Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Betrugs verworfen; Urteil um frühere Einzelfreiheitsstrafe ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 195/90
Datum
29.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts München I wegen Betrugs ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen zu seinen Lasten gehenden Rechtsfehler ergab. Zugleich ergänzt der Senat den Urteilsspruch um eine zuvor verhängte Einzelfreiheitsstrafe. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

2

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Urteilsspruch ergänzen, soweit dies zur vollständigen Erfassung verwertbarer Einzelfreiheitsstrafen für die Sanktionserfassung erforderlich ist.

3

Wird die Revision verworfen, sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

4

Die Einbeziehung früherer verurteilender Einzelfreiheitsstrafen in den Urteilsspruch kann durch Ergänzung des Tenors erfolgen, um eine umfassende strafrechtliche Bewertung sicherzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 195/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus S(______), geboren am 1. Oktober 1963 in BO, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1990 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass neben der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1989 auch die Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 9. Juni 1988 einbezogen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Granderath Foth Maul Brüning v. Gerlach

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