Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung des §20a StGB und Rückverweisung wegen Fehleinschätzung als Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/65
Datum
16.03.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung des §20a StGB; der BGH hält die Einschätzung des Landgerichts, der Angeklagte sei kein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, für rechtsfehlerhaft. Wiederholte, aus alltäglichen Anlässen entstehende rohe Gewalttaten sprechen für einen Hang zu Körperverletzungen. Das Urteil wird im Strafausspruch insoweit aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; bestimmte Leichtstrafen bleiben rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung der Eigenschaft als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach §20a StGB bedarf einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der in Betracht kommenden früheren und aktuellen Taten.

2

Bei der Prüfung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft ist für jede einzelne Tat eine gleichgeartete innere Beziehung zum Täterwesen darzulegen; aus einer Mehrzahl ähnlich gelagerter, alltäglich wiederkehrender Gewalttaten kann ein Hang zum Verbrechen geschlossen werden.

3

Die Charakterisierung von Taten als bloße Gelegenheitshandlungen ist nur dann zulässig, wenn sie auf einmaligen oder nur selten wiederkehrenden besonderen Ursachen beruhen; wiederholte Ausbrüche von Rohheit aus nichtigen Anlässen sprechen gegen diese Annahme.

4

Ein Hangtäter kann auch vorliegen, wenn der Täter nicht planmäßig Gelegenheiten sucht, sondern aus innerer Haltlosigkeit wiederholt der Versuchung zu strafbarem Tun erliegt; das Fehlen völliger Fixierung des Verhaltens schließt die Feststellung eines Hanges nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 12. Oktober 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 1 StR 19/65 URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den landwirtschaftlichen Arbeiter Franz ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ in Wyilosel, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. März 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Einzelstrafen wegen Beleidigung und wegen zweier Sachbeschädigungen ausgenommen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu drei Jahren und acht Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, versuchter Nötigung und zwei Sachbeschädigungen, wegen Beleidigung und wegen zweier weiterer Sachbeschädigungen zu einer zweiten Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie beanstandet mit der Sachrüge, dass die Strafkammer in den Fällen der Körperverletzung die Strafen nicht nach § 20a StGB geschärft und demzufolge auch die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung nicht geprüft habe. Das Rechtsmittel ist begründet.

1. Der Schuldspruch und die Bemessung der wegen Beleidigung und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen verhängten Einzelstrafen sind nicht mehr nachprüfbar. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig, da die Revision wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs im Übrigen und auf die Nichtanwendung des § 42e StGB beschränkt ist (BGH NJW 1951, 893).

2. Die Strafkammer hat die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB bejaht. Sie hat den Angeklagten aber nicht als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher angesehen, obwohl er vor Begehung der ersten hier behandelten Tat bereits wegen sieben vorsätzlicher, teilweise gefährlicher Körperverletzungen bestraft worden war und sich beim Ausbruch aus einer Nervenklinik weiter eine schwere Körperverletzung hatte zuschulden kommen lassen. Das Landgericht meint, die Gewalttätigkeiten des Angeklagten seien nicht einem in seiner charakterlichen Voranlage wurzelnden oder durch Übung erworbenen Hang zu Körperverletzungen entsprungen, sondern aus besonderen Konfliktslagen erwachsene Gelegenheitshandlungen; seine rücksichtslose Brutalität sei zwar eine „eingeschliffene“, aber noch nicht „völlig fixierte“ Verhaltensweise. Diese Ansicht ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Die Meinung des Landgerichts, sowohl bei den früheren als auch bei den jetzt abgeurteilten Körperverletzungen des Angeklagten handele es sich um aus besonderen Konfliktslagen hervorgerufene Gelegenheitstaten, ist mit den Feststellungen kaum in Einklang zu bringen. Von Gelegenheitstaten kann man nur bei Handlungen sprechen, die einer einmaligen oder einer jedenfalls voraussichtlich nur selten wiederkehrenden besonderen Ursache entspringen. Das trifft bei der Mehrzahl der vom Angeklagten begangenen Körperverletzungen nicht zu; denn in fast allen Fällen ließ er sich aus nichtigen, zum Teil selbst verschuldeten Anlässen, die keine Besonderheiten darstellen, sondern sich alltäglich wiederholen können (Wirtshausverbot nach voraufgegangenen Streit, Abschlagen eines Tanzes, als Störung empfundene Benutzung eines öffentlichen Weges durch Passanten), gegen andere völlig unbeteiligte Personen zu maßlosen Gewalttätigkeiten hinreißen, die das Bild eines ausgesprochenen Rohheitstäters vermitteln dürften.

Nach der ständigen Rechtsprechung bedarf allerdings die Frage, ob ein Täter ein Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20a StGB ist, stets einer besonders eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung sowohl seiner Persönlichkeit als auch der zur Begründung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft herangezogenen früheren und neu abzuurteilenden Taten. Bei jeder einzelnen dieser Handlungen muss eine etwa gleichgeartete innere Beziehung zu seinem Wesen nachgewiesen werden, die die Tat als Ausfluss eines ihm innewohnenden verbrecherischen Hanges und als eigentliches Kennzeichen hierfür und für seine Gefährlichkeit erscheinen lässt (RGSt 68, 149, 153 ff.; BGHSt 1, 94, 99 ff.). Auf einen solchen Hang zum Verbrechen wird meist erst aus mehreren, bestimmte Eigenheiten aufweisenden strafbaren Handlungen geschlossen werden können; für sich betrachtet, kann er sich aber auch schon aus wenigen, unter besonderen Umständen sogar aus einer einzigen Straftat ergeben (BGHSt 3, 169, 171). Der Hinweis der Strafkammer auf die „eingeschliffene“, aber noch nicht „völlig fixierte“ Verhaltensweise des Angeklagten, mit anderen Worten die Erwägung, seine bedenkliche Neigung zu Gewalttätigkeiten gegen andere Personen setze sich zwar gewohnlich, aber nicht unbedingt immer durch, rechtfertigt es deshalb nicht, einen Hang zu Körperverletzungen zu verneinen. Das gilt auch, wenn man diesen Umstand im Zusammenhang mit seiner „Jugend“ (UA 25) betrachtet; denn der Angeklagte, der seit seinem 17. Lebensjahr immer wieder andere Menschen roh geschlagen hatte, war zur Zeit der Hauptverhandlung, dem für die Beurteilung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft maßgebenden Zeitpunkt (BGHSt 1, 94, 100), immerhin bereits 26 Jahre alt. Insoweit gelten etwas andere Maßstäbe als bei der Sicherungsverwahrung. Schließlich spricht es auch nicht gegen einen Hang des Angeklagten zu Körperverletzungen, dass er nicht aus reiner Lust an Schlagen Gelegenheiten zu rohen Ausschreitungen gesucht hat. Ein Hangtäter ist nämlich nicht nur derjenige, dessen Wille planmäßig und zielbewusst auf die wiederholte Begehung von Straftaten gerichtet ist, sondern auch derjenige, der aus innerer Haltlosigkeit dem Anreiz zu strafbarem Tun nicht widerstehen kann und deshalb immer wieder jeder neuen Versuchung erliegt (RGSt 72, 295, 296; 73, 44, 46; BGH Urteile vom 18. Januar 1955 – 1 StR 677/54 und vom 19. November 1963 – 1 StR 441/63).

Diese Mängel zwingen dazu, das Urteil in dem angefochtenen Umfang, d. h. hinsichtlich der in den Fällen ████████ und █████████████████████████ verhängten Einzelstrafen, der Bildung der beiden Gesamtstrafen und der Einziehung, aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Sollte das Landgericht den Angeklagten dabei als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen, wird es wegen dessen doch noch verhältnismäßig jungen Alters allerdings mit besonderer Sorgfalt (BGH bei Dallinger MDR 1956, 143 zu § 42e StGB und GA 1963, 14) auch zu prüfen haben, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung erfordert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SeibertHübnerMai
WillmsFischer
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