Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Meineids: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 19/52
Datum
17.06.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Meineids ein. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur erneuten Hauptverhandlung zurück, weil Feststellungen unklar bleiben: nicht hinreichend dargelegt ist, welche Fragen und Antworten den Meineid begründen und was unter ‚ehewidrigen Beziehungen‘ konkret zu verstehen ist. Zudem sind Beweiswürdigung und Strafzumessung zu überprüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Meineids muss das Urteil klar und allgemeinverständlich darlegen, welche Frage dem Zeugen gestellt, welche Antwort er gegeben und welcher konkrete Vorgang bestritten worden ist.

2

Mehrdeutige oder pauschale Begriffe (z. B. ‚ehewidrige Beziehungen‘) sind konkret zu beschreiben; bleibt unklar, welcher Tatsachenkern gemeint ist, kann kein vorsätzlicher Meineid festgestellt werden.

3

Widersprüche in Zeugenaussagen sind vom Gericht zu prüfen und, soweit möglich, durch Nachprüfung aufklärbar; die Aussage naher Angehöriger darf nicht pauschal wegen Beistandsmotivs ohne weiteres verworfen werden.

4

Die Leugnung der Tat durch den Beschuldigten darf nicht als eigenständige Prozessstrafe gewertet werden; fehlende Reue kann nur bei gesicherter Schuld strafverschärfend wirken.

5

Die Prüfung einer Milderung nach § 157 StGB erfordert eine pflichtgemäße Abwägung der Umstände; eine rein pauschale Ablehnung der Milderung wegen angeblicher Gesamtpersönlichkeit ist rechtsfehlerhaft.

Vorinstanzen

Landgericht Hof/Saale, 13. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann ███ aus ██, geboren am █, wegen Meineids hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Handeli, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hof/Saale vom 13. November 1951 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verurteilung wegen Meineids kann nicht bestehen bleiben. Gemäß Beweisbeschluss ist der Angeklagte als Zeuge darüber gehört worden, ob Frieda Sch. ehebrecherische Beziehungen zu ihm unterhalte, ihn in seiner Werkstatt besucht habe und ob beide Zärtlichkeiten ausgetauscht hätten. Dies hat der Angeklagte am 28. März 1950 eidlich verneint. Zur Frage 2 (Besuche) hat er sich nach den Urteilsfeststellungen nicht erschöpfend geäußert, sondern nur über einen Besuch der Frieda Sch. in seiner Werkstatt, anlässlich dessen sie seine Wohnung nicht betreten habe.

1. Rechtlich zu beanstanden ist die Feststellung, in der Zeit nach dem 13. Juni 1948 sei es zwischen dem Angeklagten und der Sch. zu „ehewidrigen Beziehungen“ gekommen. Der Meineid ist ein Verbrechen und mit schwerer Strafe bedroht. Zur Begründung eines Schuldspruchs muss das Urteil allgemein verständlich darlegen, worüber der Zeuge gefragt worden ist, welche Antwort er gegeben und welchen Sinn er mit dieser Antwort verbunden hat, falls sie mehrdeutig ist, und welches der wirkliche Vorgang war. Der Rechtsbegriff „ehewidrige Beziehungen“ ist zwar vielen Leuten geläufig, aber seinem Inhalt nach vielgestaltig und in Grenzfällen Zweifeln unterworfen. Das Landgericht wird den Vorgang daher näher schildern müssen, weil sonst nicht gewiss feststeht, welches Verhalten im einzelnen der Angeklagte vorsätzlich verschwiegen haben soll.

2. Nach dem Urteil soll dem Angeklagten auch zur Last fallen, Geschlechtsverkehr mit der Sch. in der Zeit von März 1950 ab eidlich abgeleugnet zu haben. Auch insoweit gilt das zu 1. Ausgesagte. Aussage und Eidesleistung haben am 28. März 1950 stattgefunden. Der Angeklagte hat behauptet, erst im Mai 1950, also nach der Eidesleistung, mit der Sch. Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Diese Behauptung hat das Landgericht durch die glaubhafte Bekundung der Sch. für widerlegt erklärt. An sich würde das zur Feststellung ausreichen, dass solcher Verkehr schon vor der Eidesleistung stattgefunden habe, obwohl das Landgericht nicht mitteilt, dass die Sch. sich in zeitlicher Beziehung hierüber geäußert hat. Die Bemerkung im Urteil, die Einlassung des Angeklagten sei widerlegt, kann sich nach ihrer Fassung aber ebenso auf dessen Behauptung beziehen, er habe der Sch. niemals gesagt: „Ihr bleibt ja doch nicht zusammen“ und „Frieda, wir haben nichts miteinander gehabt“. Es ist zweifelhaft, ob sie sich auf den behaupteten Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs (erst ab Mai 1950) beziehen soll. Aus allen diesen Gründen steht nicht fest, in welchem Umfang und in welchen Punkten der Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen habe, so dass das Urteil, da über den Schuldspruch nur einheitlich entschieden werden kann, insgesamt aufzuheben war, obwohl ein Meineid insoweit noch ausreichend festgestellt ist, als der Geschlechtsverkehr mit der Sch. am Kirchweihtag und zu Weihnachten 1949 in Betracht kommt.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO wäre nicht begründet gewesen. Das Landgericht hat sich mit den Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Frau Sch., die sich aus der gegenteiligen Aussage der Mutter des Angeklagten ergaben, in der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Die Revision gibt nicht an, welche weiteren Beweismittel dem Landgericht zur Feststellung des Aufenthalts der Sch. und der Mutter des Angeklagten am Kirchweihtag und am Bescherungstag 1949 zur Verfügung gestanden hätten. Sie hat dazu in der Neuverhandlung auch einen Beweisantrag gestellt. Deshalb ist nicht ersichtlich, welche weiteren Aufklärungsmöglichkeiten sich dem Landgericht hätten aufdrängen müssen.

4. In der neuen Hauptverhandlung wird aber folgendes zu berücksichtigen sein: Behauptet die Mutter des Angeklagten wiederum mit näherer, nachprüfbarer Begründung, an diesen beiden Tagen das Haus gehütet zu haben, die Sch. dagegen, sie habe gerade an diesen selben Tagen in Anwesenheit der Mutter in deren Wohnung mit dem Angeklagten verkehrt, so wird eine solche Aussage der Mutter nicht ohne weiteres mit der Erwägung abzutun sein, sie müsse sich irren. Ihre Angaben werden vielmehr, soweit tunlich, nachzuprüfen sein. Auch spricht es für sich allein nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit, wenn sie ihrem Sohn mit ihrer Aussage „beistehen“ will, solange diese Aussage der Wahrheit entspricht. Anders kann es liegen, wenn sie Voreingenommenheit erkennen lässt.

Andererseits ist auch die Erwägung des Landgerichts bedenklich. Zwar gibt es Fälle, in denen es weniger auf den genauen Zeitpunkt eines Vorkommnisses als auf dieses selbst ankommt. Würde aber die näher belegte Aussage der Frau Sch., der Verkehr habe gerade an diesen beiden Tagen und an keinem anderen stattgefunden, zur Gewissheit widerlegt, wie das Landgericht es hilfsweise unterstellt, so finge es nur unter besonderen Umständen an, schon jetzt vorsorglich eine Überzeugung zu äußern, die das Landgericht in einem solchen Falle „vermutlich gewinnen würde“. Ergäbe sich nämlich, dass beide, entgegen einer bestimmten Behauptung der Frau Sch., an den bezeichneten Tagen in der Wohnung des Angeklagten und dessen Mutter nicht verkehrt haben können, so wäre die Beweislage wesentlich verändert und das Landgericht würde dann ohne Grund dieser Tatsache nicht aus einer bloßen, wenig gewichtigen Unterstellung seine Schlüsse ziehen müssen.

5. Auch die Strafzumessung ist zu beanstanden. Dass der Angeklagte keine Unrechtseinsicht und Reue zeigt, kann ihn nur belasten, wenn seine Schuld ohne jeden vernünftigen Zweifel am Tage liegt. Solange das nicht der Fall ist und er den Meineid leugnet, was ihn für sich allein nicht belastet, kann er nicht zugleich Reue zeigen. Straferschwerend kann ein solches Verhalten nur wirken, wenn es zweifelsfrei auf eine rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten hindeutet, die weitere Straftaten befürchten lässt. Eine Prozessstrafe für bloßes Leugnen kennt das Strafrecht nicht (BGHSt 1, 103, 105).

Die Anwendungsmöglichkeit des § 157 StGB entfällt nicht schon dann, wenn nicht festzustellen ist, dass der Angeklagte den Meineid zur Abwendung eigener strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs geleistet hat, sondern nur, wenn nach pflichtgemäßer gerichtlicher Überzeugung feststeht, dass er diese Absicht nicht gehabt hat. Bisher scheint das Landgericht diese Prüfung mit einer rechtsirrigen Willenserwägung angegangen zu haben. Es führt aus, selbst wenn eine solche Absicht des Angeklagten feststünde, würde es „nach Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten“ und der „in der Hauptverhandlung gezeigten Verstocktheit und Verschlagenheit in Ausübung des ihm im § 157 StGB eingeräumten Ermessens“ von der Milderung nach § 157 StGB abgesehen haben. Das ist missverständlich, wenn nicht rechtsirrig. Der § 157 ermöglicht Strafmilderung u. a. dann, wenn jemand durch seine staatsbürgerliche Pflicht in die Gefahr eigener Strafverfolgung gerät. Ein solcher Pflichtenwiderstreit, dem ein Zeuge nicht ohne weiteres mit Berufung auf § 55 StPO ausweichen kann, weil ihn auch die Aussageverweigerung tatverdächtig machen kann, entschuldigt ihn zwar nicht; er kann seine Schuld aber mindern. Wann das zutrifft und zur Strafmilderung Anlass bietet, ergibt sich aus der pflichtgemäßen Abwägung aller Umstände, aus dem Verhalten in der Hauptverhandlung aber nur, soweit es, wie oben dargelegt, sichere Schlüsse auf eine rechtsfeindliche Haltung des Angeklagten zulässt.

HandelDr. PeetzJagusch
Dr. GeierGlanzmann
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