Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Einbeziehung versuchten Diebstahls in fortgesetztes Verbrechen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 194/51
Datum
22.05.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten schweren Diebstahls verurteilt; er rügte, ein Tatakt sei nur versucht und er sei freiwillig zurückgetreten. Der BGH prüfte das Urteil vollständig, stellte fest, dass die Urteilsgründe erkennen lassen, dass im strittigen Fall kein neuer Gewahrsam begründet wurde, und bejahte die Einbeziehung des Versuchs in das Fortsetzungsdelikt. Die Revision wurde verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Erhebung der allgemeinen Sachrüge ist das angefochtene Urteil im vollen Umfang nachzuprüfen.

2

Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs ist Vorsatz erforderlich, der sich auf einen einheitlichen Gesanterfolg richtet, der durch stoßweise verwirklichte Teilakte verwirklicht werden soll.

3

Ein nur versuchter Diebstahl kann in ein angenommenes fortgesetztes Verbrechen einbezogen werden; es ist nicht erforderlich, den versuchten Einzelakt im Strafspruch gesondert auszuweisen, sofern die Urteilsgründe die Einbeziehung tragen.

4

Fehlen Feststellungen darüber, dass der Täter neuen Gewahrsam begründet hat (z.B. Abtransport des Diebesguts), schließt dies die Vollendung des Diebstahls aus und die Tat ist als Versuch zu qualifizieren.

5

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterlegene Revisionsführer zu tragen (§ 473 StPO).

Relevante Normen
§ 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926§ 473 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 1. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Lusitiker Anton G. („____“) aus ███, geboren am ██ 1926, in ███ 2-2%, in Strafhaft, wegen schweren Diebstahls i. R., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 1. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsgründen entwendete der Angeklagte in der Zeit von August bis Ende November 1950 in einer Reihe von Fällen aus Gärten Zinkblechplatten, Rohre, Dachrinnenteile, eine Wassertonne und dergleichen. In dem Garten des Schuhmachermeisters ██ ████ trug er Altmetall zusammen, kam jedoch nicht mehr dazu, es abzufahren.

Die Revision rügt, dass im Falle ██████ die Urteilsgründe nicht klar erkennen lassen, ob das Gericht eine vollendete Handlung oder einen Versuch angenommen habe. Es liege ein versuchter Diebstahl vor, von dem der Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei.

Da der Fall ███████ ein Teilakt des fortgesetzten Verbrechens des Diebstahls ist, hat der gesamte Schuld- und Strafausspruch als von der Revision angefochten zu gelten (RGSt 57, 84).

Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung der Straftat nicht ausdrücklich, dass der Fall ███ nur als Versuch angesehen worden ist. Es stellt jedoch bei der Schilderung des Tatbestandes fest, dass der Angeklagte nach seinen früheren, für glaubwürdig erachteten Angaben im Falle ██████ zwar Altmaterial zusammengetragen habe, aber nicht mehr dazu gekommen sei, es abzutransportieren. Diese Darstellung schließt die Möglichkeit aus, dass das Landgericht eine vollendete Handlung angenommen habe. Denn sie bringt zum Ausdruck, dass der zur Vollendung des Diebstahls gehörende neue Gewahrsam des Diebes noch nicht begründet worden war.

Dass der Angeklagte im Falle ███ freiwillig die Ausführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hätte, hatte nach den Urteilsgründen der Angeklagte nicht geltend gemacht. Er war vielmehr nach seinen damaligen Angaben „nicht mehr dazu gekommen“, das Altmaterial abzufahren. Den versuchten Diebstahl hat das Landgericht mit Recht in das von ihm angenommene fortgesetzte Verbrechen aufgenommen, ohne die Einbeziehung des nur versuchten Einzelaktes im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen.

Da die allgemeine Sachrüge erhoben ist, war das Urteil im vollen Umfange nachzuprüfen. Das Landgericht hat die Annahme einer fortgesetzten Handlung u. a. damit begründet, der Angeklagte habe von vornherein mit dem Vorsatz gehandelt, an allen ihm durch sein Umhertreiben gut bekannten Plätzen das ihm irgendwie zugängliche Altmetall zu entwenden. Diese Begründung trägt die Annahme von Fortsetzungszusammenhang nicht. Hierfür ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat in wiederholten Urteilen angeschlossen hat, ein Vorsatz erforderlich, der sich auf einen einheitlichen Gesanterfolg richtet, der nur durch die stoßweise Verwirklichung in einzelne Teile zerfällt. Dass das Landgericht eine fortgesetzte Straftat angenommen hat, beschwert den Angeklagten hier jedoch nicht.

Das Urteil enthält auch im Übrigen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum. Es lässt vielmehr noch in anderen Fällen die Möglichkeit offen, dass es irrtümlich den Angeklagten zu milde bestraft hat. So enthält es keine Ausführungen darüber, warum es von Fall ██████ abgesehen in den Fällen, bei denen der Angeklagte ████████████ – die an dem Dach eines Gartenhauses festgenagelt waren – abgerissen und sich zugeeignet oder Abflussrohre und Dachrinnenteile eines Gartenhauses entwendet hat, nicht das Merkmal schweren Diebstahls nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 als gegeben erachtet hat, obwohl das nahegelegen hätte.

II. Die Revision ist somit unbegründet und daher zu verwerfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 StPO).

dante ll.

RichterGeier
Dr. PeetzDr. Glanzmann
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