Treffer
BGH Urteil

BGH: Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung kann noch während ersten Teilstücks gefasst werden

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 193/64
Datum
30.06.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Annahme zweier selbständiger Diebstähle statt einer fortgesetzten Tatfolge. Das BGH entscheidet, dass der Gesamtvorsatz auch noch gebildet werden kann, solange das erste Teilstück der Handlung nicht tatsächlich beendet ist. Maßgeblich sei die natürliche Beendigung des Tatvorgangs, nicht allein die rechtliche Vollendung. Das Urteil wird insoweit geändert und zur erneuten Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann noch bis zur tatsächlichen Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden.

2

Als Ende des ersten Teilstücks gilt nicht allein die rechtliche Vollendung des Tatbestands, sondern die nach natürlicher Auffassung des Lebens bemessene tatsächliche Beendigung des Tatvorgangs.

3

Solange der Täter die Möglichkeit hat, den Tatumfang des ersten Teilakts durch Hinzufügung weiterer Teilstücke zu erweitern, kann er nachträglich den Vorsatz zu einem Gesamtvorsatz erweitern.

4

Eine auf Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs gestützte Sachentscheidung des Revisionsgerichts kann im Umfang des Erfolgs der Revision nach § 357 StPO auch auf Mitangeklagte erstreckt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 4. Februar 1964

Senats, 30. Juni 1964

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinz Hermann █████████ aus ████, dort geboren ██ 1941, Sachbezeichnung: ██████████, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hilbner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als ███ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Beschluss

In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Heinz Hermann ███ aus ███, dort geboren ██████ ██ ███, Sachbezeichnung: ███ UsBe, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a., hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Oktober 1964

Leitsatz

Der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefasst werden.

BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 — 1 StR 193/64 — LG Tübingen

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Februar 1964

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und der Mitangeklagte ██████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung verurteilt sind,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und zwar beim Angeklagten ████████ in vollem Umfang, beim Angeklagten ███ mit Ausnahme der für den letzten schweren Diebstahl und die Sachbeschädigung ausgesprochenen Einzelstrafen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Das Urteil des Senats vom 30. Juni 1964 wird im Urteilsausspruch und in den Gründen (s. 7 UA) dahin klargestellt, dass der Mitangeklagte ██████ jeweils wegen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt ist.

Gründe

Der Angeklagte brach am 21. August 1963 zusammen mit dem gleichfalls in dieser Sache verurteilten Mitangeklagten ███ eine Villa in Reutlingen ein, deren Bewohner verreist waren. Beim Durchsuchen der Räume entdeckten sie einen Wandtresor, den sie vergeblich mit einem Schraubenzieher und einer Geflügelschere aufzubrechen versuchten. Anschließend packten sie Bekleidungs- und Schmuckstücke sowie andere ihnen stehlenswert erscheinende Sachen in eine Reisetasche und verließen das Haus durch die Waschküchentür, die sie hinter sich abschlossen und deren Schlüssel sie mitnahmen. Am Morgen des folgenden Tages drangen sie erneut durch die Waschküche in das Haus ein und setzten ihre Bemühungen, den Wandtresor aufzubrechen, mit eigens dazu mitgebrachten Werkzeugen fort. Es gelang ihnen auch jetzt nicht.

Von den Angeklagten hat allein der wegen eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls zur Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte ██████████████ Revision eingelegt. Er rügt mit seinem Rechtsmittel die Verletzung sachlichen Rechts, beanstandet jedoch zum Schuldspruch im Einzelnen nur, dass das Landgericht zwei selbständige Handlungen und keine fortgesetzte Handlung angenommen hat. Nur insofern erfordert auch das im Übrigen offensichtlich unbegründete Rechtsmittel eine nähere Erörterung.

Dem angefochtenen Urteil ist nicht ganz mühelos zu entnehmen, in welchem Zeitpunkt die Angeklagten beschlossen, sich erneut an das Aufbrechen des Tresors zu machen. Nach der Sachverhaltsschilderung auf Seite 11 UA heißt es allgemein, die Angeklagten hätten in der Nacht vom 21. zum 22. August 1963 nach dem Verlassen des Hauses vereinbart, das Aufbrechen des Wandtresors nochmals zu versuchen. Die Darstellung lässt die Möglichkeit offen, dass der Plan zur zweiten Tat erst geraume Zeit nach dem Verlassen der Villa gefasst wurde. Auf Seite 16 UA wird andererseits gesagt, die Angeklagten hätten diesen Entschluss beim Verlassen des Gebäudes und zwar bei der Mitnahme des Schlüssels gefasst. Hiernach könnte es – was an sich auch nahe liegt – so aussehen, als seien sich die Angeklagten schon zu dem Zeitpunkt, als sie den Schlüssel der Waschküchentür auf der Innenseite abzogen, um wieder abzuschließen und den Schlüssel mitzunehmen, über die Fortführung ihres verbrecherischen Beginnens einig gewesen. Indessen ergibt sich im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung auf Seite 20 UA die bestimmte, im Anschluss an die insoweit übereinstimmende eigene Einlassung der Angeklagten ██████ und ███ getroffene Feststellung, dass diese den Entschluss in dem Augenblick fassten, als sie die Waschküche verließen und ███ den Schlüssel vorsorglich eingesteckt hatte, zu einem Zeitpunkt also, als sie sich schon außerhalb des Hauses, aber offensichtlich noch in unmittelbarer Nähe des rückwärtigen Ausgangs und auf dem zugehörigen Grundstück befanden.

Das Landgericht meint, dass es unter diesen Umständen an dem für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz fehle. Es ist der Ansicht, dass ein solcher Gesamtvorsatz nur gegeben sei, wenn die Angeklagten von vornherein, nämlich schon vor dem ersten Eindringen in das Haus, das Ziel verfolgt hätten, aus diesem Hause wiederholt nach und nach zu stehlen.

Dabei übersieht es, dass der Gesamtvorsatz sich auch noch bilden kann, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist. Das wird zwar in den meisten Entscheidungen, in denen sich insbesondere das Reichsgericht mit der fortgesetzten Handlung befasst hat, nicht ausdrücklich hervorgehoben, ist aber seit jeher (siehe RGSt 17, 103, 113 und BGHSt 1, 313, 315, zuletzt BGHSt 15, 268, 271) anerkannt und im einschlägigen Schrifttum als so selbstverständlich angesehen worden, dass eine Auseinandersetzung mit dieser Frage im Einzelnen für entbehrlich gehalten wurde (vgl. z. B. Doerr, Das fortgesetzte Delikt, S. 95 und Schirrmeyer, Wesen und Voraussetzung des fortgesetzten Verbrechens, Strafrechtliche Abhandlungen Heft Nr. 425 S. 61). Dabei kommt es, wie klarzustellen ist, nicht auf den engeren Bereich der tatbestandsmäßigen Vollendung der Tat im Sinne der Verwirklichung aller Merkmale des in Betracht kommenden gesetzlichen Tatbestandes, sondern auf den umfassenderen, nach der natürlichen Auffassung des Lebens bemessenen Bereich bis zur tatsächlichen Beendigung der Tat an. Soweit die Angeklagten bei ihrem ersten Eindringen in das Haus Gegenstände mitnahmen, war ihr Diebstahl rechtlich vollendet, als sie mit der vollgepackten Tasche das Haus durch die Waschküchentür verlassen hatten, beendet jedoch frühestens dann, nachdem sie sich aus der unmittelbaren Umgebung des Hauses entfernt hatten. Hätten sie nach dem Verschließen der Waschküchentür beim Weggehen vom Hausgrundstück den Entschluss gefasst, sogleich nochmals umzukehren, um weitere Sachen als Diebesbeute zu holen und mitzunehmen, so wäre dieser Tatvorgang zusammen mit den vorher vollzogenen Wegnahmehandlungen nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen als eine Diebstahlstat in natürlicher Handlungseinheit zu werten, so wie die vorherigen Wegnahmen bereits im Verhältnis zueinander nicht als fortgesetzte Handlung, sondern als eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung anzusehen waren (vgl. BGHSt 4, 219; 10, 129). Die Verbindung mehrerer Einzelhandlungen zu einer Handlung im natürlichen Sinne liegt der Verbindung von Einzelhandlungen zu einer fortgesetzten Handlung logisch voraus. Eine fortgesetzte Handlung kann sich aus Einzelhandlungen zusammensetzen, die ihrerseits aus in natürlicher Handlungseinheit zusammengefassten Einzelvorgängen bestehen. Bei einer Handlung, die für sich genommen als Einheit im natürlichen Sinne zu beurteilen ist, kann deshalb während der ganzen Dauer ihrer Verwirklichung der Vorsatz zu einem auch noch spätere Teilstücke umfassenden Gesamtvorsatz erweitert werden. Solange für den Täter noch die Möglichkeit besteht, den Tatumfang des ersten Teilakts der in Betracht kommenden Handlungsreihe durch Hinzufügung eines neuen Teilstücks im Sinne natürlicher Handlungseinheit zu erweitern, muss es ihm auch möglich sein, die Hinzufügung eines solchen Teilstücks für einen späteren Zeitpunkt ins Auge fassend, einen Gesamtvorsatz zu begründen. Das Landgericht durfte nach alledem den Fortsetzungszusammenhang zwischen dem am 21. August 1963 begangenen schweren Diebstahl und dem am 22. August 1963 versuchten schweren Diebstahl nicht verneinen, weil die Angeklagten die weitere Tatbegehung erst unmittelbar nach dem Abschließen der Waschküchentür ins Auge fassten.

Der Angeklagte █████████ beanstandet deshalb mit der Sachrüge zu Recht, dass das Landgericht die beiden Taten vom 21. und 22. August 1963 nicht als einen gemeinschaftlichen schweren Diebstahl beurteilt hat.

Obwohl die Strafkammer insoweit keinen Hinweis nach § 265 StPO gegeben hat, hat der Senat im vorliegenden Fall keine Bedenken, den Schuldspruch in diesem Sinne von sich aus abzuändern und das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben, weil dieses sachliche Ergebnis, wie der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigt hat, dem von der Revision verfolgten Ziel entspricht. Dabei ist die Strafkammer rechtlich nicht gehindert, auf diejenige Strafe zu erkennen, auf die sie bisher als Gesamtstrafe erkannt hat.

Auf den Mitangeklagten ██████ musste die Entscheidung in Anwendung des § 357 StPO erstreckt werden. Seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Fall II, 3 der Urteilsgründe und wegen Sachbeschädigung bleibt einschließlich der dafür ausgesprochenen Einzelstrafen bestehen. Für den die Fälle II, 1 und 2 der Urteilsgründe umfassenden gemeinschaftlichen schweren Diebstahl wird das Landgericht auch bei ihm eine neue Einzelstrafe auszusprechen und schließlich eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben.

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat der Senat auf die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 4. Februar 1964 den Schuldspruch dahin geändert, dass ███ nicht eines vollendeten und eines versuchten Verbrechens des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, sondern eines (fortgesetzten) gemeinschaftlichen schweren Diebstahls schuldig sei, weil der Senat im Gegensatz zum Landgericht Fortsetzungszusammenhang als gegeben ansah. Ausschließlich diese Folge sollte, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, nach § 357 StPO auf den an der Tat ██████ beteiligten und rechtskräftig wegen zweier Verbrechen des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und eines Verbrechens des versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilten Mitangeklagten ██████ erstreckt werden. Deshalb blieb die Verurteilung des Mitangeklagten ███ wegen Diebstahls im Rückfall dadurch unberührt, dass der Rückfall an den in Betracht kommenden Stellen im Urteil des Senats nicht ausdrücklich angeführt ist. Der Senat stellt das hiermit klar.

GeierDr. WillmsFischerWillmsFischer
HilbnerMaiDr. GeierHilbnerMai
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