Aufhebung wegen Unterlassung des letzten Wortes nach Abtrennung von Mitangeklagten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 195/89
- Datum
- 13.06.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird das Verfahren gegen Mitangeklagte abgetrennt, ist dem verbleibenden Angeklagten nach Bekanntgabe der Abtrennung erneut das letzte Wort zu erteilen (§ 258 Abs. 3 StPO).
Unterbleibt die erneute Erteilung des letzten Wortes, stellt dies einen formellen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung des Urteils rechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Fehler beruht.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass der Verfahrensfehler das Urteil beeinflusst hat, hat es das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Die Verletzung des Rechts des Angeklagten auf abschließende Äußerung schützt das rechtliche Gehör und kann entscheidungserhebliche Auswirkungen haben; sie ist daher nicht automatisch unschädlich.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 21. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 195/89 in der Strafsache gegen Metin ███ aus ███, geboren am ███████ 1963 in ███████, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. Oktober 1988, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hätte dem Angeklagten nach Bekanntgabe des Beschlusses, durch den das Verfahren gegen die bisherigen Mitangeklagten ███ TE) und Günay A[REDACTED] abgetrennt wurde, erneut das letzte Wort erteilt werden müssen (vgl. BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 4 m. w. Nachw.). Nach Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.
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