Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen fehlerhafter Blutalkoholwürdigung: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 193/88
Datum
03.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Revision wegen unzureichender Würdigung seiner verminderten Schuldfähigkeit. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht den zusätzlichen Abendkonsum nicht zur Tatzeitwirkung hinzugerechnet hat und insofern die Blutalkoholberechnung fehlerhaft ist. Mangels richtiger Würdigung des Alkoholwerts als Indiz für vermindertes Hemmungsvermögen wird der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren Trinkphasen ist bei der Schätzung der Blutalkoholkonzentration der aus allen Phasen resultierende Alkoholgehalt unter Berücksichtigung des zeitlichen Abbaus zu berücksichtigen; eine pauschale Annahme, wonach spätere Mengen "zu keiner Erhöhung" geführt hätten, ist rechtsfehlerhaft.

2

Fehlt eine Blutprobe, sind nachvollziehbare theoretische Berechnungen (z. B. mittels Widmark-Formel unter Angabe zugrunde gelegter Parameter) heranzuziehen; daraus resultierende Werte können indizielles Gewicht für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB haben.

3

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit erfordert eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Umstände einschließlich Persönlichkeitsverfassung, Tatgeschehen und Blutalkoholwert; ein hoher geschätzter Blutalkoholgehalt kann das Gesamtbild maßgeblich beeinflussen.

4

Ergeht die Schuldfähigkeitswürdigung auf fehlerhafter Tatsachengrundlage, kann dies den Strafausspruch berühren und erfordert insoweit Aufhebung und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 5. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ██ aus ███, geboren am ██ 1966 in KCC (Türkei), wegen schweren Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Er sieht in der unzureichenden Würdigung der Umstände, die für eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit sprechen, zugleich einen Verstoß gegen § 261 StPO. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch gilt. Dafür, dass der Angeklagte schuldunfähig (§ 20 StGB) gewesen sein könnte, sind dem angefochtenen Urteil keine Anhaltspunkte zu entnehmen.

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint, halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Strafkammer geht davon aus, dass beim Angeklagten, dem keine Blutprobe entnommen wurde, die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit, nämlich am 26. Juli 1987 gegen 1 Uhr, ca. 1 ‰ betrug. Sie bezieht sich dabei auf das Gutachten des von ihr gehörten Sachverständigen, eines Landgerichtsarztes, und auf eigene Berechnungen. Zugunsten des Angeklagten hat der Sachverständige zur ersten Trinkphase eine Trinkmenge von acht Dosen Export-Bier zu je 0,33 Liter angenommen und die Trinkzeit, auf die sich der Alkoholgenuss gleichmäßig verteilte, von 13 Uhr bis 18 oder 19 Uhr des Vortages angesetzt. Auf Grund dieser genossenen Trinkmenge von 2,64 Liter Bier errechnete der Sachverständige zunächst eine Blutalkoholkonzentration von 2,12 ‰. Von dieser hat die Strafkammer, die zutreffend von einem Abbauwert von nur 0,1 ‰ pro Stunde ausgeht (vgl. BGHSt 34, 29, 32), für den zwischen Trinkbeginn und Tatausführung liegenden Zeitraum von 12 Stunden 1,2 ‰ abgezogen. Sie gelangt deshalb für die Tatzeit zu einem Blutalkoholgehalt von 0,92 ‰, den sie unter Berücksichtigung

weiterer Umstände zugunsten des Angeklagten auf 1 ‰ aufrundet.

Zutreffend macht die Revision geltend, dass diese Wertung des Landgerichts auf einer unvollständigen Grundlage beruht:

Allerdings übersieht die Strafkammer nicht, dass der Angeklagte in einer zweiten Trinkphase am Abend vor Begehung der Tat weitere drei Dosen Bier – ob es sich ebenfalls um Export-Bier handelte, teilt das Urteil nicht mit – zu je 0,33 Liter getrunken hat, gleichmäßig verteilt auf die Zeit von 20 Uhr bis etwa 23 Uhr. Doch meint sie im Anschluss an eine Stellungnahme des Sachverständigen, dieser weitere Alkoholgenuss habe „zu keiner Erhöhung“ der zur Tatzeit gegebenen Blutalkoholkonzentration geführt, „weil diese Menge in der Zwischenzeit im wesentlichen wieder abgebaut worden war“ (UA S. 19). Das ist rechtsfehlerhaft. Bei seiner Entscheidung hat das Landgericht außer acht gelassen, dass während dieser zweiten Trinkphase bereits der Alkoholabbau aus der zuerst geschilderten Trinkphase stattfand und dass insgesamt nur eine bestimmte Alkoholmenge (hier: 0,1 ‰ stündlich) im Körper abgebaut wird. Es wäre daher gehalten gewesen, den sich aus dem weiteren Biergenuss für die Tatzeit ergebenden Blutalkoholgehalt zu dem schon festgestellten Wert in vollem Umfang hinzuzurechnen.

b) Darauf, dass dies unterblieben ist, kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils beruhen:

Legt man – bei vollständiger Resorption – durchschnittliche Werte zugrunde (danach enthielt ein Liter Bier 40 g Alkohol und betrug der Reduktionsfaktor 0,7, wobei zu berücksichtigen war, dass der 169 cm große Angeklagte ein Körpergewicht von 64 kg hatte) und wendet man die sogenannte Widmark-Formel an (vgl. Forster/ Joachim, Blutalkohol und Straftat S. 74 ff. und S. 95 ff. sowie Brettel in Forster, Praxis der Rechtsmedizin S. 424, S. 450 f.), so ergibt sich ein theoretisch maximal möglicher Blutalkoholgehalt von 0,89 ‰. Allenfalls kommt noch – bei fehlender Blutprobe – ein Resorptionsdefizit von 10 % in Betracht (BGH VRS 71, 177, 178).

Zählt man – wie es geboten gewesen wäre – die Werte von ca. 1 ‰ und höchstens 0,89 ‰ für beide Trinkphasen zusammen, so ergibt sich eine derart hohe – immerhin an eine Größenordnung von 2 ‰ heranreichende – Blutalkohol konzentration, dass ihr ein beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6).

Richtig ist zwar, dass für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Täters neben dem Blutalkoholwert der Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen des Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung wesentliche Bedeutung zukommt; maßgebend ist also eine Gesamtwürdigung (BGH NStZ 1982, 376; 1987, 321). Insofern ist die Strafkammer zu Recht auf die Umstände eingegangen, die das Erscheinungsbild des Angeklagten und sein Verhalten vor, während und nach der Tat bestimmten (UA S. 19 bis 21): Diese Umstände sprachen gegen die Annahme einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungs-

fähigkeit. Auf der anderen Seite war aber zu beachten, dass der Angeklagte nicht trinkgewohnt war. Die Strafkammer berücksichtigt, dass er, als er sich am frühen Abend in dem Spielsalon aufhielt, mehrmals alkoholbedingt schwankte (UA S. 8; vgl. UA S. 17/18). In diesem Zusammenhang hätte näherer Erörterung bedurft, dass der Angeklagte zwischen 19 Uhr und 20 Uhr desselben Abends – wenige Stunden, bevor er sich zur Begehung der Tat entschloss – eine Haschisch-Zigarette geraucht hatte (UA S. 8; vgl. UA S. 18). Jedenfalls ist zu besorgen, dass die Strafkammer, weil sie die Auswirkungen des Genusses von einem weiteren Liter Bier nicht in ihre Erwägungen einbezogen hat, die Bedeutung des Blutalkoholgehalts für die Beurteilung der Schuldfähigkeit unterbewertet hat.

MaulSchauenburgFoth
UlsamerGranderath
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