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten zwar mit Recht wegen Untreue verurteilt. Als Leiter der Gewerbeabteilung im Landratsamt oblag es ihm u. a., die Gebühren für die Erteilung der Schankerlaubnis zu berechnen, einzufordern, für sie nach Eingang Gebührenmarken zu verwenden und diese zu entwerten. Er hatte demnach kraft behördlichen Auftrags fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. Er verletzte diese Pflicht nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts vorsätzlich zum Schaden des Landkreises dadurch, dass er Gebühren verbotswidrig bar einzog und für sich behielt, statt sie an die Kreiskasse abzuführen.
Entgegen der Auffassung der Strafkammer beging er jedoch durch dieses Verhalten nicht zugleich eine Amtsunterschlagung. Dem Urteil zufolge ging er von vornherein darauf aus, die Gebühren für sich zu behalten. Die Anwendung des § 246 StGB oder des § 350 StGB kommt jedoch nicht in Betracht, wenn schon in der als Untreue strafbaren Einziehung einer fremden Forderung die Zueignung der in Empfang genommenen Geldscheine oder Geldstücke liegt (BGHSt 8, 254, 260; 14, 38). Der Senat hat daher den Schuldspruch wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung gestrichen. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt. Er beruht ohnehin auf § 266 StGB. Dem Beschwerdeführer ist es nicht straferschwerend angerechnet, dass er zugleich mehrere Strafgesetze verletzt habe.
Auf sich beruhen kann, ob er statt wegen Amtsunterschlagung aus dem Grund des Betruges schuldig ist, weil er den Gebührenschuldnern vorspiegelte, zur Einziehung der Gebühren ermächtigt zu sein und sie in die Gefahr brachte, doppelt zahlen zu müssen (vgl. BGHSt 8, 254, 260). Er ist nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer der Frage nicht nachgegangen ist.
Die Schuldspruchänderung hat hiernach für ihn nur einen so geringen Teilerfolg, dass der Senat sich nicht veranlasst sieht, die Kosten für den Rechtsmittelzug zu ermäßigen (§ 473 Abs. 1 S. 3 StPO).
| Willms | Geier | Fischer | |||
| Hübner | Dr. Sanders |