Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen mangelhafter Feststellungen bei Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/66
Datum
26.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Meineids verurteilt; die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf, weil die Feststellungen zur objektiven Falschheit der eidesstattlichen Angabe und zur inneren Tatseite nicht ausreichend begründet waren. Wegen Verjährungs‑/Beweisstandeserkünften wurde der Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO freigesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Meineids muss das Gericht feststellen, dass die beschworene Angabe zum Zeitpunkt der Eidesleistung objektiv nicht bestand; unzureichende Feststellungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils.

2

Die Auslegung des Verhaltens der Beteiligten zur Begründung des objektiven Falsums ist in den Urteilsgründen hinreichend darzulegen; die bloße Mitteilung des Auslegungsergebnisses genügt nicht.

3

Die Feststellungen zur inneren Tatseite (Wissen/Willen) müssen frei von widersprüchlichen Indizien und durch den festgestellten äußeren Tathergang gestützt sein; auf unzureichend geklärte äußere Umstände darf nicht gestützt werden.

4

Kann wegen des zeitlichen Abstands eine Ergänzung des Sachverhalts nicht mehr erwartet werden, ist der Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO freizusprechen; die Kostentragung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 11. Oktober 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Kaufmann Alfred ████ ██ aus ███, geboren am ████████ 1909 in ██████████, wegen Meineids.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hüchner als Vorsitzender,

Dr. Seibert Bundesrichter

Mai Bundesrichter

Pikart Bundesrichter

Dr. Pfeiffer Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 11. Oktober 1965 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt, gemäß § 158 StGB jedoch von Strafe abgesehen.

Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, ist begründet.

Daß ihm lediglich zum Vorwurf gemacht wird, bei Ablegung des Offenbarungseids am 8. Januar 1962 einen nicht zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand angegeben zu haben, steht der Anwendung des § 154 StGB nicht entgegen (vgl. BGHSt 7, 375 gegenüber BGHSt 2, 74 zur früheren Fassung des § 807 ZPO). Die Verurteilung wegen Meineids kann jedoch schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Annahme des Landgerichts, die in dem beschworenen Vermögensverzeichnis aufgeführte Mietzinsforderung von 1.100,-- DM sei zur Zeit der Eidesleistung in Wirklichkeit bereits erloschen gewesen, aus dem festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt werden kann.

Die Strafkammer meint zwar, das der Forderung zugrundeliegende Mietverhältnis sei zumindest durch die stillschweigende Annahme eines im Schreiben der Mieterin vom 27. Dezember 1961 liegenden Aufhebungsangebots wirksam beendet worden. Ob dieser Auslegung des beiderseitigen Verhaltens aber rechtlich zutreffende Überlegungen zugrunde liegen, ist dem Urteil nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen. Dieses beschränkt sich insoweit im wesentlichen auf die Mitteilung des Auslegungsergebnisses, ohne die Besonderheiten des Falles, zumal auch in wirtschaftlicher Hinsicht, ausreichend zu erörtern. Vor allem fehlt es an den gebotenen näheren Ausführungen darüber, daß der Angeklagte – trotz eines seinem Steuerberater erteilten und noch nicht ausgeführten Verhandlungsauftrags – bereits im Zeitpunkt der Eidesleistung durch sein Schweigen eine wirksame Zustimmung zum Ausdruck gebracht habe. Hiernach schließt der festgestellte Sachverhalt die Möglichkeit nicht aus, daß die vom Angeklagten in dem beschworenen Vermögensverzeichnis aufgeführte Forderung entgegen seiner in der späteren Berichtigungserklärung vertretenen Meinung am 8. Januar 1962 noch bestand und daß er deshalb nicht falsch geschworen hat.

Durchgreifenden Bedenken unterliegen aber auch die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite. Zwar hat die Strafkammer festgestellt, daß der Angeklagte bereits im Zeitpunkt der Eidesleistung von dem Nichtbestehen der Forderung überzeugt war. Diese Feststellung bindet aber das Revisionsgericht nicht, da sie zu dem allgemein auf Verhandlungen über den Fortbestand des Mietverhältnisses gerichteten Verhalten des Angeklagten in einem nicht genügend geklärten Widerspruch steht. Zudem kann sie von der bedenklichen Erwägung beeinflußt sein, der Angeklagte müsse mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses einverstanden gewesen sein, weil er nicht nur bis zum 8. Januar 1962 geschwiegen, sondern auch in der Folgezeit keine Verbindung mit der Mieterin aufgenommen habe (UA 6). Im übrigen läßt sich nicht ausschließen, daß die Feststellungen zur inneren Tatseite unter der Einwirkung der nicht ausreichenden Feststellungen zum äußeren Tathergang und damit als Folge der Annahme eines objektiven Falscheids zustandegekommen sind.

Nach alledem ist das Urteil aufzuheben.

Da ergänzende Feststellungen bezüglich eines Eidesdelikts des Angeklagten nach so langer Zeit nicht mehr erwartet werden können, ist er gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO von hier aus freizusprechen. Für eine Anwendung von § 467 Abs. 2 StPO sieht der Senat keinen Anlaß.

Senatspräsident Dr. Hüchner

Mai

Seibert ist durch Urlaubsabwesenheit verhindert, zu unterschreiben.

SeibertDr. Pfeiffer
Pikart
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