Revision aufgehoben: Verfahren wegen Körperverletzungen im Amt wegen Verjährung eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 193/51
- Datum
- 02.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht hat bei zulässiger Revision von Amts wegen zu prüfen, ob dem Verfahren rechtliche Hemmnisse wie Verjährung entgegenstehen.
Handlungen ausländischer Gerichte oder Richter unterbrechen die Verjährung nach § 68 StGB nicht; nur Handlungen inländischer Richter, die ihre Befugnisse aus dem GVG ableiten, kommen als Unterbrechung in Betracht.
Die Verjährungsfrist nach § 67 StGB beginnt zu laufen und ist zu prüfen; eine Unterbrechung muss vor Ablauf der Frist eintreten, sonst ist die Strafverfolgung ausgeschlossen.
Ist eine tatbestandsqualifizierende Merkmalsvariante mit längerer Verjährungsfrist (z. B. Aussageerpressung) nach Überzeugung der Tatsacheninstanz nicht nachgewiesen, kann auf die kürzere Verjährungsfrist der zugrunde liegenden Tat abgestellt werden.
Vorinstanzen
Landgericht München II, 7. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren Kriminalsekretär Karl Friedrich C. aus ██, geboren am ████ in ██, Ldkrs. █████, wegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 7. Dezember 1950 aufgehoben.
Gründe
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen eines in einer Vielzahl von Fällen begangenen Vergehens der Körperverletzung im Amt, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung, in Verbindung mit Art. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946, zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Das Landgericht ist in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, der Angeklagte habe als Kriminalsekretär der Gestapo in Bregenz vom Jahre 1942 an bis zu seiner Abkommandierung von Bregenz am 15. März 1945 Ostarbeiter, die strafbarer Handlungen verdächtigt und daher festgenommen worden waren, bei Gelegenheit ihrer Vernehmung im Polizeigefängnis in Bregenz in nicht mehr feststellbarer Zahl entweder selbst vorsätzlich misshandelt oder durch seinen Dolmetscher misshandeln lassen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Die mit ihr erhobene Verfahrensrüge ist allerdings unzulässig, weil in der Revisionsbegründung entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. Dagegen ist die Sachrüge in zulässiger Weise erhoben.
Bei jeder in zulässiger Weise eingelegten Revision hat das Rechtsmittelgericht zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob dem Verfahren ein rechtliches Hindernis entgegensteht (RGSt Bd. 67 S. 53). Diese Nachprüfung ergibt, dass die Strafverfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur Last gelegten Vergehen der Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung durch Verjährung ausgeschlossen ist.
Das Landgericht hat allerdings darüber keine genauen Feststellungen getroffen, wann der Angeklagte die als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung beurteilten Handlungen im Einzelnen begangen hat. Aus den Darlegungen des Urteils geht aber doch soviel hervor, dass sie jedenfalls in den Zeitraum von Anfang 1942 bis zur Abkommandierung des Angeklagten von Bregenz am 15. März 1945 fallen.
Die Strafkammer hat weiter angenommen, dass auf die Handlungen des Angeklagten die Art. 1 und 2 des Bayerischen Gesetzes Nr. 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten (GVBl. 1946 S. 182) anzuwenden seien. Ob das zutreffend ist, braucht nicht entschieden zu werden. Denn auch wenn man dem zustimmt, begann die Verjährungsfrist, die nach § 67 Abs. 2 StGB fünf Jahre beträgt, am 1. Juli 1945 wieder zu laufen. Die erste richterliche Handlung, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet war und die Verjährung gemäß § 68 StGB hätte unterbrechen können, fand am 28. September 1950 statt, als der Vorsitzende der Strafkammer die Zustellung der Anklage an den Angeklagten verfügte. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung bereits eingetreten.
Das Landgericht ist allerdings der Meinung, die Verjährung sei gemäß § 68 StGB auch dadurch unterbrochen worden, dass im Jahre 1949 vom Bezirksgericht in Bregenz Zeugen über die Misshandlungen vernommen worden seien, die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildeten. Diese Auffassung ist rechtsirrig.
Die Vorschrift des § 68 StGB bezieht sich nur auf den innerdeutschen Rechtszustand, wie ihn das StGB für die Durchsetzung seiner Bestimmungen voraussetzt. Unter den Handlungen des Richters, die wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet sind, können also nur Handlungen eines Richters verstanden werden, der seine Befugnisse aus den Vorschriften des GVG herleitet. Handlungen von Gerichten und Richtern im Ausland sind mithin nicht geeignet, die Verjährung gemäß § 68 StGB zu unterbrechen. In der Rechtsprechung ist die Frage bisher ohne ausdrückliche Behandlung dahin beantwortet worden, dass nur Handlungen eines deutschen Richters, d. h. eines Richters, der seine Befugnisse aus dem innerdeutschen Rechtszustand herleitet, die Wirkung des § 68 StGB haben können. So spricht schon die Entscheidung RGSt Bd. 11 S. 364 von der allein entscheidenden Tatsache, dass „ein deutscher Richter“ eine auf die Unterbrechung der Verjährung abzielende Handlung vornehme. RGSt Bd. 31 S. 370 führt ganz allgemein aus, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass der § 68 StGB, wenn er von Handlungen des Richters spreche, die wegen der begangenen Taten gegen den Täter gerichtet seien, hier nur die mit der Ausübung der Rechtspflege betrauten richterlichen Beamten im Sinne des ersten Titels des GVG im Auge habe. Der erkennende Senat hat für den ähnlich liegenden Fall des § 69 StGB in dem Urteil BGHSt Bd. 1 S. 84, 89 dahin entschieden, dass nur der innerdeutsche Rechtszustand dafür maßgebend sein könne, ob und für welche Zeit die Verjährung ruht. Auch im Schrifttum findet sich nur die Ansicht, dass ausschließlich Handlungen eines inländischen Richters eine die Verjährung unterbrechende Wirkung haben können (Niethammer bei Olshausen, 12. Aufl. Anm. 1; Nagler im Leipz. Komm. 6. Aufl. Anm. 1). Die von einem Richter des Bezirksgerichts in Bregenz im Jahre 1949 vorgenommenen Handlungen haben also entgegen der Annahme des Landgerichts die Verjährung nicht unterbrochen. Die Strafverfolgung wegen der dem Angeklagten zur Last gelegten Körperverletzungen im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ist darum verjährt.
Im Urteil BGHSt Bd. 1 S. 84, 89 hat der Senat dahin entschieden, dass die Verjährung auch während der Zeit ruht, in der auf Grund des Art. I MRG Nr. 2 den zur Strafverfolgung berufenen deutschen Gerichten die Amtsgewalt entzogen war (Anmerkung von v. Weber zu dem Urteil in MDR 1951 S. 499). Auch die Berücksichtigung dieses Ruhens ändert hier nichts am Eintritt der Verjährung. Der Angeklagte hatte, wie die Ermittlungen des Senats ergeben haben, in der Zeit vom 1. Juli bis 28. September 1945 keinen inländischen Wohnsitz. Sein letzter inländischer Wohnsitz war Füssen (Allgäu). Das Amtsgericht in Füssen war also damals für die Untersuchung und Entscheidung der Sache örtlich zuständig (§ 8 StPO). Dieses nahm auf Weisung der örtlichen Militärregierung am 3. September 1945 seine Tätigkeit in Strafsachen wieder auf, so dass mindestens von diesem Augenblick an die Verjährungsfrist zu laufen begann und daher in jedem Falle am 28. September 1950 schon abgelaufen war.
Die Anklage ist allerdings von der Auffassung ausgegangen, dass die Handlungen des Angeklagten zugleich (§ 73 StGB) den Tatbestand der Aussageerpressung (§ 343 StGB) verwirklichen. Da die Verjährungsfrist insoweit zehn Jahre beträgt (§ 67 Abs. 1 StGB), könnte das Verfahren nicht eingestellt werden, wenn die sachliche Nachprüfung des Urteils ergebe, dass das Landgericht den § 343 StGB rechtsirrtümlich nicht angewendet hat. Insoweit zeigt sich jedoch kein den Bestand des Urteils gefährdender Rechtsfehler. Das Landgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Angeklagte die Misshandlungen, die es für erwiesen erachtet hat, begangen habe, um von den Opfern Geständnisse oder Aussagen zu erpressen. Es hält nicht für ausgeschlossen, dass er sich aus Ärger über das Verhalten der Festgenommenen oder aus Wut über Äußerungen allgemeiner Art, die seiner politischen Ansicht widersprochen hätten, zu den Misshandlungen habe hinreißen lassen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es muss daher mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, dass dem Angeklagten das Verbrechen der Aussageerpressung nicht nachgewiesen ist. Für die ihm danach allein zur Last liegenden Vergehen ist die Verjährungsfrist abgelaufen. Das Verfahren ist darum unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen.
| Richter | Dr. Geier | Jagusch | |||
| Dr. Peetz | Glanzmann |