Treffer
BGH Urteil

Schwere Brandstiftung: Kein Gebäudeteil durch angenageltes Regal

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 196/61
Datum
13.06.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte setzte in seiner Wohnbaracke ein an der Wand genageltes Regal in Brand; das Feuer wurde gelöscht, bevor die Wand brannte. Das Landgericht verurteilte wegen einfacher und schwerer Brandstiftung. Der BGH hob die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung auf, weil nicht festgestellt ist, dass das Regal nach Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung Teil des Gebäudes ist. Die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme, dass durch Inbrandsetzen eines Teils auch das Gebäude im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB in Brand gesetzt ist, kommt es auf die Zugehörigkeit des Teils zum Gebäude nach Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung an und nicht allein auf die zivilrechtliche Bestandteilslehre.

2

Einrichtungsgegenstände eines Wohnraums werden grundsätzlich nicht als Gebäudeteile angesehen; Ausnahmen bestehen für fest eingebaute oder derart verbundene Teile, dass sie mit dem Bauwerk ein Ganzes bilden.

3

Die Frage, ob ein an die Wand genageltes Regal Gebäudeteil ist, ist nach den konkreten Umständen zu entscheiden; eine bloße Befestigung mit Nägeln genügt nicht ohne weiteres.

4

Vollendete Brandstiftung ist gegeben, wenn die Sache durch die Einwirkung des Täters derart vom Feuer ergriffen wird, dass sie nach Entfernen des Zündstoffes selbständig weiterbrennt.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 16. Februar 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauhilfsarbeiter Z, geboren am 3. █ 1941 in ██ (Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juni 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Leitsatz

Hat der Täter nur ein zur Einrichtung einer Wohnbaracke gehöriges Regal in Brand gesetzt, so liegt vollendete Brandstiftung in aller Regel auch dann nicht vor, wenn das Regal durch Nägel fest mit der Wand der Baracke verbunden ist.

BGH, Urt. v. 13. Juni 1961 – 1 StR 196/61 – LG Regensburg

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Februar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (Nr. II 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

b) im Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfacher Brandstiftung (§ 308 StGB) in Tatmehrheit mit schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt und deren Mindestmaß auf ein Jahr sechs Monate, das Höchstmaß auf drei Jahre sechs Monate festgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

Soweit der Angeklagte wegen einfacher Brandstiftung verurteilt wurde, ist die Revision offensichtlich unbegründet. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer die Frage, ob die niedergebrannte Scheune durch Selbstentzündung in Brand geraten ist, hinreichend geprüft und ohne ersichtlichen Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verneint.

Dagegen hält die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einer Baracke, die er selbst zusammen mit anderen Arbeitern bewohnte, ein an einer Wand fest angebrachtes Regal, das zum Aufstellen von Toilettengegenständen diente, durch ein Streichholz angezündet. Die entstandene Flamme wurde von anwesenden Kameraden gelöscht, bevor sie auf die Wand der Baracke übergegriffen hatte. Der Angeklagte hatte auch nicht die Absicht, die Baracke durch Brand zu zerstören. Er wollte nur seinen Kameraden einen Schrecken einjagen und hatte das Feuer selbst gelöscht, bevor es sich auf die Wand ausgedehnt hatte, wenn nicht die Kameraden es vorher gelöscht hätten.

Hiernach hat der Angeklagte zwar das Regal vorsätzlich in Brand gesetzt. Denn hierfür ist nur erforderlich, dass die Sache durch die Einwirkung des Täters derart von Feuer ergriffen ist, dass sie nach Entfernen des Zündstoffes selbständig weiterbrennt (RGSt 71, 193, 194; BGHSt 7, 57). Dass dies hier der Fall war, hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt.

Ob damit aber auch die Baracke – im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ein Gebäude (oder wenigstens eine Hütte), das zur Wohnung von Menschen dient – in Brand gesetzt war, hängt davon ab, ob das Regal Bestandteil der Baracke war. Die Strafkammer meint, das Regal sei zwar kein wesentlicher Bestandteil der Baracke, aber immerhin ein Teil von ihr gewesen, weil es durch Nägel fest mit der Innenwand verbunden gewesen sei.

Gegen diese Ansicht bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Ob ein Gegenstand Teil eines Gebäudes in dem Sinne ist, dass mit der Inbrandsetzung des Teiles auch das Gebäude selbst als in Brand gesetzt angesehen werden muss, lässt sich nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über wesentliche und unwesentliche Bestandteile eines Gebäudes entscheiden, wenn auch wesentliche Bestandteile im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB regelmäßig solche Teile sein werden. Maßgebend sind vielmehr hierfür Sprachgebrauch und Verkehrsanschauung. Danach werden Einrichtunggegenstände eines Wohnraums regelmäßig nicht als Teil des Gebäudes betrachtet, wenn es hier auch Ausnahmen geben mag (etwa eingebaute Schränke, fest angebrachte Einrichtungsgegenstände eines Badezimmers). Daher wird auch ein Regal jedenfalls dann nicht als Teil des Gebäudes gelten können, wenn es, wie üblich, lose an der Wand aufgehängt ist. Ob es dann Gebäudeteil ist, wenn es fest mit einer Wand verbunden ist, wird von den näheren Umständen abhängen. Bejaht könnte die Frage möglicherweise dann werden, wenn das Regal mit der Wand ein Ganzes bildet, etwa wenn es schon bei der Herstellung in die Wand eingelassen worden ist. Im vorliegenden Falle war das Regal, das aus einem Holzgestell mit zwei Hartfaserplatten bestand, mit Nägeln an der Barackenwand befestigt, die ihrerseits ebenfalls aus Hartfaserplatten bestand. Dass hierdurch das Regal zu einem Bestandteil der Baracke wurde, kann jedenfalls nicht ohne weiteres anerkannt werden. Die Befestigungsart hängt hier möglicherweise nur mit der rohen und primitiven Bauweise einer Baracke zusammen, der es nicht darauf ankommt, ob ein Nagel mehr oder weniger in die Wand eingeschlagen wird. Das Regal könnte trotzdem jederzeit entfernt und durch einen anderen Gegenstand ersetzt werden, ohne dass hierdurch das Bauwerk selbst beeinträchtigt wird. Es als Gebäudeteil anzusehen, wäre in solchem Fall nicht berechtigt. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn, was allerdings ferner liegt, Baracken üblicherweise schon mit solchen Regalen geliefert oder aufgestellt werden und dies auch bei jeder Baracke der Fall war. Hierüber sind bisher keine Feststellungen getroffen.

Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung muss daher, da sie von den Feststellungen nicht getragen wird, mit diesen Feststellungen aufgehoben werden. Die Aufhebung muss sich auch auf den Strafausspruch erstrecken.

Im Umfang der Aufhebung ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Im Übrigen muss die Revision verworfen werden.

Dr. Geier Seibert Willms Hübner Fischer

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