Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung mehrerer Betrugsverurteilungen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 192/78
Datum
09.05.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob mehrere Verurteilungen wegen Betrugs und den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Anlass waren widersprüchliche und unzureichende Feststellungen zu Täuschungshandlungen sowie zu der Frage eines eingetretenen Vermögensschadens. Andere Revisionsangriffe wurden verworfen; ein Schuldspruch wegen versuchter Urkundenfälschung wurde in vollendete Urkundenfälschung geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs sind widerspruchsfreie und hinreichend bestimmte Feststellungen sowohl zur Täuschungshandlung als auch zum dadurch eingetretenen Vermögensschaden erforderlich.

2

Widersprüchliche oder unklare Feststellungen über die Kenntnis oder den Willen des Täters hinsichtlich der für das Hauptgeschäft erheblichen Tatsachen rechtfertigen die Aufhebung einer Betrugsverurteilung.

3

Die Erhebung einer überhöhten Forderung begründet Betrug nur, wenn feststeht, dass der Täter die Unberechtigung kannte und dadurch beim Geschädigten ein Vermögensnachteil eingetreten ist, der nicht bloß hypothetisch ist.

4

Die Übergabe eines wegen Vermögenslosigkeit wertlosen Wechselpapiers begründet einen Vermögensschaden nur, wenn dadurch die Durchsetzungsaussichten der Forderung tatsächlich verschlechtert werden; reine Stundungswirkung genügt ohne konkrete Anhaltspunkte nicht.

5

Die Herstellung einer unechten Urkunde mit der Absicht, sie bei Gelegenheit zu gebrauchen, erfüllt bereits den Tatbestand der vollendeten Urkundenfälschung.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden i. d. Opf., 23. Dezember 1977

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 192/78 in der Strafsache gegen den Metzgermeister Paul aus K, dort geboren am ███ ██ 1953, zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. Opf. vom 23. Dezember 1977 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen dreier sachlich zusammentreffender Vergehen des Betrugs teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung (II 1 3 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch zu II 4 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit der Urkundenfälschung schuldig ist.

Gründe

I. Die Verurteilung wegen Betruges hält durchweg der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach den zu II 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen forderte der Angeklagte von dem Autoschlosser H., der einen entliehenen PKW schuldhaft beschädigt hatte, Schadensersatz in Höhe von 4000,-- DM, obwohl er wusste, dass dieser Betrag *„im Ansatz für die Einbuße bei einer Veräußerung des Wagens weit übersetzt war“*; ███ zahlte die geforderte Summe (UA S. 8).

In Wirklichkeit war dem Angeklagten, wie die Strafkammer meint, nur ein Schaden von 2090,-- DM entstanden (UA S. 9). Im Widerspruch hierzu ist jedoch weiter festgestellt, dass der Sachverständige des Kaskoversicherers den Reparaturaufwand auf 4106,90 DM schätzte und dass der Angeklagte das Fahrzeug, das vor dem Unfall 22.000,-- DM wert gewesen war, danach für nur 14.250,-- DM weiterverkaufte. Damit war dem Angeklagten im Ergebnis bereits eine Einbuße von 7750,-- DM entstanden, zu der noch erhebliche Nebenschäden, z. B. entgangene Gebrauchsvorteile (UA S. 9), traten. An diesem Ergebnis ändert im Grunde nichts, dass der Angeklagte sich bei dem Weiterverkauf mit einem um mindestens 3.000,-- DM niedrigeren Preis zufrieden gab, als dem tatsächlichen Wert des Unfallfahrzeugs entsprochen hatte. Denn es steht nicht fest, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, einen höheren Preis zu erzielen. Der unmittelbar nach dem Unfall vorhandene Schaden des Angeklagten wird auch nicht ohne weiteres dadurch gemindert, dass er später von seiner Versicherung eine Kaskoentschädigung von 3806,90 DM (geschätzte Reparaturkosten abzüglich 300,-- DM Selbstbeteiligung) ausgezahlt erhielt. Ob von vornherein ein realisierbarer Anspruch in dieser Höhe gegeben war, war möglicherweise nicht sicher; im Übrigen wäre der Angeklagte auch durch das Bestehen von Ansprüchen gegen den Kaskoversicherer nicht gehindert gewesen, seinen Schaden zunächst gegen H. geltend zu machen. Unter diesen Umständen bestehen gegen die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte gegenüber ███ eine überhöhte Forderung erhoben habe, durchgreifende rechtliche Bedenken.

Die Verurteilung wegen Betruges im Fall II 2 der Urteilsgründe leidet ebenfalls an widersprüchlichen Feststellungen. Während es einerseits in den Entscheidungsgründen heißt, dass der Angeklagte bei dem Antrag auf Auszahlung einer Kaufkreditsumme von 17.800,-- DM die erfolgte Übergabe eines angeblich an seinen Bruder und an seine Schwägerin verkauften PKW vortäuschte, ist andererseits ausgeführt, der Angeklagte habe *„zumindest keine positive Kenntnis“* davon gehabt, dass sein Bruder den PKW erhalten hatte (UA S. 10). Damit bleibt unklar, was es mit dem der Kreditgewährung zugrundegelegten Hauptgeschäft in Wirklichkeit auf sich hatte und ob der Angeklagte tatsächlich wusste, dass der Wagen noch nicht übergeben war. Die erforderliche Aufhebung ergreift hier auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung.

Der Schuldspruch wegen Betruges im Fall II 3 der Urteilsgründe ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Angeklagte Anfang November 1976 in der Absicht, seinen Gläubiger ████████ hinzuhalten, diesem

einen wegen Vermögenslosigkeit des Akzeptanten wertlosen Wechsel über 3000,-- DM übergab (UA S. 11). Das Urteil macht jedoch weder deutlich, worin es hier die Täuschungshandlung erblickt, noch legt es ausreichend eine durch Hingabe des Wechsels bewirkte Schädigung des ██████████ dar. In der insoweit allein in Betracht kommenden Stundung der Forderung könnte ein Vermögensschaden nur liegen, wenn sich mit ihr die Aussichten für die Durchsetzung der Forderung verschlechtert hätten (BGHSt 1, 264). In dieser Richtung bietet das Urteil jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte. Der Hinweis der Strafkammer auf die *„damals noch erfolgversprechende Zwangsvollstreckung“* genügt ebensowenig wie die – unklare – Darlegung, Heidenreich sei *„in Höhe von 3000,-- DM noch heute geschädigt“* und zwar auch deshalb, weil er in der Zeit danach mit dem Angeklagten noch Geschäfte tätigte, aus denen ihm ein Schaden von *„gleichfalls mindestens 3000,-- DM“* entstanden sei (UA S. 12). Auch diese Verurteilung kann somit nicht aufrechterhalten werden.

Neben den Verurteilungen wegen Betruges unterliegt auch der gesamte Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.

II. Soweit der Angeklagte wegen versuchter Urkundenfälschung verurteilt worden ist, ergibt die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten. Jedoch hat die Strafkammer übersehen, dass die Herstellung einer unechten Urkunde in der Absicht, davon bei Gelegenheit Gebrauch zu machen (UA S. 12), bereits eine vollendete Urkundenfälschung darstellt. Der Schuldspruch ist daher insoweit entsprechend zu ändern.

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