Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht (§176 StGB) und prozessstörende Zeugenbeeinflussung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 193/69
- Datum
- 10.06.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen einer fortgesetzten Tat nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB genügt die Angabe des Zeitraums und des inhaltlichen Tatumfangs, wenn damit hinreichend bestimmt ist, binnen welcher Zeitspanne die Einzeltaten begangen wurden und eine genauere Nennung der Einzelakte das Strafmaß nicht zu Gunsten des Angeklagten verändern würde.
Fehlende Angabe einer Mindestzahl von Einzeltaten steht der Rechtskraftwirkung des Urteils nicht entgegen, wenn aus dem Urteil und dem festgestellten Zeitraum keine Zweifel an der Bestimmtheit des Tatgeschehens entstehen.
Das prozessuale Verhalten des Angeklagten ist grundsätzlich nicht allein um seiner selbst willen strafverschärfender Strafzumessungsgrund; handelt der Angeklagte jedoch in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen unzulässig beeinträchtigt, kann dies eine rechtsfeindliche Gesinnung offenbaren und zur Strafschärfung herangezogen werden.
Grobe Einschüchterungsversuche gegenüber einem Zeugen, die geeignet sind, die Zeugeneinvernahme unzulässig zu beeinflussen oder die Ordnung des Verfahrens zu stören, dürfen bei der Strafzumessung als strafschärfender Umstand berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. Februar 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 193/69 Az.: 6.64
in der Strafsache gegen ██ den Stapelfahrer Bruno █ aus ████, geboren █████████████████████ in ███ (Südfrankreich), zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Juni 1969, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Mosl, Bundesrichter Dr. Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, Bundesrichter Dr. Neifer als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Februar 1969 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit der 1957 geborenen Schülerin Edeltraud ███ zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision erhebt er die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die Annahme einer fortgesetzten Handlung. Zwar enthält das Urteil keine Angaben über die Mindestzahl der festgestellten Einzelakte. Darauf konnte aber verzichtet werden, weil das Landgericht den Zeitraum, innerhalb dessen die Unzuchtstaten begangen wurden, ausreichend festgelegt hat („in der Zeit von 1966 bis Ende Oktober 1967“ – UA S. 5), sodass keine Zweifel über die Rechtskraftwirkung des Urteils möglich sind, und weil ferner nach Sachlage auszuschließen ist, dass eine genauere Feststellung der nach ihrer Schwere klar bezeichneten und abgestuften Einzelvorgänge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten hätte beeinflussen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 1968 – 1 StR 210/68).
2. Auch die Strafzumessungserwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Wenn das Urteil hierbei zu Lasten des Angeklagten anführt, er habe versucht, das betroffene Kind, das er eingeschüchtert hatte und das sich vor ihm fürchtete, durch massiven Zuruf in der Hauptverhandlung zum Schweigen zu bringen (UA S. 12), so ist daraus keine Missachtung des Grundsatzes zu entnehmen, dass das Prozessverhalten des Angeklagten nicht um seiner selbst willen als Strafzumessungsgrund berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 1, 103, 105; BGH NJW 1955, 1158). Das Recht der Verteidigung und die besondere Zwangslage, in der sich der Angeklagte befindet, verbieten es allerdings regelmäßig, ihm einen zusätzlichen Vorwurf daraus zu machen, dass er sich bemüht, einen ihn belastenden Zeugen als unglaubwürdig hinzustellen. Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Angeklagte sich in einer für die Verteidigung nicht erforderlichen Weise gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen wendet (BGH, Urteil vom 9. Februar 1960 – 1 StR 689/59 im Anschluss an BGHSt 5, 124, 132; BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 – 1 StR 195/55). In solchen Fällen kann eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zutage treten, die den Tatrichter zur Strafschärfung berechtigt (vgl. OGHSt 2, 331, 333; BGH bei Dallinger MDR 1966, 894 zu § 267 Abs. 3 StPO). Erst recht durfte die Jugendkammer dann aber hier zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass er es in prozessordnungswidriger Weise unternommen hat, die Zeugenvernehmung des Kindes durch grobe Einschüchterungsversuche zu stören und damit zugleich das Ergebnis der Einvernahme in unzulässiger Weise zu beeinflussen.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Pikart | Seibert | Pfeiffer | |||
| Mosl | Neifer |