Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung wegen Unterlassung des letzten Wortes nach Abtrennung von Mitangeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 195/89
Datum
13.06.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung des Angeklagten auf und verweist die Sache zurück, weil nach der Abtrennung zweier Mitangeklagten ihm nach Bekanntgabe der Abtrennung erneut das letzte Wort hätte erteilt werden müssen. Der Generalbundesanwalt hatte dies gerügt. Das Unterlassen dieser Verfahrenshandlung stellt einen nicht als unschädlich auszuschließenden Verfahrensfehler dar. Die Sache geht zu neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird das Verfahren gegen Mitangeklagte abgetrennt, ist dem verbleibenden Angeklagten nach Bekanntgabe der Abtrennung erneut das letzte Wort zu erteilen (§ 258 Abs. 3 StPO).

2

Unterbleibt die erneute Erteilung des letzten Wortes, stellt dies einen formellen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Fehler beruht.

3

Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat, hat es das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Die Verletzung des Rechts des Angeklagten auf abschließende Äußerung schützt das rechtliche Gehör und kann entscheidungserhebliche Auswirkungen haben; sie ist daher nicht automatisch unschädlich.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 21. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 195/89 in der Strafsache gegen Metin ███ aus ███, geboren am ███████ 1963 in ███████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hätte dem Angeklagten nach Bekanntgabe des Beschlusses, durch den das Verfahren gegen die bisherigen Mitangeklagten ███ TE) und Günay A[REDACTED] abgetrennt wurde, erneut das letzte Wort erteilt werden müssen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4 m. w. Nachw.). Nach Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

SchauenburgFothBrüning
KuhnGranderath
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