Revision verworfen: Holocaust-Leugnung als Volksverhetzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 193/93
- Datum
- 16.11.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Existenz des Massenmords an den Juden in den Gaskammern der Konzentrationslager ist als offenkundige historische Tatsache anzusehen; eine weitere Beweisaufnahme hierzu ist entbehrlich (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO).
Die Tatbestände des § 130 Nr. 1 und des § 131 Abs. 1 StGB dienen dem Schutz des friedlichen Zusammenlebens; wer in Anknüpfung an nationalsozialistische Gedankengänge Hass gegen Teile der Bevölkerung schürt, macht sich strafbar.
Die Leugnung oder Herabwürdigung des Schicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus, insbesondere die Darstellung als "Erfindung" verbunden mit dem Vorwurf der Erpressung (sog. qualifizierte Auschwitzlüge), fällt nicht unter den Schutz geschichtlicher Forschung (§ 130 Abs. 3 StGB) und ist strafbar.
Sind zentrale Tatsachen offenkundig, sind Rügen wegen unzureichender Aufklärungspflicht oder Ablehnung von Beweisanträgen unbegründet, da eine weitere Beweisaufnahme entbehrlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 22. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 193/93 vom 16. November 1993 in der Strafsache gegen ███ Otto Ernst Fritz Adolf, geboren am ██████████ 1912 in ███████████, wegen Volksverhetzung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. November 1993 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Oktober 1992 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Volksverhetzung in fünf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhass, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Nach den Feststellungen der Strafkammer hängt er nationalsozialistischem Gedankengut an. Er behauptete in fünf von ihm verbreiteten Ausgaben der ███████████████ sinngemäß: Es habe während des Dritten Reiches keine Gaskammermorde an Juden in Konzentrationslagern gegeben. Die Behauptung solcher Morde sei von „den“ Juden erfunden, um das deutsche Volk finanziell bis in die Gegenwart um riesige Summen zu erpressen.
Die Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, der Massenmord an den Juden, begangen in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des Zweiten Weltkriegs, sei als geschichtliche Tatsache offenkundig; eine Beweiserhebung darüber sei deshalb überflüssig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Das Landgericht befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1993, 916, 917), des Bundesgerichtshofs (BGHZ 75, 160, 162 = NJW 1980, 45; BGH NStZ 1981, 258; BGHSt 31, 226, 231 f.; BGH, Urteil vom 11. November 1976 – 2 StR 508/76) und der Oberlandesgerichte (vgl. OLG Schleswig MDR 1978, 333; OLG Köln NJW 1981, 1280, 1281; OLG Celle NJW 1982, 1545). Der Senat hat keinen Anlass, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. Damit erledigen sich die Verfahrensrügen, mit denen eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht und eine fehlerhafte Ablehnung von Beweisanträgen geltend gemacht wird.
Die Tatbestände des § 130 Nr. 1 und des § 131 Abs. 1 StGB dienen dem Schutz des friedlichen Zusammenlebens in der Bundesrepublik Deutschland. Nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kann sich der Volksverhetzung und der Aufstachelung zum Rassenhass auch schuldig machen, wer in Anknüpfung an nationalsozialistische Gedankengänge Hass gegen Teile der Bevölkerung schürt, indem er sie mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen öffentlich der Lüge und finanziellen Erpressung bezichtigt und damit allgemein als verachtenswert darstellt (vgl. BGHSt 31, 226, 231). In besonderem Maße gilt dies dann, wenn das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als „Erfindung“ dargestellt und diese Behauptung mit dem Motiv der angeblichen Erpressung verbunden wird (sogenannte „qualifizierte Auschwitzlüge“). Nach den Feststellungen dienten die vom Angeklagten verbreiteten Schriften eindeutig nicht geschichtlicher Forschung (§ 130 Abs. 3 StGB).
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