Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unzulässiger Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 194/82
- Datum
- 22.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur zulässig, wenn sie form- und fristgerecht substantiiert begründet wird; eine schriftliche Begründung muss bei Einreichung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Fehlt eine solche zulässige Begründung, kann das Tatgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen.
Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die Revision bereits wegen Form- oder Begründungsmangels unzulässig ist.
Das Revisionsgericht überprüft die Begründung des Verwerfungsbeschlusses der Vorinstanz und bestätigt diesen, wenn eine Prüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 13. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 194/82
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Peter █████████ aus █████████, geboren am █████████ 1956 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1982 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13. Januar 1982 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Verwerfungsantrags ausgeführt:
"Mit Schreiben vom 22. November 1981 – eingegangen bei Gericht am 23. November 1981 – legte der Angeklagte gegen das Urteil der Jugendkammer bei dem Landgericht Traunstein vom 17. November 1981 „Berufung“ ein (Bl. 100 d. A.). Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel ist jedoch bisher weder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts noch durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift zulässig begründet worden. Dem Pflichtverteidiger des Angeklagten (Bl. 79, 109 d. A.) wurde das Urteil am 10. Dezember 1981 zugestellt (zu Bl. 93/99 + 100).
Mit Beschluss vom 13. Januar 1982 hat die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bl. 113/114 d. A.). Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 19. Januar 1982 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (zu Bl. 114); dieser beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 1982 – eingegangen bei Gericht am 20. Januar 1982 – gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts (Bl. 117 d. A.).
Der form- und fristgemäße Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 19. Januar 1982 (Bl. 117 f. d. A.) vermag an der Tatsache der fehlenden bzw. der unzulässigen Begründung seiner Revision nichts zu ändern."
Dem tritt der Senat bei.
Die Begründung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts hat der Senat überprüft. Sie ist nicht zu beanstanden.
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