Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verzicht auf Sicherungsverwahrung nach §66 Abs.2 StGB zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/85
Datum
21.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls; der BGH verwirft die Revision. Die Frage betraf die Anwendung von § 66 StGB, wobei § 66 Abs.2 (subsidiäre Anordnung) in Betracht kam. Der BGH hält die Entscheidung des Tatrichters für ermessensgerecht, insbesondere wegen des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten, und sieht keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB ist subsidiär und unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters.

2

Fehlen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB (insbesondere die Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren), kommt die Sicherungsverwahrung nur nach § 66 Abs. 2 StGB in Betracht.

3

Bei der Ermessensentscheidung über die Sicherungsverwahrung sind personenbezogene Umstände (z. B. Lebensalter, Prognose nach Verbüßung der Strafe) zu berücksichtigen; daraus kann ein Verzicht auf Sicherungsverwahrung gerechtfertigt werden.

4

Ergibt die Vorprüfung der materiellen Voraussetzungen des § 66 Abs.1 rechtliche Mängel, bleibt die Ermessensentscheidung nach § 66 Abs.2 bestehen, wenn das Gericht ausdrücklich und unabhängig von fehlerhaften Erwägungen entschieden hat.

Vorinstanzen

Landgericht Ravensburg, 12. Dezember 1984

Rubrum

im Namen des Volkes

Urteil

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauerburg,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Gold als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. Dezember 1984 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in sechs Fällen, wegen versuchten Diebstahls in einem Fall, wegen Bandendiebstahls in acht Fällen und wegen versuchten Bandendiebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich – in hier zulässiger Beschränkung (vgl. BGHSt 7, 101; BGH GA 1974, 175, 177) – nur dagegen wendet, dass das Landgericht nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet hat, bleibt ohne Erfolg.

Das Landgericht hat von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, die wegen Fehlens der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 1. Halbsatz StGB (Verhängung einer Einzelfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren) nur nach § 66 Abs. 2 StGB in Frage kam, ohne Rechtsfehler abgesehen. Die Verhängung von Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB ist subsidiär und steht im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (BGH NJW 1972, 834, 835; 1976, 300).

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung beim Angeklagten verneint hat, halten sich innerhalb dieses ihm eingeräumten Ermessens. Insbesondere durfte der Tatrichter berücksichtigen, dass der Angeklagte in vorgerücktem Lebensalter steht und nach Verbüßung der jetzt verhängten Strafe 60 Jahre alt sein wird (vgl. BGH StV 1982, 114).

Durchgreifende Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass das Landgericht unabhängig von seiner Entscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit rechtlich angreifbaren Erwägungen verneint hat. Der Revision ist insoweit einzuräumen, dass Einbrüche in Firmengebäude vielfach zu erheblichen Schäden führen; schwerer wirtschaftlicher Schaden kann auch bei einer sich aus dem Hang ergebenden Vielfalt von Taten geringeren Gewichts zu befürchten sein (BGHSt 24, 153, 155; BGH NStZ 1984, 309). Doch hat das Landgericht seine Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 StGB ausdrücklich unabhängig von seiner Beurteilung des Hanges des Angeklagten getroffen (UA S. 25); das kann hier hingenommen werden, weil die Strafkammer nicht verkannt hat, dass der Hang des Angeklagten zu Straftaten jedenfalls an der Grenze zur Erheblichkeit liegt und weil § 66 Abs. 2 StGB davon ausgeht, dass auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB von der Verhängung der Sicherungsverwahrung abgesehen werden kann.

SchauenburgSchikoraGranderath
MaulFoth
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