Revision wegen fehlender Prüfung des strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 194/86
- Datum
- 06.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt voraus, dass der Täter die weitere Tatausführung freiwillig und ernsthaft aufgibt.
Der Rücktritt kann strafbefreiend wirken, obwohl der Versuch zum Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht beendet ist.
Die Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen; widersprüchliche Feststellungen erfordern eine erneute Aufklärung.
Unterbleibt die Erörterung der Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts in der Urteilsbegründung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Coburg, 10. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 194/86 in der Strafsache gegen Uwe ███ (so aus PC) geboren am ██████ 1962 in CO, wegen versuchten Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 10. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte stieß seinem Nebenbuhler in Tötungsabsicht ein Messer in den Leib und verletzte ihn schwer, glaubte aber (weil das Opfer im Augenblick des Zustoßens sich unvermutet erhoben hatte), er habe ihn nicht getroffen. Deshalb lief er dem Fliehenden mit gezücktem Messer stichbereit hinterher, gab aber, als seine Frau ihn zum Bleiben aufforderte, die Verfolgung auf. Der Nebenbuhler wurde durch sofortige notärztliche Versorgung gerettet.
Bei dieser Sachlage war es unumgänglich, die Frage strafbefreienden Rücktritts vom Tötungsversuch (mit der Folge der Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdelikts) zu prüfen. Der Versuch war nicht beendet, so dass die bloße Aufgabe weiterer Tatausführung zur Strafbefreiung führen konnte, vorausgesetzt, die Aufgabe erfolgte freiwillig.
Hierfür spricht die Umkehr auf Grund Zurufs der Ehefrau, dagegen freilich die – hiermit im Widerspruch stehende, an anderer Stelle sich findende – Feststellung, zur Vollendung der Tat sei es nur deshalb nicht gekommen, weil das Opfer fliehen konnte (UA S. 21).
Welche Erwägung richtig ist, kann der Senat umso weniger beurteilen, als das Schwurgericht die Möglichkeit strafbefreienden Rücktritts offenbar gar nicht gesehen – jedenfalls nicht erörtert – und deshalb diese Feststellungen möglicherweise nur unter ganz anderem Blickwinkel getroffen hat. Daher bedarf die Sache neuer Verhandlung.
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