Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung eines Angeklagten; Revisionen anderer Angeklagter als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 193/76
Datum
26.09.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Angeklagter wurde nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision in den vorigen Stand wiedereingesetzt; die Kosten der Wiedereinsetzung trägt er. Die Revisionen der beiden Mitangeklagten wurden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2, 3 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, damit einem Angeklagten die Begründung der Revision trotz versäumter Frist ermöglicht wird.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grundlage der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

3

Die Kosten einer Wiedereinsetzung kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn das Gericht dies anordnet.

4

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies festsetzt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Friseurmeister Ludwig aus █████, dort geboren am ████████████ ████████ ██ ██, 2. den Bergmann Gerhard aus █████, geboren am ███████ 1941 in █████, 3. den Maurer Otto ███ aus ██, geboren am ███████████████████ 1924 in ██ ██████,

sämtlich zur Zeit in Haft, zu 1. und 2. wegen Bandendiebstahls, zu 3. wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Mai 1976 einstimmig

Tenor

1. Der Angeklagte █████ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung ███ █████ zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. September 1975 in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revisionen der Angeklagten ███ ██████████ und █ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

MeislPfeiffer
LoesdauWoesner
Wiedereinsetzung eines Angeklagten; Revisionen anderer Angeklagter als unbegründet verworfen — Themis