Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafmaßes wegen fehlerhafter Vorstrafenwürdigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 194/93
- Datum
- 25.05.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fehlerhafte Charakterisierung von Vorverurteilungen als Gewaltvorstrafen, obwohl dies den Tatsachen nicht entspricht, kann die Strafzumessung beeinflussen und ist sachlich zu berichtigen.
Erweist sich, dass ein Vorbringen des Gerichts zur Vorstrafenlage unrichtig ist und diese den Strafrahmen beeinflusst haben kann, ist die Strafzumessung aufzuheben und neu zu entscheiden.
Bei der Festlegung des Strafrahmens ist vorrangig zu prüfen, ob auch ohne Heranziehung typisierter Milderungsgründe (z. B. erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit oder Versuch) ein minder schwerer Fall vorliegt.
Ist im Übrigen kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten feststellbar, bleiben die übrigen Rechtsfolgen der Entscheidung unangefochten.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 17. Dezember 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 194/93 vom 25. Mai 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ████████ (1968 in KC) █████, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers zu 3. am 25. Mai 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Dezember 1992 hinsichtlich a) der wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängten Strafe, b) der Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, dass er mehrfach, auch einschlägig wegen Gewaltdelikten, vorbestraft ist. Das trifft nicht zu; nach den im Urteil im Einzelnen mitgeteilten Vorverurteilungen ist der Angeklagte nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Fehler auf die wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verhängte Strafe ausgewirkt hat. Damit war auch die Gesamtstrafe aufzuheben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung des Strafrahmens zunächst zu prüfen ist, ob auch ohne Heranziehung der typisierten Milderungsgründe – hier der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit und des Versuchs – ein minder schwerer Fall in Frage kommt. Aus dem landgerichtlichen Urteil wird nicht hinreichend deutlich, dass dieser Grundsatz beachtet worden ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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