Revision gegen Nichtannahme des Menschenhandels verworfen (BGH, 1 StR 192/80)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 192/80
- Datum
- 03.06.1980
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße listige Schaffung eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution erfüllt den Tatbestand des § 181 Nr. 1 StGB nicht; die List muss kausal und entscheidend für die Aufnahme der Prostitution gewesen sein.
Gewalt oder Drohung, soweit sie erst nach Aufnahme der Prostitution erfolgen, begründen den Tatbestand des Menschenhandels nicht, weil sie die erforderliche Bestimmung zur Prostitution nicht mehr herbeiführen.
Die Vorschrift des § 180a Abs. 4 StGB schützt Minderjährige gesondert; die dort vorgesehene Strafdrohung bedeutet keinen im Ergebnis geringeren Schutz im Vergleich zu § 181 StGB.
Bei der Prüfung des Vorliegens von List ist darauf abzustellen, ob das Opfer „sehenden Auges" die Prostitution aufgenommen hat oder durch Täuschung in den entscheidenden Entschluss geleitet wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 8. November 1979
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Reinhard C—, geboren am █████████████████ in FC, wegen Zuhälterei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Maul als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, ████████████████ ██████ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. November 1979 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen – wegen vier Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Strafkammer hat ihn u. a. wegen seines Verhaltens gegenüber der damals 17-jährigen Daniela ████ (Fall III 2 der Urteilsgründe) folgender tateinheitlich begangener Vergehen schuldig gesprochen: der Zuhälterei (§ 181a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB), der Körperverletzung (§ 223 StGB), der Nötigung (§ 240 StGB), der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 Abs. 2 StGB) und der Förderung der Prostitution (§ 180a Abs. 4 StGB).
Dagegen hat das Landgericht den Tatbestand des Menschenhandels (§ 181 StGB) nicht als verwirklicht angesehen (UA S. 16). Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel, das von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestand nach den Feststellungen kein Anhalt für die Annahme, dass der Angeklagte das Mädchen durch Gewalt oder Drohung dazu gebracht hat, der Prostitution nachzugehen. Der im Urteil geschilderte Vorfall, bei dem er Daniela ███ und Jutta S. mit Totschlag bedrohte und misshandelte (Abschnitt III und d, 2 und d, UA S. 7, 9), ereignete sich erst, als Daniela bereits für den Angeklagten der Prostitution nachging.
2. Hierzu hat sie der Angeklagte nach den Feststellungen (UA S. 8, 9) dadurch bestimmt, dass er erklärte, „er werde sich von der Zeugin S. trennen, wenn sie an deren Stelle für ihn anschaffen gehen würde“; Daniela willigte ein, weil sie ihn unter keinen Umständen verlieren wollte und weil sie wusste, dass er nur mit viel Geld zu halten war. Der Angeklagte löste das Verhältnis zu Jutta S. jedoch nicht. In diesem Verhalten hat das Landgericht keine „List“ im Sinne des § 181 Nr. 1 StGB gesehen (UA S. 16). Diese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil BGHSt 27, 27 mit eingehender Begründung dargelegt, dass das bloße listige Schaffen eines Anreizes zur Ausübung der Prostitution den Tatbestand des § 181 Nr. 1 StGB nicht verwirklicht. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung des 3. Strafsenats an.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem dort entschiedenen nur dadurch, dass es sich nicht um eine Erwachsene handelte, sondern um ein 17-jähriges Mädchen, das sich zudem nicht – wie im Fall der Entscheidung BGHSt 27, 27 – durch die Aussicht auf den gemeinsamen Erwerb eines Hotels zur Prostitution bestimmen ließ, sondern in erster Linie die Stellung als einzige Geliebte des Angeklagten erstrebte. Indessen ändert diese abweichende Gestaltung des Sachverhalts nichts daran, dass die vom Angeklagten vorgenommene Täuschung sich nicht entscheidend auf die Aufnahme der Prostitution auswirkte: Daniela ████ „wollte für ihn anschaffen gehen“, sie beschritt diesen Weg – ersichtlich ohne größere Bedenken – sehenden Auges; die List des Angeklagten lag darin, dass er ihr vorspiegelte, sie allein werde ihn unterhalten dürfen. Deshalb gelten die im Urteil BGHSt 27, 27 angeführten Auslegungsgrundsätze auch hier.
Der Umstand, dass Daniela noch nicht erwachsen war, wird von der Vorschrift des § 180a Abs. 4 StGB erfasst. Sie droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin kein wesentlich geringerer Schutz für die Geschädigten; die Strafdrohung des § 181 StGB unterscheidet sich nur durch die Höhe der Mindeststrafe von einem Jahr.
Pikart Loesdau Kuhn Ulsamer Maul