Treffer
BGH Urteil

Brandstiftung in verbundenen Fabrik-/Wohngebäuden: § 306 Nr. 2, 3 StGB bei Anstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/58
Datum
25.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft griff das Urteil an, soweit der Angeklagte nur wegen Anstiftung zur Brandstiftung (§ 308 StGB) verurteilt worden war; der Angeklagte rügte Verfahrens- und Sachrecht. Der BGH verwarf die Revision des Angeklagten, u.a. weil die Belehrung einer Zeugin nach § 55 StPO rechtlich nicht zu beanstanden war. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH das Urteil gegen den Angeklagten auf: Das Landgericht hatte § 306 Nr. 2 und Nr. 3 StGB rechtsfehlerhaft nicht angewandt. Verbundene Fabrik- und Wohngebäude bilden eine Einheit; zudem kann ein Kesselraum Aufenthaltsraum sein, wenn sich dort üblicherweise ein Heizer aufhält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO ist im Revisionsverfahren nur angreifbar, wenn sie erkennbar auf einem Rechtsirrtum beruht.

2

Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO besteht auch dann, wenn die Beantwortung von Fragen die Gefahr weiterer Strafverfolgung wegen anderer, bislang nicht abgeurteilter Delikte begründen kann.

3

Sind ein nicht zu Wohnzwecken dienendes Gebäude und ein Wohngebäude durch eine innere bauliche Verbindung zu einer einheitlichen Gebäudeeinheit zusammengefasst, kann Brandlegung am nicht bewohnten Teil eine Brandstiftung an einem teilweise zu Wohnzwecken dienenden Gebäude i.S.d. § 306 Nr. 2 StGB darstellen.

4

Eine Räumlichkeit dient zum Aufenthalt von Menschen i.S.d. § 306 Nr. 3 StGB, wenn sie nach ihrer tatsächlichen Zweckbestimmung typischerweise als Aufenthaltsort genutzt wird; dies kann bei einem Kesselraum gelten, in dem sich ein Heizer regelmäßig aufhält.

5

Für die Anwendung qualifizierender Brandstiftungstatbestände ist bei Anstiftung auf den vom Anstifter erfassten Tatumstand abzustellen; die Annahme fehlenden Vorsatzes darf nicht im Widerspruch zu festgestellten Kenntnissen über regelmäßige Anwesenheit von Personen stehen.

Vorinstanzen

Landgericht Freiburg i. Br., 9. August 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann und Geschäftsführer Carl Heinz ██████ aus █████, geboren ███████████ 1900 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

Sachbezeichnung: Bf Jud. wegen Anstiftung zum Versicherungsbetrug u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 9. August 1957, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ███ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat gegen die Mitangeklagte Frieda ████ wegen Versicherungsbetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung nach § 308 StGB und gegen den Angeklagten ███ wegen Anstiftung hierzu Gefängnisstrafen ausgesprochen.

Dieses Urteil haben der Angeklagte ███ und die Staatsanwaltschaft, soweit es den Beschwerdeführer ███ betrifft, angefochten.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet; das Rechtsmittel des Angeklagten ███ hat keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten ███:

Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Der Beschwerdeführer war seit Juli 1953 Prokurist und alleiniger Geschäftsführer der Süddeutschen Möbelfabrik ██ ██████ █████████. Seine Schwiegermutter ist die persönlich haftende Gesellschafterin, eine Tante seiner Ehefrau die einzige Kommanditistin der Firma. Die Mitangeklagte ████ war seit langer Zeit als kaufmännische Angestellte in der Firma tätig, sie war die Sekretärin des Beschwerdeführers und seine engste Mitarbeiterin.

Die Betriebsstätte bestand u. a. aus dem Hauptfabrikgebäude mit angebautem Kesselhaus und einem gleichlaufend errichteten Bürogebäude, in dem sich auch die Wohnung der Familie ███████████████ befand. Fabrik- und Bürogebäude waren durch einen Querbau verbunden, der als Werkstatt und als Durchgang zwischen den beiden Gebäuden diente. „Im Kesselhaus, das die Dampfmaschine aufnimmt, hielt sich“, so führt das Urteil an einer Stelle aus, „wie jeder Betriebsangehörige wusste, bis 20 Uhr der Heizer auf.“

Die Gebäude, Maschinen usw. sowie die Warenvorräte waren gegen Brand versichert.

Im Jahre 1956 wurde die Lage der Firma, deren technische Einrichtung veraltet war und deren Betriebsräume infolge feuerpolizeilicher Auflagen nicht entsprechend ausgenutzt werden konnten, immer schlechter. Im Januar 1957 sagte der Betriebsleiter ███████ zu Frau ████, der Firma könne nur durch einen Brand geholfen werden. Frau ████, die sich dem Angeklagten ███ und seiner Familie eng verbunden fühlte, begann sich mit dem Gedanken zu beschäftigen, ob nicht sie den Brand legen sollte. Sie wurde schließlich durch den Angeklagten ███ hierzu bestimmt (siehe I 2). Nach einem erfolglosen Versuch, den Brand durch ihre Freundin und Arbeitskameradin Olga ███████ legen zu lassen, entzündete sie am 8. März 1957 gegen 17 Uhr im Möbellager (2. Stock des Fabrikgebäudes) unter einem Schreibtisch mit einem Streichholz ein Lischblatt, das, wie sie wusste, mit „leicht brennbarer Nitroverbindung getränkt war“. Das Feuer fraß sich bald durch die Bodendielen des Möbellagers, schlug hoch und setzte einige Schreibtische in Brand. Es gelang, ein weiteres Umsichgreifen des Feuers zu verhindern.

1.) Die Verfahrensrügen

a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Zeugin Olga ███████ gemäß § 55 StPO belehrt worden ist, obwohl sie vor der Hauptverhandlung durch Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg i. Br. wegen Begünstigung der Mitangeklagten ████ rechtskräftig verurteilt worden war. Die Zeugin habe, so lässt der Angeklagte vorbringen, auf Grund der rechtsirrigen Belehrung die Auskunft auf die ihr gestellten Fragen verweigert, dadurch sei die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr. 8 StPO), außerdem habe die Strafkammer die ihr obliegende Pflicht zur erschöpfenden und wahrheitsgemäßen Sachverhaltsaufklärung verletzt (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Rüge ist unbegründet.

Die Anerkennung eines Auskunftsverweigerungsrechts kann mit der Revision nur angegriffen werden, wenn sie erkennbar auf einem Rechtsirrtum beruht (vgl. OGHSt 2, 173, 174). Ein solcher liegt hier nicht vor.

Dem Tatrichter war der Strafbefehl des Amtsgerichts Freiburg i. Br. bekannt, wie die Sitzungsniederschrift ergibt. Dass der Vorsitzende die Zeugin trotzdem gemäß § 55 StPO belehrte, ist rechtlich bedenkenfrei. Sie ist wegen Begünstigung der Mitangeklagten ████ bestraft worden, weil sie bei einer polizeilichen Vernehmung bestritten hatte, den Täter zu kennen, obwohl ihr Frau ████ nach Begehung der Straftat erzählt hatte, sie habe den Brand gelegt. Die Zeugin hätte sich aber durch Beantwortung der an sie gerichteten Fragen die Gefahr einer weiteren strafgerichtlichen Verfolgung deshalb zuziehen können, weil sie es unterlassen hatte, die ihr glaubhaft bekannt gewordene Brandstiftungsabsicht der Frau ████ anzuzeigen (§ 138 StGB). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Zeugin ███████ die Fragen genannt wurden, die das Gericht beantwortet wissen wollte, und dass sie zu allen Fragen erklärte, sie mache von ihrem Recht Gebrauch, die Auskunft zu verweigern. Offenbar hatten in der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auskunftsverweigerung; sie haben jedenfalls keinen Gerichtsbeschluss hierüber beantragt.

Die Strafkammer hat auch § 244 Abs. 2 StPO nicht verletzt. Da die Zeugin ███████ mit Recht die Aussage verweigerte, war dem Landgericht eine Aufklärung des Sachverhalts durch ihre Vernehmung nicht möglich.

b) Die weitere Verfahrensrüge, das Landgericht habe es unterlassen, den gesamten Schriftwechsel zu verlesen, der zwischen der Mitangeklagten ████ und dem Beschwerdeführer ███ während dessen Urlaub kurz vor dem Brand geführt wurde, und dadurch § 244 Abs. 2 StPO verletzt, ist verspätet vorgebracht.

2.) Die Sachrüge:

Auch sie ist unbegründet.

a) Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Mitangeklagte ████ zur Straftat angestiftet hat.

Als sie ihm das oben angeführte Gespräch mit dem Betriebsleiter ███████ erzählte, unternahm der Angeklagte nichts, um Frau ████ von dem Gedanken einer Brandstiftung abzubringen. Nach der Überzeugung der Strafkammer war er sich bewusst, dass Frau ████ den Gedanken sofort hätte fallen lassen, wenn er ihr erklärt hätte, dass er eine Brandstiftung nicht wolle. Er legte es vielmehr in der Folgezeit „bewusst darauf an, dass die Angeklagte sich zur Brandstiftung entschloss“.

Das Landgericht führt zur Begründung eine Reihe von Tatsachen an. Sie tragen die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ███ durch Überredung die anfangs noch unentschlossene und schwankende Frau ████ bestimmt hat, den Brand zu legen, und zwar ungefähr zu der von ihm empfohlenen Tageszeit und an der vorgeschlagenen Stelle.

b) Den Tatbestand des Versicherungsbetrugs hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei festgestellt.

Sie geht zutreffend davon aus, dass eine betrügerische Absicht im Sinne von § 265 StGB nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch Täuschung über den Eintritt des Versicherungsfalls sich oder einen anderen einen Vermögensvorteil in Gestalt der Versicherungssumme zu verschaffen (BGHSt 1, 209). Das Landgericht stellt auch fest, Frau ████ habe gewusst, dass die Firma ██████ keinen Anspruch auf die Versicherungssumme habe, weil ihr Geschäftsführer ███ an der Brandlegung beteiligt war (§§ 61, 62 VVG; vgl. BGHSt 6, 251, 257).

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Inbrandsetzung vollendet war. Das Feuer hatte die Bodendielen des Möbellagers erfasst und konnte selbständig weiterbrennen.

Dass die Strafkammer den Angeklagten ███ rechtsirrig (siehe Abschnitt II) nur wegen Anstiftung zur Brandstiftung nach § 308 StGB verurteilt hat, beschwert ihn nicht.

Sein Rechtsmittel ist nach alledem zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft

Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der Nr. 2 und 3 des § 306 StGB. Das Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt vertreten hat, führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Angeklagten ███ betrifft.

1.) Die Strafkammer hat § 306 Nr. 2 StGB mit der Begründung ausgeschlossen, dass das Hauptfabrikgebäude als selbständiges Gebäude anzusehen sei, das selbst nicht zur Wohnung von Menschen diene.

Damit setzt sich der Tatrichter mit seinen Feststellungen in Widerspruch. Nach ihnen war das Fabrikgebäude mit dem Bürogebäude, in dem damals die Familie ███████████████ wohnte, durch einen Querbau verbunden. Dieser diente auch als Durchgang zwischen den beiden Gebäuden. Es war demnach eine innere Verbindung zwischen ihnen geschaffen worden, welche die Gebäude zu einer Einheit zusammenfasste. Die Mitangeklagte ████ setzte also ein Gebäude in Brand, das teilweise zur Wohnung von Menschen diente. Hierzu hat sie der Angeklagte ███ angestiftet.

2.) § 306 Nr. 3 StGB hat das Landgericht nicht angewendet, „weil weder der Maschinenraum noch das Kesselhaus, das, wie sein Name besagt, zur Aufnahme des Kessels bestimmt ist, zum Aufenthalt von Menschen dient“.

Das steht nicht in Einklang mit den an anderer Stelle getroffenen Feststellungen. Im Übrigen ist zu bemerken:

Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGSt 69, 148, 150 ausgeführt, eine Räumlichkeit diene dann zum Aufenthalt von Menschen, wenn sie hierzu bestimmt sei; das treffe auf Scheunen und Ställe nicht zu; denn die Bestimmung der Scheunen sei, Getreide und Futter, die Bestimmung der Ställe, Vieh und andere Haustiere aufzunehmen; sie seien aber nicht eigens zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, wenn sie auch zu Verrichtungen, die sich auf jene Sachen beziehen, von Menschen betreten zu werden pflegen. Hieran mag die Strafkammer gedacht haben, wenn sie ausführt, das Kesselhaus sei zur Aufnahme des Kessels bestimmt gewesen. Sie übersieht dabei aber ihre Feststellung, dass sich im Kesselhaus der Heizer, „wie jeder Betriebsangehörige wusste“, bis 20 Uhr aufhielt.

Demnach scheint der Kesselraum auch der übliche Aufenthaltsraum des Heizers gewesen zu sein. Dann wird er aber zum Aufenthalt von Menschen bestimmt gewesen sein.

Fehl geht der Hinweis des Landgerichts, auch dann, wenn man seiner Auslegung des § 306 Nr. 3 StGB nicht folge, könne der Angeklagte schon deshalb nicht aus dieser Bestimmung verurteilt werden, da er Frau ████ vorgeschlagen habe, die Tat etwa 3/4 Stunden nach Betriebsschluss, wenn alle Betriebsangehörigen die Fabrik verlassen hätten, auszuführen; es könne ihm nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, dass er als Anstifter der Mitangeklagten ████ nicht in seinen Willen aufgenommen habe, dass diese das Hauptfabrikgebäude zu einer Zeit in Brand setze, zu der sich noch Menschen darin aufhielten. Dem gegenüber ist folgendes zu bemerken:

Dienstschluss war um 17 Uhr; der Angeklagte hatte Frau ████ vorgeschlagen, den Brand etwa 3/4 Stunden nach Dienstschluss zu legen; Frau ████ setzte die Inbrandsetzung um 17 Uhr in Gang; der Heizer pflegte, wie auch der Angeklagte wusste, sich bis 20 Uhr im Kesselhaus aufzuhalten.

Nach alledem ist das Urteil, soweit es den Angeklagten ███ betrifft, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Die Aufhebung ist nicht auf die Mitangeklagte ████ zu erstrecken, da sie nicht zugunsten des Angeklagten ███ ergeht.

MantelWernerMartin
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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