Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Verwertung von TU‑Protokollen und Beweiskraft der Sitzungsniederschrift

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 193/99
Datum
22.06.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verwertung von Telefonüberwachungsprotokollen, die angeblich nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil keine Revisionsrechtfertigung vorliegt. Das Sitzungsprotokoll war widersprüchlich, wodurch die besondere Beweiskraft nach § 274 StPO entfiel. Durch einen im Freibeweis eingeholten dienstlichen Vortrag des Vorsitzenden, der nicht bestritten wurde, ist die Verlesung bestimmter TU‑Protokolle bestätigt worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die in der Sitzungsniederschrift dokumentierte Verlesung von Beweismitteln verliert ihre besondere Beweiskraft nach § 274 StPO, wenn die Niederschrift widersprüchlich oder lückenhaft ist.

3

Bei Unklarheiten in der Niederschrift kann das Gericht zur Feststellung der tatsächlichen Verlesung den Freibeweis (z. B. dienstliche Äußerung des Vorsitzenden) heranziehen.

4

Eine unangefochtene dienstliche Äußerung des Vorsitzenden kann die Verlesung bestimmter Protokolle als erwiesen darstellen und damit deren Verwertung als Beweismittel rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 30. November 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 30. November 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Rüge der Verletzung der §§ 261, 267 StPO bemerkt der Senat:

Die Revision sieht einen Verfahrensfehler darin, dass das Landgericht hinsichtlich zweier Taten vom 18. und 19. März 1997 zum Nachteil des Angeklagten Protokolle einer Telefonüberwachung als Beweismittel verwertet habe, die weder durch Verlesung noch auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Zitate fanden sich auch nicht in den verlesenen Überwachungsprotokollen. Die Rüge ist nicht begründet.

Im Sitzungsprotokoll heißt es: „Es wurden auf Anordnung des Vorsitzenden verlesen 1) Die TU-Protokolle aus dem TU-Ordner, Fach 02 2) Alle TU-Protokolle aus dem TU-Ordner, Fach 04 3) Die TU-Protokolle aus dem TU-Ordner, Fach 05“

An anderer Stelle fährt das Protokoll fort: „Um 11.20 Uhr wurde das Protokoll von [REDACTED] fortgeführt. Der bereits ergangene Beschluss über die TU-Protokollverlesung wurde weiter ausgeführt und die Verlesung fortgeführt.“

Damit gibt das Sitzungsprotokoll die Verlesung der TU-Protokolle nur lückenhaft wieder und ist in sich widersprüchlich, so dass die besondere Beweiskraft nach § 274 StPO entfällt (BGHR StPO § 274 Beweiskraft 12 m. w. Nachw.). Aus der Niederschrift über die Fortsetzung der Verlesung ist nicht zu entnehmen, dass weiter nur die TU-Protokolle aus den Fächern 02, 04 oder 05 verlesen worden sind. Ebenso können auch Protokolle aus anderen Fächern verlesen worden sein. Der Senat hat deshalb im Freibeweis die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Nach dieser Äußerung, der die Verteidigung in ihrer dazu abgegebenen Stellungnahme nicht entgegentritt, ist erwiesen, dass nach dem Wechsel des Protokollführers die Verlesung fortgeführt und TU-Protokolle aus dem Fach 08, darunter auch die Protokolle Nr. 19/18/4 und 29/20/4, verlesen wurden.

SchaferWahlSchomburg
BruningBoetticher
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