Revision verworfen: Anwalt wegen Parteiverrats und versuchter Gebührenüberhebung verurteilt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 195/66
- Datum
- 02.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Hauptverhandlungen im ersten Rechtszug vor dem Landgericht ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs. 1 nF StPO zwingend; auch Rechtsanwälte dürfen sich nicht selbst vertreten.
Dem Pflichtverteidiger ist - nicht dem Angeklagten selbst - Akteneinsicht zu gewähren (§ 147 StPO); die Bestellung eines außerhalb des Gerichtsbezirks zugelassenen Verteidigers ist zulässig, wenn sie sachdienlich ist.
Wer in derselben Rechtssache zugleich entgegengesetzte Interessen verschiedener Parteien vertritt, verletzt seine anwaltlichen Pflichten und kann sich des Parteiverrats strafbar machen, auch wenn ein Mandant zuvor zustimmte.
Die Forderung einer Gebühr gegenüber einer Person, von der der Täter weiß, dass ihr kein Gebührenanspruch zusteht, erfüllt den Vorsatz des § 352 StGB; ein nicht entschuldigender Verbotsirrtum liegt nur ausnahmsweise vor.
Ein bereits beendeter Versuch gemäß § 46 Nr. 2 StGB wird nicht dadurch straflos, dass der Täter später von der Durchsetzung der Forderung absieht, sofern kein tätiges Zurücktreten vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 2. Dezember 1966
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes
Urteil
in der Strafsache gegen ████ den Rechtsanwalt Dr. Paul █, aus ██, geboren am █████ 1905 in ███, wegen Parteiverrats u. a.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 2. Dezember 1966 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 600 DM und wegen versuchter Gebührenüberhebung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt. Mit einer Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I. Die Verfahrensrügen
1. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass er als Rechtsanwalt sich selbst hätte verteidigen können und dass deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht veranlasst gewesen sei, ist unrichtig. Die Bestimmung des § 140 Abs. 1 Nr. 1 nF StPO, wonach die Mitwirkung eines Verteidigers unter anderem dann notwendig ist, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet, duldet keine Ausnahme. Auch ein Rechtsanwalt bedarf also in diesem Falle eines Verteidigers (vgl. BGH MDR 1954, 564). Die Zulassung eines Mitverteidigers würde ebenfalls dem Gesetz widersprechen. Es entsprach daher dem Gesetz, dass nicht dem Angeklagten selbst, sondern dem Pflichtverteidiger Akteneinsicht gewährt wurde (§ 147 StPO).
2. Der Angeklagte beanstandet weiter, dass ihm kein bei den Landgerichten Heidelberg oder Mannheim zugelassener Rechtsanwalt, sondern ein Anwalt aus Karlsruhe als Verteidiger bestellt worden ist. Auch diese Rüge hat keinen Erfolg. Zwar soll der Gerichtsvorsitzende den zu bestellenden Verteidiger möglichst aus den im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwälten auswählen (§ 142 Abs. 1 StPO). Er ist aber nicht gehindert, einen anderen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn ihm dies sachdienlich erscheint. Hier hat der Vorsitzende mit Rücksicht auf die Stellung des Angeklagten es für zweckmäßig erachtet, einen nicht im Gerichtsbezirk zugelassenen Rechtsanwalt auszuwählen. Er hat dies auch dem Angeklagten vorher mitgeteilt. Dieser hat hiergegen keine Bedenken erhoben, vielmehr selbst einen in Karlsruhe zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschlagen, der dann auch zum Pflichtverteidiger bestellt wurde. Bei diesem Sachverhalt kann kein Rechtsverstoß, insbesondere keine Verletzung der dem Vorsitzenden gegenüber dem Angeklagten obliegenden Fürsorgepflicht festgestellt werden. Dass durch die Auswahl eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts die Verteidigung wesentlich erschwert wurde, hat der Angeklagte im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht, lässt sich auch aus seinen Darlegungen in der Revisionsbegründung nicht entnehmen.
3. Da die erhobenen Aufklärungsrügen eng mit der Sachrüge zusammenhängen, werden sie in Zusammenhang mit dieser erörtert.
II. Die Sachrüge
1. Der Schuldspruch hinsichtlich des Parteiverrats hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass Scheidungsbegehren und ███████████████████████████ zwischen den Eheleuten Dr. ██ eine Rechtssache bilden. Beide Angelegenheiten hingen hier eng zusammen. Interesse an der Scheidung hatte ersichtlich nur die Ehefrau. Sie konnte aber die Scheidungsklage nicht erheben, weil allein dem Ehemann ein Scheidungsgrund zur Seite stand. Dieser war zur Klage nur bereit, wenn die Vermögensverhältnisse bei der Auseinandersetzung in einem ihm günstigen Sinne geregelt würden. Der Beschwerdeführer führt selbst aus, die Vermögensauseinandersetzung sei „Vorbedingung“ der Scheidung gewesen. Deshalb hatte Frau Dr. ██ auch von vornherein eine „Verzichterklärung“ unterzeichnet.
Der Angeklagte hat in dieser Rechtssache beiden Parteien als Rechtsanwalt pflichtwidrig gedient. Er war zunächst im ausschließlichen Interesse der Ehefrau Dr. █ in deren Scheidungsanliegen tätig geworden, hatte sogar den Ehemann zu bestimmen versucht, die Schuld an der Ehezerüttung im Scheidungsprozess zu übernehmen. Er hat dann die Vertretung des Ehemannes übernommen und in dessen Namen Klage auf Scheidung der Ehe erhoben. Damit hat er auch der Gegenpartei im entgegengesetzten Interesse, also pflichtwidrig, gedient.
Allerdings hat die Strafkammer insoweit einen Tatbestandsirrtum des Angeklagten für gegeben erachtet, weil er den zwischen den Parteien bestehenden Interessengegensatz nicht erkannt habe. Das mag zweifelhaft sein. Denn die Darlegungen des Landgerichts hierüber laufen darauf hinaus, dass der Angeklagte den Interessengegensatz deshalb nicht gesehen habe, weil er angenommen hatte, dass die Ehefrau mit seinem Vorgehen einverstanden sei. Das Einverständnis des ersten Auftraggebers beseitigt jedoch in aller Regel den Interessengegensatz nicht, wie das Landgericht selbst an anderer Stelle hervorhebt (vgl. hierzu BGHSt 15, 332). Folglich konnte auch die irrige Annahme eines solchen Einverständnisses für sich allein den Vorsatz regelmäßig nicht ausschließen. Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer wegen eines Tatbestandsirrtums ein strafbares Verhalten verneint hat. Da der Angeklagte deshalb nicht verurteilt worden ist, braucht auf die Aufklärungsrügen nicht eingegangen zu werden, soweit sie die Behauptung betreffen, dass die Ehefrau dem Angeklagten kein Mandat erteilt habe. Eines teilweisen Freispruchs bedurfte es nicht, da das Landgericht zutreffend eine einheitliche Tat angenommen hat.
Der Angeklagte hat aber nach Erhebung der Scheidungsklage in „derselben Rechtssache“ weiterhin auch der Ehefrau gedient, indem er für sie wegen der Vermögensauseinandersetzung tätig wurde. Daran ändert nichts, dass er für den Ehemann insoweit nichts tat, weil dieser in jener Hinsicht keine Beratung und keinen Beistand wünschte. Denn die Vermögensauseinandersetzung bildete mit der Scheidungsangelegenheit, wie bereits dargelegt, eine Rechtssache. Die Eheleute Dr. ██ standen sich auch bei der Vermögensauseinandersetzung mit entgegengesetzten Interessen gegenüber. Der Ehemann hatte im Gegensatz zu seiner Frau ein Interesse an möglichst geringen Leistungen. Dem Angeklagten war es daher verwehrt, die eine Partei im Scheidungsprozess, die andere gleichzeitig in der Vermögensauseinandersetzung jeweils gegen die andere Partei zu beraten und zu vertreten. Dagegen hat der Angeklagte verstoßen.
Seinen Einwand, dass er sich nur um einen gerechten Ausgleich unter den Parteien als ehrlicher Makler bemüht habe, hat das Landgericht für widerlegt erachtet. Rechtliche Bedenken sind hiergegen nicht zu erheben. Aus welchen Gründen der Angeklagte für die Ehefrau tätig geworden ist, ob er insbesondere verhindern wollte, dass die Ehefrau übervorteilt wurde, ist für den Tatbestand des Parteiverrats bedeutungslos. Die Aufklärungsrügen, die sich mit dieser Frage befassen, sind deshalb unbegründet, soweit sie nicht schon – wie die Rüge unterlassener Vorhaltungen an vernommene Zeugen (vgl. hierzu BGHSt 9, 125, 126) – unzulässig sind.
Zutreffend hat das Landgericht auch den inneren Tatbestand bei dem Angeklagten bejaht. Dass es den ihm zugestanden Verbotsirrtum nicht für entschuldbar hält, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Auch hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Gebührenüberhebung (§ 352 StGB) ist die Sachrüge unbegründet.
Den äußeren Tatbestand dieses Vergehens hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellt. Der Angeklagte hat vom Ehemann Dr. ██ seine Beratungsgebühr in der Vermögensangelegenheit verlangt, obwohl er ihn nicht beraten hatte und deshalb eine Gebühr dafür nicht angefallen war. Nach den Feststellungen wusste der Angeklagte das auch. Damit ist auch der innere Tatbestand gegeben.
Das Landgericht hat allerdings einen Verbotsirrtum des Angeklagten angenommen, weil dieser den Ehemann Dr. ██ „für verpflichtet hielt, seiner Ehefrau die Kosten eines Rechtsstreits vorzuschießen“. Diese Ausführungen sind unklar.
Es ist nicht ersichtlich, um welchen Rechtsstreit es sich handeln sollte. Im Scheidungsprozess war die Ehefrau nicht vertreten und wollte sich auch nicht vertreten lassen. Ein Rechtsstreit wegen der Vermögensauseinandersetzung sollte nicht geführt werden. Soweit der Angeklagte für die Ehefrau in dieser Angelegenheit tätig geworden war, stand eine Vorschusspflicht des Ehemannes nicht in Frage.
Zur Aufhebung der Verurteilung kann diese Unklarheit jedoch nicht führen. Der Angeklagte ist durch die Annahme eines Verbotsirrtums nicht beschwert. Ein entschuldbarer Irrtum kommt nach den sonstigen Feststellungen nicht in Betracht. Ein Tatbestandsirrtum liegt keinesfalls vor. Der Angeklagte hat von dem Ehemann Dr. ██ eine Gebühr gefordert, von der er wusste, dass sie ihm gegen diesen nicht zustand. Wenn er irrigerweise geglaubt haben sollte, dass er eine Gebühr von der Ehefrau fordern könnte und diese einen Ersatzanspruch gegen ihren Mann habe, so berührt das den Tatbestand des § 352 StGB überhaupt nicht. Denn der Angeklagte hat die Beratungsgebühr von dem Ehemann als von diesem selbst an ihn geschuldet gefordert, obwohl er wusste, dass er insoweit nicht für ihn, sondern für seine Frau tätig geworden war, dass er also einen Gebührenanspruch gegen ihn nicht hatte. Eine etwaige nicht zum Ausdruck gebrachte Ansicht des Angeklagten, dass er aus einem anderen Grunde den geforderten Betrag verlangen könnte, beseitigt den Vorsatz nicht (vgl. RGSt 18, 219, 222).
Ein Rücktritt vom Versuch (§ 46 Nr. 2 StGB) liegt nach den Feststellungen nicht vor. Mit dem Gang des Schreibens vom 12. Februar 1964 an Dr. Hans ██ war der Versuch der Gebührenüberhebung beendet. Zur Vollendung der Tat kam es nicht, weil Dr. Hans ██ die Forderung des Angeklagten innerhalb der gesetzten Frist nicht erfüllte. Dafür, dass der Angeklagte den Eintritt des Erfolges durch eigene Handlung abgewendet hat (§ 46 Nr. 2 StGB), ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhalt. Dass der Angeklagte keinen weiteren Versuch zur Durchsetzung seines angeblichen Anspruchs machte und nach dem Revisionsvorbringen unter dem 12. Juni 1964 sogar eine Erklärung abgab, dass er insoweit nichts berechne, macht den bereits beendeten Versuch nicht straflos.
Die Gebührenüberhebung ist auch keine straflose Nachtat zum Parteiverrat.
Das Landgericht irrt sich nicht, wenn es darauf verzichtet, den Sohn der Streitsteile über eine Besprechung des Angeklagten mit dem Ehemann Dr. ██ als Zeugen zu vernehmen und die Notariatsakten über die ████████ ███████████████████████████ beizuziehen. Wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte selbst in dieser Richtung keinen Antrag gestellt.
Da auch die Strafzumessung keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung ergibt, ist die Revision zu verwerfen.
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