Treffer
BGH Beschluss

Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wegen unzulässiger Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/82
Datum
22.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte nach § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht. Die Revision war weder zu Protokoll begründet noch durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet und damit unzulässig. Der BGH prüft die Begründung des Verwerfungsbeschlusses und hält sie für nicht zu beanstanden; der Antrag wird als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur zulässig, wenn sie form- und fristgerecht substantiiert begründet wird; eine schriftliche Begründung muss bei Einreichung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

2

Fehlt eine solche zulässige Begründung, kann das Tatgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen.

3

Ein Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unbegründet, wenn die Revision bereits wegen Form- oder Begründungsmangels unzulässig ist.

4

Das Revisionsgericht überprüft die Begründung des Verwerfungsbeschlusses der Vorinstanz und bestätigt diesen, wenn eine Prüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Traunstein, 13. Januar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 194/82

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Hans-Peter █████████ aus █████████, geboren am █████████ 1956 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. April 1982 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Traunstein vom 13. Januar 1982 wird als unbegründet verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Verwerfungsantrags ausgeführt:

"Mit Schreiben vom 22. November 1981 – eingegangen bei Gericht am 23. November 1981 – legte der Angeklagte gegen das Urteil der Jugendkammer bei dem Landgericht Traunstein vom 17. November 1981 „Berufung“ ein (Bl. 100 d. A.). Das als Revision zu behandelnde Rechtsmittel ist jedoch bisher weder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts noch durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift zulässig begründet worden. Dem Pflichtverteidiger des Angeklagten (Bl. 79, 109 d. A.) wurde das Urteil am 10. Dezember 1981 zugestellt (zu Bl. 93/99 + 100).

Mit Beschluss vom 13. Januar 1982 hat die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen (Bl. 113/114 d. A.). Der Beschluss wurde dem Angeklagten am 19. Januar 1982 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt (zu Bl. 114); dieser beantragte mit Schreiben vom 19. Januar 1982 – eingegangen bei Gericht am 20. Januar 1982 – gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts (Bl. 117 d. A.).

Der form- und fristgemäße Antrag kann in der Sache keinen Erfolg haben. Der Vortrag des Antragstellers in seinem Schreiben vom 19. Januar 1982 (Bl. 117 f. d. A.) vermag an der Tatsache der fehlenden bzw. der unzulässigen Begründung seiner Revision nichts zu ändern."

Dem tritt der Senat bei.

Die Begründung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts hat der Senat überprüft. Sie ist nicht zu beanstanden.

MaulHerdegenSchikora
UlsamerGranderath
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