Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 196/56
- Datum
- 29.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Würdigung des Beweisergebnisses obliegt dem Tatrichter; eine Revision ist nur erfolgreich, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder mit Verletzung der Denkgesetze behaftet ist (§ 337 StPO).
Eine Vereidigung nach § 60 StPO verletzt das Verfahrensrecht nur, wenn der Zeuge wegen einer Begünstigung in Bezug auf die zur Anklage stehende Tat verdächtig ist.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, jede Zeugenaussage im Urteil wörtlich wiederzugeben oder zu jedem Einzelscheinpunkt ausführlich Stellung zu nehmen, solange die tragenden Beweismittel und die Überzeugungsbildung erkennbar sind.
Für die richterliche Überzeugung ist keine unumstößliche Gewissheit erforderlich; nach § 261 StPO genügt es, dass das Gericht auf Grund der Beweismittel zu einer hinreichend bestimmten Überzeugung gelangt.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 20. Januar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Frau Susanne Y—, geb. Caimi, aus ██████, geboren am 19. Juni 1909 in █, wegen vorsätzlicher Brandstiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956, auf Grund der Hauptverhandlung vom 26. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Heeghmer, als Vorsitzender,
Bundesrichter Droste, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung, █████████ ███ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 20. Januar 1956 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision der wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilten Angeklagten ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.) Durch die Vereidigung des Endwirts Johann █████ hat das Landgericht gegen § 60 Nr. 3 StPO nur verstoßen, wenn dieser Zeuge der vollendeten Begünstigung der Angeklagten hinsichtlich der abgeurteilten Tat verdächtig wäre. Das behauptet die Revision selbst nicht; sie trägt nur vor, dass er sich zu einer solchen Begünstigung „erboten" habe und bereit gewesen sei, „eine entsprechende Verabredung mit dem Sohn der Angeklagten zu treffen".
Aber nicht einmal diesen Verdacht hat das Landgericht für gegeben erachtet, wie die Urteilswendung ergibt, er habe unter der „Vorgabe, er wisse Belastendes gegen die Angeklagte", von deren Sohn ein Darlehen zu erlangen versucht. Der von dem Zeugen dadurch nach Ansicht der Revision begangene Erpressungsversuch hinderte mangels der in § 60 Nr. 3 StPO vorausgesetzten Beziehung zu der zur Anklage stehenden Straftat seine Vereidigung nicht. Gleiches gilt von seiner nach Behauptung der Revision falschen Aussage „bei seiner ersten Vernehmung im August 1955".
Da die Revision hier weder die Aussage des Zeugen wiedergibt noch mitteilt, in welchen Punkten sie falsch sei, entspricht das Rechtsmittel insoweit auch nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.) Mit der Behauptung, der Hilfsarbeiter Adolf Wi. (Vater) habe sich einer Eidesverletzung, der öffentlichen Beleidigung und der üblen Nachrede schuldig gemacht, will die Revision, wie einer der beiden Verteidiger der Angeklagten in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht klargestellt hat, nicht die Vereidigung dieses Zeugen als verfahrensrechtlich unzulässig beanstanden, sondern lediglich seine Glaubwürdigkeit angreifen (vgl. unten, II 2 Abs. 1).
3.) Die Vereidigung des Sohnes der Angeklagten durfte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unterbleiben.
4.) Richtig ist, dass sich das Landgericht in dem Urteil mit der Aussage des Zeugen E.—, eines früheren Mitgefangenen des Adolf Wi. (Vater), nicht auseinandergesetzt hat. Es hat sie nicht einmal erwähnt. Ein Verfahrensverstoß ist jedoch darin nicht zu finden. Der Tatrichter braucht weder jede Zeugenaussage im Urteil anzuführen noch zu jeder im Einzelnen Stellung zu nehmen (vgl. BGH NJW 1951, 325 Nr. 26; StR 634/54 vom 4. Oktober 1955, S. 11). Übrigens legt die Revision nicht dar, inwiefern E. Wesentliches bekundet haben soll. Für seine in der Revisionsbegründung mitgeteilten Aussagen liegt dies nicht auf der Hand.
5.) Die Rüge einer Verletzung der §§ 337, 261, 267 StPO ist offenbar als Sachbeschwerde zu verstehen.
II. Sachliches
1.) Die Strafkammer hat eingehend und sorgfältig dargelegt, auf Grund welcher Beweisanzeichen sie für erwiesen erachtet, dass die Angeklagte das von ihr und ihrer Familie bewohnte, mit Stall und Stadel einheitlich überdachte Haus ihrer Schwiegerin vorsätzlich in Brand gesetzt hat. „Nicht genau" konnte festgestellt werden, wo und wie die Angeklagte das Feuer gelegt hat. Die Strafkammer hält für „höchst wahrscheinlich", dass dies auf dem Dachboden an dem dort lagernden Brennmaterial geschehen ist. Den von der Revision an diese Wendung geknüpften Zweifel, der Tatrichter habe der Verurteilung der Angeklagten einen zwar für wahrscheinlich erachteten, letztlich aber doch nur vermuteten Sachverhalt zugrunde gelegt, beseitigt der Urteilszusammenhang. Danach hat das Landgericht sowohl von Ort und Art der Brandstiftung wie von der Ausführung der Tat durch die Angeklagte die volle, hinreichend bestimmte Überzeugung gewonnen. Weder hat es daher den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten" verletzt noch besteht ein Widerspruch zu der Feststellung an anderer Urteilsstelle, dass die Angeklagte sich auf den Dachboden begeben und dort das Feuer gelegt hat. Mit den von der Revision beanstandeten Wendungen legt es nur dar, dass sich kein Beweis zu schlechthin unumstößlicher Gewissheit habe führen lassen. Einen solchen Beweis verlangt das Gesetz aber auch nicht für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 261 StPO).
2.) Die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung ist in die Hand des Tatrichters gelegt. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob das Recht richtig angewandt ist (§ 337 StPO). An dieser Regelung scheitert die Revision, soweit sie neue Tatsachen vorbringt und ausführt, dass das Landgericht das Beweisergebnis hätte anders würdigen müssen. Erfolgreich könnte sie die tatrichterliche Beweiswürdigung nur angreifen, wenn diese Widersprüche oder andere Verstöße gegen die Denkgesetze enthielte oder lückenhaft wäre. Das ist aber nicht der Fall.
Insbesondere widerspricht sich das Landgericht nicht, wenn es einerseits zu Ungunsten der Angeklagten wertet, dass sie in einem während des Brandes mit Frau L. und deren Tochter geführten Gespräch über die Brandursache äußerte, sie habe den Brand schon früh um 5 Uhr „gerochen", sei dem aber nicht nachgegangen, weil sie Fieber- oder Magenschmerzen gehabt habe, und wenn das Landgericht andererseits die Überzeugung hat, dass die Erzählung der Angeklagten erlogen war, weil sie sonst bei dieser Darstellung geblieben wäre, aber nicht den Inhalt des Gesprächs wie dieses überhaupt geleugnet hatte. Freilich hat die Angeklagte Grund, zunächst Schweigen zu bewahren, um nicht Verdacht auf sich zu lenken: denn Frau ███ hatte sie bei jenem Gespräch durch die Antwort gewarnt, „da dürfe sie aber die Fresse halten, sonst würde sie gleich verhaftet".
Gegenüber dem Vorwurf der vorsätzlichen schweren Brandstiftung wurde dieser Grund aber hinfällig. Nunmehr hätte es der Angeklagten, die auch eine andere Gelegenheit wahrgenommen hat, sich auf eine Nachlässigkeit hinauszureden, umgekehrt nähergelegen, zu ihrer Verteidigung auf jenes Gespräch zurückzugreifen, wenn ihre damalige Erzählung der Wahrheit entsprochen hätte. Ersichtlich will das Landgericht so verstanden sein. Der Schluss ist denkgesetzlich möglich. Die Überzeugung des Landgerichts von der Unwahrheit jener Äußerung findet übrigens schon in der weiteren Erwägung eine hinreichende Grundlage, dass die Angeklagte den Ausbruch des Feuers dann zu früherer Stunde bemerkt haben müsste, als sie die Küken versorgte.
Für die bewegliche Habe bestand keine gültige Feuerversicherung. Das wusste die Angeklagte. Dennoch hat die Strafkammer diesen Umstand nicht als Entlastungsgrund gelten lassen, weil das Feuer am Morgen ausgebrochen ist, zu einer Tageszeit, wo rasche Hilfe und damit Rettung der beweglichen Habe zu erwarten war. Es verstößt nicht gegen Denkregeln, wenn die Strafkammer diese ihre Ansicht darin bestätigt findet, dass sich die „Erwartung der Angeklagten im Wesentlichen tatsächlich erfüllte". Mit den näheren Urteilsausführungen hierzu will die Strafkammer nicht so verstanden sein, als hätte die Angeklagte den Schaden und seine Deckung in allen Einzelheiten vorausgesehen, sondern lediglich dartun, dass ihre Rechnung im Großen und Ganzen aufgegangen ist.
Da auch sonst Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten in dem Urteil nicht erkennbar sind, ist die Revision zu verwerfen.
| Mantel | Dr. Heeghmer | Martin | |||
| Dr. Droste | Hübner |