Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Berücksichtigung von Schwerhörigkeit bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 195/52
Datum
28.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) zu sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; seine Revision wird verworfen. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Strafzumessung unter Berücksichtigung seiner Schwerhörigkeit. Der BGH bestätigt, dass körperliche Gebrechen, die die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen, mildernd berücksichtigt werden können, ohne dass die Strafe unangemessen wird. Feststellungen des Landgerichts und die Kostenentscheidung nach § 473 StPO bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Körperliche Gebrechen, die die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen, können bei der Strafzumessung als mildernder Umstand berücksichtigt werden, sofern dadurch keine unangemessene Milde entsteht.

2

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bzw. fahrlässiger Körperverletzung erfordert, dass der Täter die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und der Unfall bei Beachtung dieser Sorgfalt hätte vermieden werden können.

3

Die revisionsrechtliche Überprüfung ist auf Rechtsfehler und offenkundige Mängel in der Beweiswürdigung beschränkt; eine vom Tatrichter vertretbare tatsächliche Würdigung rechtfertigt keinen Revisionsfolgerrg.

4

Eine innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens liegende Strafe, die die persönlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt, ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 27. März 1952

Leitsatz

Im allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht bei der Strafzumessung behinderten Personen, die durch ihre körperlichen Gebrechen in ihrer Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt sind, besondere Rücksicht gewährt.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Der Angeklagte, geboren am [REDACTED], ist wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte am 20. Juli 1951 in Frankfurt am Main mit seinem Kraftwagen auf der Oberen Eschersheimer Landstraße eine Fußgängerin angefahren und getötet sowie eine weitere Person verletzt. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 30 bis 40 km/h, obwohl er die Fußgängerin bei genügender Aufmerksamkeit und rechtzeitigem Bremsen hätte sehen und den Unfall vermeiden können.

Der Angeklagte ist schwerhörig und trägt ein Hörgerät. Das Landgericht hat dies bei der Strafzumessung berücksichtigt und eine milde Strafe verhängt.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu Recht verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

1. Die Feststellungen des Landgerichts zur Täterschaft des Angeklagten sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat die ihm obliegende Sorgfaltspflicht im Straßenverkehr verletzt, indem er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr und die Fußgängerin nicht rechtzeitig wahrnahm.

2. Die Strafzumessung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine Schwerhörigkeit in seiner Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigt ist. Eine solche Berücksichtigung körperlicher Gebrechen bei der Strafzumessung ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht zu einer unangemessenen Milde führt. Dies ist hier nicht der Fall.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

1. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hätte bei der von ihm gewählten Geschwindigkeit die Fußgängerin sehen und durch rechtzeitiges Bremsen den Unfall vermeiden müssen. Sein Verhalten ist daher als fahrlässig zu werten.

2. Die Berücksichtigung der Schwerhörigkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass körperliche Gebrechen, die die Verkehrstüchtigkeit beeinträchtigen, bei der Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte bewusst die durch seine Behinderung bedingten Risiken ignoriert hat.

3. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landgericht habe die Schwere der Tat nicht ausreichend gewürdigt. Die gewählte Strafe liegt im Rahmen des gesetzlichen Strafrahmens und ist unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, nicht zu beanstanden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 27. März 1952 – [REDACTED] Amtsgericht Frankfurt am Main – [REDACTED]

Revision verworfen: Berücksichtigung von Schwerhörigkeit bei Strafzumessung — Themis