Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht und Verleitung zum Betrachten unzüchtiger Bilder

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/64
Datum
03.03.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner Tochter, Blutschande und weiterer Unzuchtdelikte verurteilt. Die Revision rügte unter anderem die fehlende Abgrenzung zwischen Tateinheit und Fortsetzungszusammenhang beim Zeigen unzüchtiger Bilder. Der BGH hält einen Darlegungsfehler des Landgerichts zwar fest, verweist ihn jedoch als für den Angeklagten unschädlich zurück, sodass die Revision verworfen wird.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zusammenfassung mehrerer gleichartiger Taten zu einer Tateinheit ist unzulässig zu trennen; Tateinheitliche Handlungen sind insgesamt zu würdigen.

2

Eine einzelne Tat fällt aus dem Fortsetzungszusammenhang heraus, wenn sie hinsichtlich Zeit, Zweck oder Tatform als eigenständig erkennbar ist; die Qualifizierung als Bestandteil einer fortgesetzten Tat erfordert eine nachvollziehbare gerichtliche Begründung.

3

Ein Verfahrensfehler berührt das Urteil nicht, wenn das Revisionsgericht mit Sicherheit ausschließen kann, dass der Fehler schuld- oder strafverschärfend gewirkt hat (fehlende Prozessschadensfolge).

4

Bei der Strafzumessung ist entscheidend, ob die fehlerhafte rechtliche Einordnung der Tat die Strafhöhe beeinflusst hat; fehlt eine derartige Beeinflussung, ist die Revision zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 21. Oktober 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ den Bundesbahnoberschaffner Paul aus ████, geboren am █████ 1907 in ███, Kreis ███████████████, zeitweise in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Selbert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 22. Oktober 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (seiner Tochter Monika) sowie in Tateinheit mit Blutschande und mit Unzucht mit einem Kinde sowie wegen Unzucht mit einem Kinde (der Gudrun ███████) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren der Strafkammer und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist im Wesentlichen offensichtlich unbegründet. Nur ein Punkt gibt zu näherer Erörterung Anlass.

Der Angeklagte hat in den Jahren 1957 und 1958 seine am 4. Mai 1947 geborene Tochter Monika insgesamt mindestens 10 mal über und unter der Schlafanzughose am Geschlechtsteil berührt und ihr auch Zungenküsse gegeben. Von 1959 bis Anfang 1963 ist es zwischen ihm und dem Mädchen insgesamt mindestens 15 mal zum Beischlaf gekommen.

Außerdem hat der Angeklagte seiner Tochter und deren am 29. Mai 1947 geborenen Schulfreundin Gudrun ███████ zwei oder drei Monate vor Ostern 1961 vier oder fünf Fotos gezeigt, auf denen Männer und Frauen beim Geschlechtsverkehr und Unzuchttreiben abgebildet waren. Die beiden Mädchen haben die Bilder interessiert betrachtet und dabei gelacht. Schließlich hat der Angeklagte der Gudrun ███████ kurz vor Ostern 1961 mit der Hand unter den Rock an den nackten Oberschenkel gegriffen.

Das Landgericht hat in dem Zeigen der unzüchtigen Bilder eine Verleitung von Personen unter 14 Jahren zur Verübung (das Urteil spricht [UA 6] irrtümlich von Duldung) unzüchtiger Handlungen gesehen und diese Tat, soweit es sich um die Tochter des Angeklagten handelt, in die fortgesetzte mit ihr begangene Unzucht einbezogen, während es sie, soweit Gudrun ███████ in Betracht kommt, als eine selbständige Handlung gewertet hat.

Tatsächlich handelt es sich bei der Verleitung der beiden Mädchen zum Betrachten der unzüchtigen Bilder um einen Fall der gleichartigen Tateinheit (BGHSt 1, 21), den das Landgericht nicht auseinanderreißen durfte.

Andererseits fällt das Verleiten der Tochter des Angeklagten zum Betrachten der unzüchtigen Bilder eindeutig aus dem Rahmen der fortgesetzten Handlung heraus, die das Landgericht für die übrigen Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit Monika zu Recht annimmt. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang bejaht, beziehen sich denn auch nur auf die übrigen Unzuchtshandlungen des Angeklagten mit Monika, nicht auf das Verleiten des Kindes zum Betrachten der unzüchtigen Bilder (UA 6). Die Strafkammer hat bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten im Bezug auf seine Tochter Monika das Verleiten zum Betrachten der unzüchtigen Bilder unerörtert gelassen (UA 5, 6). Erst bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Angeklagten gegenüber Gudrun ███████ gibt sie ohne Begründung beiläufig (in einem Nebensatz) zu erkennen, dass sie das Verleiten der Monika zum Anschauen der unzüchtigen Bilder als Teil der fortgesetzten Handlung ansieht.

Der Urteilsspruch wird durch diesen Fehler des Landgerichts nicht berührt; der Angeklagte ist insoweit schlechthin wegen „Unzucht mit einem Kinde“ verurteilt.

Es lässt sich nach der Überzeugung des Senats auch mit Sicherheit ausschließen, dass das Einbeziehen der Verleitung der Monika zum Betrachten der unzüchtigen Bilder in die fortgesetzte Handlung neben den mindestens 10 Fällen von unzüchtigen Berührungen und Zungenküssen in den Jahren 1957 und 1958 und den mindestens 15 Beischlaffällen in den Jahren 1959 bis Anfang 1963 bei der Bemessung der Einzelstrafe in diesem Fall (zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus) sich straferschwerend ausgewirkt hat. Andererseits ist es durchaus möglich, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Verleitung der beiden Mädchen (statt nur der Gudrun ███████) zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu einer härteren Einzelstrafe gekommen wäre als zu der für diesen Fall verhängten Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis. Jedenfalls ist der Angeklagte nicht beschwert.

Da der Fehler des Landgerichts sich also weder im Schuld- noch im Strafausspruch nachteilig für den Angeklagten ausgewirkt hat, ist seine Revision zu verwerfen.

HübnerWillmsSanders
SelbertMai
Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht und Verleitung zum Betrachten unzüchtiger Bilder — Themis