Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen — keine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit trotz hoher Blutalkoholwerte

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/98
Datum
06.05.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Stuttgart wegen versuchten Mordes als unbegründet, da keine zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler vorliegen. Das Landgericht hatte trotz hoher rechnerischer Blutalkoholkonzentrationen eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit verneint. Zur Beurteilung zog es Zeugenaussagen, Erscheinungsbild, psychodiagnostische Kriterien und das planvolle, gezielte Verhalten des Angeklagten heran. Kontrollberechnungen zur Mindest‑BAK sind möglich, führen aber nicht automatisch zur Annahme vermindeter Schuldfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei widersprüchlichen Angaben zu Trinkmengen sind zur Ermittlung von Mindestblutalkoholwerten Kontrollberechnungen unter Annahme eines Resorptionsdefizits von etwa 30 %, eines stündlichen Abbaus von 0,2 ‰ und eines Sicherheitszuschlags vorzunehmen.

3

Die Feststellung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit durch Alkoholisierung erfordert eine umfassende Gesamtwürdigung; hohe rechnerische Blutalkoholwerte allein sind hierfür nicht richtungsweisend.

4

Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit dürfen Gerichte konkrete Verhaltensbeobachtungen, Zeugenaussagen, psychodiagnostische Kriterien und das planvolle, zielgerichtete Handeln des Täters heranziehen; solche Befunde können das Vorliegen erheblicher Beeinträchtigungen ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 16. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 194/98 vom 6. Mai 1998 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **6. Mai 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausführt, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine alkoholbedingt erhebliche Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit verneint hat.

Zwar hat die Strafkammer aufgrund der unterschiedlichen Trinkmengenangaben des Angeklagten vor der Polizei, dem Gutachter und in der Hauptverhandlung nur höchstmögliche Blutalkoholwerte ermittelt. Die Blutalkoholkonzentration hatte danach bei Annahme der geringsten gegenüber der Polizei angegebenen Trinkmenge 4,9 ‰ und bei der höchsten behaupteten Trinkmenge bei 9,5 ‰ gelegen. Dagegen hat sie Kontrollberechnungen zur Feststellung der Mindestwerte nicht vorgenommen. Nach einer solchen Berechnung, bei der nicht das geringstmögliche Resorptionsdefizit von 10 % und der minimale stündliche Abbau von 0,1 ‰ angesetzt, sondern von einem Resorptionsdefizit von 30 % und einem stündlichen Abbau von 0,2 ‰ zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 ‰ auszugehen ist (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 1997, 226; BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 7, 8, 18), hatte sich unter Zugrundelegung der Trinkmengenangaben des Angeklagten bei der ersten polizeilichen Vernehmung ein Blutalkoholgehalt zwischen 2,8 ‰ und 4,5 ‰ ergeben. Doch hat sich dieser Mangel auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht ausgewirkt.

Das Landgericht hat dem Angeklagten eine mögliche erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht schon deswegen abgesprochen, weil es seine Trinkmengenangaben als unglaubwürdig angesehen hat (vgl. BGH StV 1998, 259). Vielmehr hat es gleichwohl die Möglichkeit erörtert, der Angeklagte könne Alkohol in einer Menge zu sich genommen haben, die seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigte. Im Rahmen dieser Erörterung durfte die Kammer aufgrund der als glaubhaft angesehenen Aussagen des Geschädigten wesentlich auf das Erscheinungsbild des Angeklagten und sonstige psychodiagnostische Kriterien abstellen und angesichts des Gewichts dieser Kriterien zu der Überzeugung gelangen, dass der Angeklagte nicht in strafrechtlich relevanter Weise alkoholisiert war (vgl. BGHSt 43, 66, 69 f.).

Der Geschädigte nahm bei dem Angeklagten unmittelbar vor und bei Ausführung der Tat keinerlei Anzeichen für eine alkoholische Beeinflussung wahr. Der Angeklagte spiegelte dem Geschädigten planvoll und beherrscht friedliche Absichten vor. Er lockte ihn geschickt und listig von einer belebten Straße weg an einen abgelegenen, unbeleuchteten Ort. Dort beging er die Tat gezielt unter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers. Das Erscheinen seines Sohnes und die Warnung des Opfers durch diesen waren für den Angeklagten Anlass, sofort mit der Tatausführung zu beginnen, um eine Gegenwehr und Flucht des Geschädigten zu verhindern. Er war in der Lage, dem Tatopfer nach dem ersten Messerstich in den Hals nunmehr auf dessen Oberkörper sitzend durch motorisch genau kontrollierte Gesten die Beibringung weiterer Verletzungen vorzutäuschen, um > „dem wehrlosen jungen Mann weitere psychische Qualen zuzufügen“.

Dies ging so weit, dass er den Griff des Messers mit beiden Händen umschloss, die Waffe sodann hoch über seinen Kopf erhob und mit großer Wucht in Richtung des Gesichts des Opfers niedersausen ließ, um vorzutäuschen, er werde nunmehr dem Zeugen die Waffe > „mitten ins Gesicht stechen“.

Tatsächlich aber bremste er den Stich kurz vor dem Auftreffen auf der Nase des Geschädigten ab. Aus alledem durfte das Landgericht schließen, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei trotz vorangegangenen Alkoholgenusses nicht erheblich beeinträchtigt gewesen.

Im Übrigen hatte die Strafkammer bei Vorliegen erheblich verminderter Schuld von einer Strafmilderung ohne Weiteres absehen können. Nach den Feststellungen über die familiären Verhältnisse sind dem alkoholgewohnten Angeklagten Gewalttätigkeiten, insbesondere nach dem Genuss von Alkohol, nicht wesensfremd (vgl. BGHSt aaO S. 77 f.).

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