Revision wegen Betrugs verworfen; Urteil um frühere Einzelfreiheitsstrafe ergänzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 195/90
- Datum
- 29.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Urteilsspruch ergänzen, soweit dies zur vollständigen Erfassung verwertbarer Einzelfreiheitsstrafen für die Sanktionserfassung erforderlich ist.
Wird die Revision verworfen, sind dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Einbeziehung früherer verurteilender Einzelfreiheitsstrafen in den Urteilsspruch kann durch Ergänzung des Tenors erfolgen, um eine umfassende strafrechtliche Bewertung sicherzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 9. November 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 195/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen █ aus S(______), geboren am 1. Oktober 1963 in BO, wegen Betrugs
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Mai 1990 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 1989 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, dass neben der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts München I vom 20. Januar 1989 auch die Einzelfreiheitsstrafe von zehn Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 9. Juni 1988 einbezogen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Granderath Foth Maul Brüning v. Gerlach