Revision: Aufhebung der Strafaussetzung nach §56 Abs.2 StGB mangels besonderer Umstände
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 195/77
- Datum
- 03.05.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach §56 Abs.2 StGB setzt neben einer günstigen Sozialprognose das Vorliegen besonderer Umstände in Tat oder Täterpersönlichkeit voraus, die Ausnahmecharakter und besonderes Gewicht haben.
Einfache Strafmilderungsgründe rechtfertigen die Anwendung des §56 Abs.2 StGB nicht; sie müssen über das gewöhnliche Strafzumessungsspektrum hinausgehen.
Dass die Tat keine konkrete Gefährdung von Menschen verursachte, ist ein allgemeiner Strafzumessungsgrund und begründet für sich allein keine besonderen Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB.
Persönliche oder wirtschaftliche Notlagen sowie Merkmale wie sexuelle Orientierung rechtfertigen nur dann die Annahme besonderer Umstände, wenn sie in den Feststellungen eine außergewöhnliche und das Tatgeschehen prägende Bedeutung erhalten.
Fehlen tragfähiger Feststellungen zu den besonderen Umständen und sind keine weiteren Feststellungen zu erwarten, kann das Revisionsgericht gemäß §354 Abs.1 StPO selbst entscheiden.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 16. Dezember 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 195/77 in der Strafsache gegen den Kaufmann █████ ███ aus ████████, dort geboren am ███ █████ 1931, wegen schwerer Brandstiftung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Misl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretärin ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 16. Dezember 1976 aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I. Die angefochtene Entscheidung kann keinen Bestand haben, weil die Annahme des Tatrichters, es handle sich wegen besonderer Umstände um einen außergewöhnlichen Fall im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, durch die Feststellungen nicht getragen wird.
1. Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem bis zu zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung aussetzen, wenn außer der günstigen Sozialprognose besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangemessen und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 24, 3, 5; BGH NJW 1976, 1413 Nr. 20; BGH, Urteil vom 22. März 1977 – 1 StR 858/76). Ob derartige Umstände gegeben sind, hat der Tatrichter weitgehend nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH, Urteil vom 20. Januar 1976 – 1 StR 799/75). Die Abgrenzungsformel der „besonderen Umstände“ besagt, dass einfache Strafmilderungsgründe eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; NJW 1977, 639 Nr. 12). Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahmecharakter haben. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters „den Stempel des Außergewöhnlichen aufdrücken“ (BGH aaO).
2. Diesen Erfordernissen genügen die Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der Angeklagte sich am Abend vor der Tat „in erheblichen Schwierigkeiten“ befand. Durch das Zusammentreffen unglücklicher Umstände sei er in einen Konflikt geraten, den er aus eigener Kraft nicht mehr vernünftig habe lösen können. Die Tat sei in einer besonderen Ausnahmesituation begangen und habe nicht zu einer konkreten Gefahr für Menschen geführt.
Diese Gesichtspunkte begründen einen Ausnahmecharakter weder für das Tatgeschehen noch für die Täterpersönlichkeit. Dass die Tat Menschen nicht konkret gefährdete, stellt einen allgemeinen Strafzumessungsgrund dar, der insoweit außer Betracht bleiben muss. Der Angeklagte legte das Feuer im Speicher des auch von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses, „um auf seine Not und sein Elend aufmerksam zu machen“ (UA S. 4). Die Notlage ging darauf zurück, dass er, im Januar 1976 aus eigenem Verschulden entlassen, in ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse geraten war. Das „Elend“ erwuchs aus seiner homosexuellen Veranlagung (UA S. 7). Das reicht nicht aus, um das Tatgeschehen als außergewöhnlich im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu charakterisieren. Eine besondere Konfliktslage wird darin nicht ersichtlich. Dem Angeklagten drohten keine Nachteile, die er durch die Tat hätte vermeiden wollen. Ein Zusammentreffen von Homosexualität und wirtschaftlicher Not ist nicht so ungewöhnlich, dass es, für sich genommen, das Werturteil des Landgerichts rechtfertigen kann, zumal die Notlage hier nicht unverschuldet war.
II. Auch sonst enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die die Annahme besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Da das Tatgeschehen vollständig dargestellt ist, sind solche auch nicht durch eine weitere Verhandlung zu erwarten. Der Senat entscheidet deshalb in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst.
| Pikart | Misl | Woesner | |||
| Loesdau | Kuhn |