Wiedereinsetzung eines Angeklagten; Revisionen anderer Angeklagter als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 193/76
- Datum
- 26.09.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, damit einem Angeklagten die Begründung der Revision trotz versäumter Frist ermöglicht wird.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grundlage der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).
Die Kosten einer Wiedereinsetzung kann dem Antragsteller auferlegt werden, wenn das Gericht dies anordnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies festsetzt.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 26. September 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Friseurmeister Ludwig aus █████, dort geboren am ████████████ ████████ ██ ██, 2. den Bergmann Gerhard aus █████, geboren am ███████ 1941 in █████, 3. den Maurer Otto ███ aus ██, geboren am ███████████████████ 1924 in ██ ██████,
sämtlich zur Zeit in Haft, zu 1. und 2. wegen Bandendiebstahls, zu 3. wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls in einem besonders schweren Fall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 4. Mai 1976 einstimmig
Tenor
1. Der Angeklagte █████ wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung ███ █████ zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26. September 1975 in den vorigen Stand wieder eingesetzt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Die Revisionen der Angeklagten ███ ██████████ und █ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
| Meisl | Pfeiffer | ||
| Loesdau | Woesner |