Treffer
BGH Urteil

Pocken-Ansteckung durch Arzt: Fahrlässige Tötung/Körperverletzung; § 226a StGB-Einwilligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/62
Datum
10.07.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Klinikarzt nahm nach einer Indienreise trotz unklarer Erkrankung den Dienst wieder auf und steckte Personal, Patienten und eine Putzfrau mit Pocken an; zwei Personen starben. Er rügte u.a. fehlerhafte Kammerbesetzung, unzulässige Zeugenvereidigung und wandte sich gegen die Annahme fahrlässigen Handelns. Der BGH verwarf die Revision: Pflichtwidrig war insbesondere der Dienstantritt ohne Prüfung einer möglichen Ansteckungsgefahr sowie das Unterlassen von Schutzmaßnahmen. § 226a StGB schied für den freiwillig in Quarantäne gegangenen Seelsorger aus, weil dessen Verhalten keine Einwilligung in bereits abgeschlossenes Fehlverhalten des Angeklagten sein konnte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besetzung des Spruchkörpers verstößt nicht allein deshalb gegen Art. 101 GG, weil einer Kammer mehr Richter zugeteilt sind, als im Einzelfall mitwirken; unzulässig ist nur eine willkürliche Auswahl zur sachfremden Einflussnahme.

2

Ist eine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig und verwertet das Gericht die Aussage als beeidigt, liegt ein Gerichtsmangel vor, der nicht von einem Widerspruch nach § 238 Abs. 2 StPO abhängt; die Revision bleibt jedoch ohne Erfolg, wenn Beruhen ausgeschlossen ist.

3

Wer bei unklarem, potentiell hochinfektiösem Krankheitsbild und entsprechender Risikolage Kontakt zu anderen aufnimmt, handelt fahrlässig, wenn er eine gebotene Prüfung der Ansteckungsgefahr unterlässt und dadurch vorhersehbar Leben oder Gesundheit Dritter gefährdet.

4

Aus besonderen Nähe- und Obhutsverhältnissen (insbesondere am Arbeitsplatz sowie im Arzt-Patient-Verhältnis) können gesteigerte Schutzpflichten folgen, deren Verletzung Fahrlässigkeitsstrafbarkeit begründen kann.

5

Eine Einwilligung im Sinne des § 226a StGB setzt eine unmissverständliche Preisgabe des Rechtsguts gegenüber einem zukünftigen bestimmten Tun oder Unterlassen eines anderen voraus; sie kann nicht nachträglich auf bereits abgeschlossenes Verhalten bezogen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 23. Februar 1962

Rubrum

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: 2189 096 StGB § 226a

Die Einwilligung im Sinne des § 226a muß sich auf ein zukünftiges Tun oder Unterlassen eines bestimmten anderen beziehen.

BGH, Urt. v. 10. Juli 1962 – 1 StR 194/62

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Facharzt und wissenschaftlichen Assistenten Dr. Josef aus ████, geboren am Ernst Herbert ███ ██ 1920 in █████ ██ ██████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als █████████ ███ Bundesanwalt, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Februar 1962 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte kam am 5. Dezember 1958 nachts von einer Studienreise nach Indien und Ceylon an Pocken erkrankt zurück. Obwohl er sich über die Art seiner Krankheit nicht im klaren war – an Pocken hat er unwiderlegt nicht gedacht –, fuhr er zunächst in die medizinische Universitätsklinik (die L[---]-Klinik), wo er als wissenschaftlicher Assistent tätig ist, eine innere Abteilung ärztlich versorgt und das Hirnstromlaboratorium leitet. Er holte seine Post ab und begab sich dann in seine Wohnung, in der er sein Reisegepäck abstellte und die auf der Reise benutzte Wäsche ablegte. Am Morgen trat er dann ohne Prüfung seines noch angegriffenen Gesundheitszustandes seinen Dienst wieder an. In der Klinik übertrug er unmittelbar oder durch andere von ihm angesteckte Personen seine Krankheit auf eine Reihe von Ärzten, auf sonstige Angehörige des Klinikpersonals und auf Patienten. Eine Ärztin und eine Patientin starben an der Erkrankung. Auch die Putzfrau des Angeklagten wurde durch die in der Wohnung des Angeklagten liegende abgelegte Wäsche infiziert.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 15 Fällen, sämtlich in Tateinheit begangen, sowie wegen einer fahrlässigen Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren des Landgerichts und macht die Verletzung sachlichen Rechts geltend. Ihr bleibt der Erfolg versagt.

1. Die Verfahrensrüge

a) Die Revision meint, die Besetzung der I. großen Strafkammer des Landgerichts Mannheim mit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und sechs Richtern als Beisitzern verstoße gegen Artikel 101 GrundG und § 338 Nr. 1 StPO. Es seien der Kammer damit mehr Beisitzer zugeteilt worden, als zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich gewesen seien. Auch seien die beisitzenden Richter in dem Verfahren gegen den Angeklagten nicht nach einem vorgezeichneten Plan, sondern nach dem Ermessen des Vorsitzenden bestimmt worden, der bei der Auswahl der zur Verfügung stehenden Beisitzer die Möglichkeit gehabt habe, sein Ermessen in einem aus sachlichen Gründen nicht gebotenen Umfang walten zu lassen.

Diese Rüge kann schon darum nicht zum Zuge kommen, weil sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Mannheim war die I. große Strafkammer zur Zeit der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten nicht mit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, sondern mit dem Landgerichtspräsidenten als Vorsitzendem, einem Landgerichtsrat als stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern – drei Landgerichtsräten und einem Gerichtsassessor – besetzt.

Ganz abgesehen davon ist die Rüge auch nach den in BGHZ 20, 355 ff. entwickelten Grundsätzen unbegründet. Bei der Zahl der Mitglieder der I. großen Strafkammer, die zudem noch sämtlich anderen Kammern angehörten (§ 63 Abs. 1 Satz 2 GVG), kann von einer unzulässigen Überbesetzung der Kammer nicht die Rede sein. Der Grundsatz, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, schließt nicht aus, daß einer Kammer mehr Richter zugeteilt werden, als bei den Entscheidungen mitzuwirken haben. Er bedeutet auch nicht, daß von vornherein feststehen muß, welche bestimmten Personen in einem bestimmten Verfahren zu urteilen haben. Es ist Aufgabe des Vorsitzenden, innerhalb der Kammer die Geschäfte auf die Mitglieder zu verteilen und sie zu den Sitzungen heranzuziehen (§ 69 GVG). Sicherlich wäre gegen Artikel 101 GrundG und § 338 Nr. 1 StPO verstoßen und die Kammer nicht ordnungsmäßig besetzt, wenn der Vorsitzende bei der Auswahl der Richter zu den einzelnen Sitzungen willkürlich verführe, um damit einen sachfremden Einfluß auf die Rechtsprechung der Kammer zu nehmen. Dafür, daß ein solcher Fall hier vorliege, könnte die Revision keine Tatsachen vorbringen; es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür.

b) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO scheitert nicht daran, daß ausweislich des Sitzungsprotokolls weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die Vereidigung der Zeugen, die nach dem Vorbringen der Revision zu Unrecht vereidigt worden sein sollen, beanstandet hat, und infolgedessen auch kein Beschluß nach § 238 Abs. 2 StPO ergangen ist. Wenn die Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO unzulässig ist, das Gericht die Aussage jedoch als beeidigte Aussage gewertet hat (das muß schon dann angenommen werden, wenn das Urteil nicht deutlich erkennen läßt, daß eine beeidigte Aussage nur als unbeeidigte gewertet worden ist), liegt stets eine fehlerhafte Entscheidung des Gerichts, nicht des Vorsitzenden vor. Die Frage der Anwendbarkeit des § 238 Abs. 2 StPO kann daher gar nicht auftauchen. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urt. vom 24. Oktober 1957 – 5 StR 449/57 bei Dallinger MDR 1958, 74; ferner BGH Urt. vom 4. Oktober 1955 – 1 StR 634/54, vom 11. März 1960 – 4 StR 588/59 und vom 8. Dezember 1961 – 5 StR 519/61).

Nach den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht mit voller Sicherheit ausschließen, daß jedenfalls bei den Erkrankungen der ersten Welle sofortige Sicherungsmaßnahmen nach Feststellung des Pockenverdachts den Geschehensablauf hätten beeinflussen können. So hätte eine nachträgliche Impfung auf den Verlauf der Krankheit vielleicht günstig eingewirkt, vielleicht sogar ihren Ausbruch ganz verhindert. Bei der möglicherweise nicht bereits am Morgen des 5. Dezember 1958 angesteckten Frau Dr. █████████ und bei █████████ und bei Frau Dr. ████ bleibt auch die Möglichkeit offen, daß sie durch sofortige Impfung vielleicht sogar überhaupt vor einer Ansteckung hätten geschützt werden können (UA 30, 34, 36). Insoweit besteht jedenfalls gegen einen Teil der in der Revisionsbegründung genannten Ärzte, deren Vereidigung die Revision beanstandet, ein Teilnahmeverdacht, der nicht so entfernt liegt, daß das Gericht ihn unberücksichtigt lassen durfte.

Die Ausführungen des Landgerichts lassen jedoch klar erkennen, daß hinsichtlich des äußeren Sachverhalts Übereinstimmung zwischen den Angaben des Angeklagten und denen der als Zeugen vernommenen Ärzte bestand. Der Angeklagte hat nur sein Verschulden an den von ihm verursachten Ansteckungen bestritten. Auch für die Entscheidung der Schuldfrage hat das Landgericht keinen Umstand verwertet, den nur einer der vereidigten Ärzte bekundet, der Angeklagte aber bestritten hätte. Dafür war schon deshalb kein Raum, weil das Landgericht das für den Erfolg ursächliche und als fahrlässig beurteilte Verhalten des Angeklagten in seinem Tun und Unterlassen am Morgen des 5. Dezember gefunden hat, die Ärzte, deren Vereidigung die Revision nicht ohne Grund beanstandet, aber erst am Mittag des 5. Dezember und später mit dem Angeklagten und seiner Erkrankung befaßt wurden, so daß sie über das für den Erfolg ursächliche und dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten aus eigenem Erleben nichts bekunden konnten. Es ist daher ausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil auf der zu Unrecht erfolgten Vereidigung einzelner der in der Revision genannten Ärzte beruhen kann (BGH Urt. vom 21. November 1961 – 5 StR 472/61).

c) Die im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO erhobene Rüge, das Landgericht hätte durch Verlesung des Schreibens der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Heidelberg an das Amtsgericht Heidelberg vom 15. Januar 1959 feststellen müssen, daß gegen die Ärzte Prof. Dr. ███ und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ███████ gel, █████ ins Leere.

Sie würde ihrem Inhalt nach voraussetzen, daß das Landgericht einen Teilnahmeverdacht hinsichtlich dieser beiden Ärzte ohne zureichenden Grund verneint hat. Das trifft aber gerade nicht zu. Den Ausführungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Landgericht einen Teilnahmeverdacht auch in Bezug auf die Ärzte Prof. Dr. ████ und Prof. Dr. ███████████ ausschließen will. Es braucht also auf die Rüge nicht weiter eingegangen zu werden.

d) Die weitere Aufklärungsrüge (S. 73 der Revisionsbegründung), das Gericht hätte aufklären müssen, daß Penicillin für Pocken eine Gegenindikation darstelle, kann ebenfalls nicht durchdringen. Da dem Angeklagten nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils tatsächlich keine Bedenken nach der Richtung hin gekommen sind, daß er möglicherweise an Pocken erkrankt war, war das Gericht nicht gedrängt, über diesen Punkt Beweis zu erheben.

2. Die Sachrüge

Das Landgericht hat weder den Begriff der Fahrlässigkeit verkannt noch zu strenge Anforderungen an den Angeklagten gestellt. Das angefochtene Urteil läßt zweifelsfrei erkennen, daß es ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten bejaht, weil er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Fähigkeiten (BGH NJW 1957, 1526) verpflichtet und imstande war, außer acht gelassen und infolgedessen den Erfolg, den er bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte voraussehen können, nicht vorausgesehen hat (unbewußte Fahrlässigkeit).

a) Insbesondere ergibt das angefochtene Urteil einwandfrei, daß der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt hat, als er am Morgen des 5. Dezember 1958 seinen Dienst in der Klinik wieder antrat und im Laufe des Tages und auch noch in den nächsten Tagen sich nicht jeder anderen gefährlichen Kontakte enthielt.

Als der Angeklagte am Morgen des 5. Dezember 1958 seinen Dienst in der Klinik wieder aufnahm, befand er sich nach den Feststellungen des Landgerichts in folgender Lage:

Er war auf seiner Reise am 27. November 1958 in Hatton auf Ceylon erkrankt. Eine sichere Diagnose dieser Erkrankung hatte er nicht stellen können. Nachdem er am 1. Dezember 1958 beschwerdefrei gewesen war, zeigten sich am 2. und 3. Dezember 1958 in Colombo an Kopf, Stirn, Nacken, Gesicht, Rücken und Brust, Unterarmen und Unterschenkeln und an der Gürtellinie etwa linsengroße Papeln, die ersten Hauterscheinungen der Pocken. Der Angeklagte hielt sie zunächst für Mückenstiche. Während des Rückfluges von Ceylon nach Zürich am 4. Dezember 1958 bildeten sich die Papeln zu Bläschen aus. Die von ihm für Mückenstiche gehaltenen Hauterscheinungen nahmen also nach Hartnäckigkeit und Erscheinungsbild einen von der Entwicklung von Mückenstichen abweichenden Verlauf. Obwohl die Hauterscheinungen nunmehr für den Angeklagten rätselhafte Züge aufwiesen und er sich zudem allgemein nicht wohl fühlte, trat er am Morgen des 5. Dezember 1958 seinen Dienst in der Klinik wieder an und suchte erst mittags die Hautklinik auf, weil die Entwicklung der Hauterscheinungen ihm „eine ärztliche Frage aufgab“ (S. 25 UA). Diese ärztliche Frage hatten ihm die Hauterscheinungen aber bereits am frühen Morgen des 5. Dezember 1958 aufgegeben; denn sie boten zu dieser Zeit kein weniger auffälliges Bild als zur Mittagsstunde.

Das Landgericht führt in eingehenden Erwägungen ohne Rechtsirrtum aus, daß der Angeklagte als Facharzt für innere Medizin, der sich vor Antritt seiner Indienreise mit der Notwendigkeit einer Pockenimpfung befaßt und es verstanden hatte, diese zu umgehen, und der jetzt aus Indien zurückkam, dem Land mit dem stärksten Pockenbefall der Erde, sich bei dem Erscheinungsbild seiner Krankheit am 5. Dezember morgens vor Dienstantritt hätte sagen können und müssen, daß das ihm unbekannte Krankheitsbild mit unbekannten Hauterscheinungen möglicherweise eine Pockenerkrankung sein könne. Darum durfte der Angeklagte keinesfalls am Morgen des 5. Dezember 1958 ohne weiteres seinen Dienst wieder aufnehmen. Er war vielmehr verpflichtet, vor Dienstantritt gewissenhaft zu prüfen, ob er an einer Krankheit leide, die auf andere übertragen werden konnte. Da er das nicht tat, handelte er pflichtwidrig.

Wer an einer ansteckenden Krankheit leidet und nicht jeden unnötigen Kontakt mit anderen Menschen meidet, muß pflichtmäßig die Vorstellung haben, daß dadurch Leben und Gesundheit der Menschen, mit denen er in Berührung kommt, gefährdet werden können. Jedermann ist aber verpflichtet, sein Handeln so einzurichten, daß es nicht ursächlich wird für schädigende Ereignisse, deren Eintritt im Kreise des menschlichen Vorstellungsvermögens liegt (RGSt 19, 51, 55 ff.).

Zwar enthält nicht jede gefährliche Handlung als solche allein um ihrer Gefährlichkeit willen bereits eine Pflichtwidrigkeit; hinzu kommen muß, daß die Vornahme der Handlung im gegebenen Fall eine Nichterfüllung desjenigen Maßes von Aufmerksamkeit und von Rücksicht auf das allgemeine Wohl in sich schließt, wie sie von dem Handelnden billigerweise verlangt werden kann (RGSt 30, 25, 27; 57, 172, 173). Nach diesen Grundsätzen hat der Angeklagte pflichtwidrig gehandelt, als er in Kenntnis der Tatsache seiner Erkrankung mit einem unklaren Krankheitsbild seinen Dienst in der Klinik wieder antrat und sich nicht von ansteckungsgefährdeten Personen fernhielt. Abgesehen davon hat der Angeklagte auch darum pflichtwidrig gehandelt, weil er gerade an seinem Arbeitsplatz Mitarbeiter gefährdet hat. Aus einer gemeinsamen Arbeit als persönlichem Gemeinschaftsverhältnis folgt eine Pflicht zu besonderer Rücksichtnahme auf die Mitarbeiter, die sogenannte arbeitskameradschaftliche Garantenstellung (BGH Urt. vom 5. April 1960 – 1 StR 94/60; Nagler in LK 8. Aufl., Bd. 1, Anhang 2, Anm. B I 3 a, S. 37).

Diese Verpflichtung des Angeklagten als eines an einer Klinik tätigen Arztes gegenüber seinen Mitarbeitern war naturgemäß größer, als es seine Verpflichtung gewesen wäre, wenn er nur als an Pocken erkrankter Patient eine Klinik zur Behandlung aufgesucht hätte. Auch diese über die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme hinausgehende Pflicht hat der Angeklagte dadurch verletzt, daß er seinen Dienst aufnahm und nicht jeden Kontakt mit seinen Mitarbeitern mied. Soweit es sich bei den angesteckten Personen um Patienten der Klinik handelte, folgt eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten schon aus dem Arzt-Patient-Verhältnis. Dazu kommt schließlich die sich aus § 1 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I 1433), jetzt § 1 der Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I 1857), für ihn als Arzt ergebende besondere Berufspflicht. Wer „zum Dienst an der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes berufen“ ist (§ 1 der Reichsärzteordnung; § 1 der Bundesärzteordnung: „Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes“), hat sich in besonderem Maße jeder dieser Aufgabe zuwiderlaufenden Handlung zu enthalten.

b) Auch sonst hat das Landgericht den Begriff der Fahrlässigkeit nicht verkannt.

Wenn es ausführt, der Angeklagte habe am Morgen des 5. Dezember 1958 an Pocken denken können, so meint es damit zugleich, er habe auch an Pocken denken müssen (vgl. insbesondere UA 25, 26, 21, 29 oben).

Vor allem hat das Landgericht die Anforderungen an die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Angeklagten unter Berücksichtigung der äußeren Umstände des Falles nicht überspannt. Was die Revisionsbegründung unter III 3 hierzu über die persönliche Verfassung des Angeklagten am Morgen des 5. Dezember 1958 vorbringt, findet in dem angefochtenen Urteil keine Grundlage. Ganz abgesehen davon kann auch nicht allein auf den Morgen des 5. Dezember 1958 abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr die Bewußtseinslage des Angeklagten, wie sie sich seit dem Auftreten der Pusteln am 4. Dezember 1958 entwickelt hatte, nachdem er bereits eine Reihe von Tagen vorher erkrankt gewesen war. Er hatte also genügend Zeit gehabt, sich mit seinem Zustand zu befassen.

c) Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts begegnet auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung des Klinikseelsorgers Graß, der sich freiwillig in die Quarantäne begab, um die Erkrankten zu betreuen, keinen rechtlichen Bedenken. Zwar findet § 226a StGB auch auf fahrlässige Körperverletzungen Anwendung (BGHSt 6, 234; BGH MDR 1959, 856). Diese Bestimmung kann hier jedoch nicht zum Zuge kommen. Soweit sich Ärzte und Angehörige des Krankenpflegepersonals, die den Angeklagten oder die von ihm unmittelbar oder mittelbar Angesteckten betreuten, an Pocken infizierten, mag es zutreffen, daß bei ihnen die Anwendung des § 226a StGB schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil sie mit der Betreuung an Pocken Erkrankter einer Rechtspflicht genügten und es deshalb nicht angeht, ihr Verhalten als freiwillige rechtserhebliche Einwilligung in eine etwaige Ansteckung zu deuten. Daraus folgt aber noch nicht, daß der Entschluß des Seelsorgers, sich in die Quarantäne zu begeben und die Erkrankten seelsorgerisch zu betreuen, und seine Ausführung, die auch zur Erkrankung des Seelsorgers an Pocken führte, schon darum als Einwilligung im Sinne des § 226a StGB gedeutet werden dürften, weil er zwar aus seelsorgerischer Verantwortung, aber doch, wie es das landgerichtliche Urteil ausdrückt, „freiwillig“ handelte. Dabei braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob nicht ein Gebot des Gewissens, dem der Seelsorger folgte, einem Rechtsgebot, dem Ärzte und Pflegepersonal gehorchten, gleichgeachtet werden müßte. Jedenfalls kann als Einwilligung im Sinne des § 226a StGB immer nur ein Verhalten in Betracht kommen, durch das der Träger eines Rechtsguts unmißverständlich kundtut, er wolle das Rechtsgut, im Falle des § 226a StGB also die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit, der Einwirkung eines bestimmten anderen preisgeben und insoweit auf Strafschutz verzichten (vgl. BGHSt 4, 88, 90). Die Einwilligung muß sich deshalb notwendig auf ein bevorstehendes in der Zukunft liegendes Verhalten eines anderen beziehen. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn auch in anderem Zusammenhang (Genehmigung verbotener Devisengeschäfte), anerkannt (BGHSt 7, 294, 295). Deshalb könnte allenfalls in Betracht kommen, im Verhalten des Seelsorgers eine Einwilligung zu künftigen Handlungen oder Unterlassungen derjenigen Kranken zu finden, zu denen er sich in die Quarantäne begab. Es geht aber nicht an, diese „Einwilligung“ auch auf das fahrlässige Verhalten des Angeklagten zu beziehen, das längst abgeschlossen war, als der Seelsorger die Quarantänestation aufsuchte.

d) Fehl gehen schließlich die Angriffe der Revisionsbegründung gegen die Verurteilung des Angeklagten im Falle der bei ihm beschäftigten Putzfrau Kunzi. Hier hatte der Angeklagte durch das Abstellen seines Reisegepäcks und das Ablegen seiner auf der Reise getragenen Wäsche eine Gefahrenlage geschaffen, die zu einer Gefährdung der Frau führen mußte. Auf Grund des mit ihr bestehenden Arbeitsvertrages und auf Grund der durch ihn geschaffenen Gefahrenlage war er darum verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Putzfrau seine Wohnung nicht betrat, solange diese nicht desinfiziert war. Er hat es pflichtwidrig unterlassen, das zur Abwendung der für Frau Kunzi bestehenden Gefahr Erforderliche zu tun und sich somit, wie das Landgericht zutreffend annimmt, der fahrlässigen Körperverletzung durch Unterlassen schuldig gemacht.

Das Landgericht hat diesen Fall ohne Rechtsirrtum als gegenüber den übrigen Fällen selbständige Handlung angesehen.

Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Dr. GeierWillmsSanders
SeibertMai
Pocken-Ansteckung durch Arzt: Fahrlässige Tötung/Körperverletzung; § 226a StGB-Einwilligung — Themis