Treffer
BGH Urteil

Eröffnungsbeschluss unwirksam wegen Mitwirkung ausgeschlossenen Richters (§ 22 Nr. 4 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 192/77
Datum
04.10.1977
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Parteiverrats, (Bei-)Meineids und Strafvereitelung ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil eine Verfahrensvoraussetzung fehlte: Der Eröffnungsbeschluss beruhte auf der Mitwirkung eines nach § 22 Nr. 4 StPO ausgeschlossenen Richters, der zuvor als Staatsanwalt in sachgleicher Angelegenheit tätig war. Die Ausschlusswirkung erfasste das gesamte einheitliche Verfahren und machte den Eröffnungsbeschluss insgesamt unwirksam. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt; Kosten und notwendige Auslagen trägt die Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Richter ist nach § 22 Nr. 4 StPO kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft irgendeine amtliche Tätigkeit zur Sachaufklärung oder zur Beeinflussung des Verfahrens entfaltet hat.

2

Eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO liegt regelmäßig auch in der Abzeichnung/Unterzeichnung einer vom Sachbearbeiter entworfenen Verfügung durch den (stellvertretenden) Abteilungsleiter, weil diese Billigung oder Einflussnahme auf den Verfahrensgang beinhalten kann.

3

Der Begriff der „Sache“ in § 22 Nr. 4 StPO ist im Lichte des Zwecks der Norm (Vermeidung des Anscheins der Parteilichkeit) nicht ausnahmslos mit der Tatidentität nach § 264 StPO gleichzusetzen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und eine sachliche Verknüpfung, die den Anschein mangelnder Distanz begründen kann.

4

Werden mehrere Straftaten in einem durch Eröffnungsbeschluss zusammengeführten einheitlichen Strafverfahren angeklagt, erstreckt sich ein durch einen Einzelkomplex begründeter gesetzlicher Richter­ausschluss auf das gesamte Verfahren und damit auf alle angeklagten Taten.

5

Wirkt ein gesetzlich ausgeschlossener Richter an der Eröffnung des Hauptverfahrens mit und wird der Eröffnungsbeschluss dadurch nicht in gesetzlicher Besetzung gefasst, fehlt es an einer Verfahrensvoraussetzung; das führt zur Aufhebung des Urteils und zur Einstellung des Verfahrens, zudem liegt ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 2 StPO vor.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. Juli 1976

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 192/77 in der Strafsache gegen ██████ aus ███, den Rechtsanwalt Erich ██████, geboren am ███ 1928 in ███, wegen Parteiverrats u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Oktober 1977, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mosl, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte █████ ██████ aus ███, ███████ und █████ beide aus ███, als Verteidiger, ██████████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte ██████ verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt. Die seit dem Eröffnungsbeschluss vom 18. Juni 1975 erwachsenen Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wie folgt für schuldig befunden:

1. eines Vergehens des Parteiverrats (Fall ████), eines Vergehens des Verwahrungsbruches rechtlich 2. zusammentreffend mit einem Vergehen der Anstiftung zur Urkundenfälschung (Fall Strafregister), zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen 3. der Beihilfe zum Meineid, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der Strafvereitelung (Fall ████), 4. zweier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Meineid, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der Strafvereitelung (Fall ███████), 5. vier rechtlich zusammentreffender Verbrechen der Beihilfe zum Meineid, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und in Tateinheit mit einem Vergehen der Strafvereitelung (Fall ██████████ Straße), 6. eines Verbrechens des Meineids, rechtlich zusammentreffend mit einem Verbrechen der Beihilfe zum Meineid, in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zu einer uneidlichen Falschaussage, rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der versuchten Strafvereitelung (Fall ███████), 7. eines weiteren Verbrechens des Meineids (Fall ████), 8. zweier rechtlich zusammentreffender Vergehen der Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage, begangen in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zum versuchten Betrug (Fall █████████ & ██████), wobei die unter Ziffer 1–8 genannten Taten zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.

Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben verboten. Im Übrigen hat sie den Angeklagten freigesprochen.

Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das angefochtene Urteil muss wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben werden. Aus demselben Grunde ist die Einstellung des Verfahrens geboten.

I.

Die auf eine zulässige Verfahrensrüge hin von Amts wegen vorgenommene Prüfung (vgl. BGHSt 10, 278, 280, 281) hat ergeben, dass gegen den Angeklagten auf Grund eines Eröffnungsbeschlusses verhandelt worden ist, der nicht als rechtsgültig angesehen werden kann. An der Beschlussfassung war ein Richter beteiligt, der von der Ausübung des Richteramtes in der vorliegenden Sache kraft Gesetzes ausgeschlossen war.

1. Grundlage der Hauptverhandlung war der Eröffnungsbeschluss der 3. Strafkammer vom 18. Juni 1975. An ihm haben der Vorsitzende Richter am Landgericht ███ und die Richter am Landgericht ███ und ████ mitgewirkt (HA 17, Bl. 7202). Der Vorsitzende Richter ████ war nach § 22 Nr. 4 StPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil er zuvor in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft tätig war.

a) Die Anklage enthält u. a. den Vorwurf (IV A 5), der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 1971 vor dem Amtsgericht Nürnberg in einem Strafverfahren, das sich gegen Reinhold ██ wegen Beleidigung gerichtet habe (Az. 2 Cs 758/70), einen Meineid, begangen in Tateinheit mit Begünstigung, geleistet. Er habe vorsätzlich der Wahrheit zuwider ausgesagt und beschworen, dass ███ ██ in dem Verfahren wegen einstweiliger Verfügung ███ ./ ██ (Az. 5 O 84/70) vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth den Rechtsanwalt ██████, den Prozessbevollmächtigten seines Antragsgegners, nicht angegriffen, ihn auch nicht an der Robe gezerrt, sondern lediglich berührt habe. In Wirklichkeit habe ██████ in Gegenwart des Angeklagten den Rechtsanwalt ██████ angeschrien und fest an der Robe gepackt. Ein anderer Anwalt habe eingreifen müssen, um ihn von ██████ zu trennen. Nach Absprache mit ██████ habe der Angeklagte das aggressive Anpacken der Robe zu einem bloßen defensiven Berühren verharmlost, um ██████ vor Strafe zu bewahren. Dennoch habe das Amtsgericht Nürnberg ██████ wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

b) Der Vorsitzende Richter ████ war in dem Strafverfahren gegen █████ (Az. 2 Cs 758/70) als Staatsanwalt tätig.

aa) Die Verteidigerin des Angeklagten ██████ hatte mit Eingabe vom 21. Juli 1971 vorläufige Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO angeregt (Akte 2 Cs 758/70, Bl. 135). In der Hauptverhandlung vom 3. August 1971 gab die 4. Strafkammer der Staatsanwaltschaft anheim, „vor dem neuen Termin den Stand des Hehlereiverfahrens im Hinblick auf den Einstellungsantrag der Verteidigerin (Bl. 135 d. A.) nochmals zu überprüfen“ (aaO Bl. 142). Der Vorsitzende der 4. Strafkammer übersandte die Akten am 2. November 1971 der Staatsanwaltschaft „mit der Bitte um Überprüfung und gegebenenfalls Antragstellung nach Bl. 142 Ziff. VI“ (aaO Bl. 146). Bei der Staatsanwaltschaft war der Gerichtsassessor ██████ mit der Sache befasst. Er entschied nach Rücksprache mit Staatsanwalt Dr. ███████, dass „allen Bemühungen der Verteidigung des Angeklagten, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, entgegengetreten wird“ (aaO Bl. 147). Diese Verfügung legte er am 9. November 1971 dem Abteilungsleiter mit der Bitte um Kenntnisnahme vor. Der spätere Vorsitzende Richter ████ war zu jener Zeit Vertreter des Abteilungsleiters 3 der Staatsanwaltschaft. In dieser Eigenschaft setzte er seine Unterschrift mit Datumsangabe auf die Verfügung des Gerichtsassessors ██████ (aaO Bl. 147). Zum Vorsitzenden Richter am Landgericht befördert und mit dem Vorsitz der 4. Strafkammer betraut, zeigte er am 10. Dezember 1971 u. a.:

„Außerdem war ich als Staatsanwalt ans und zeitweiliger Vertreter des Abteilungsleiters 3 der Staatsanwaltschaft in dieser Sache schon tätig.“

Die 4. Strafkammer erklärte am 14. Dezember 1971 diese „Selbstablehnung“ für begründet (aaO Bl. 151).

bb) Die Abzeichnung einer Verfügung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft durch den amtierenden Abteilungsleiter stellt in der Regel eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO dar. Sinn und Zweck der Vorschrift liegen darin, die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens dadurch zu wahren, dass der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters vermieden wird (RGSt 59, 267, 268; BGHSt 9, 193, 195; BGH, Urteil vom 7. August 1973 – 1 StR 219/73). Die Vorschrift schließt deshalb Personen von der Ausübung des Richteramtes aus, bei denen infolge ihrer in derselben Sache früher entfalteten Tätigkeit auch nur der Schein der Voreingenommenheit aufkommen kann. Dabei ist unerheblich, ob die Tätigkeit förmlicher oder sachlicher Art, für das Verfahren wesentlich oder unbedeutend war. Maßgebend ist, ob der Richter zuvor als Beamter der Staatsanwaltschaft irgendetwas zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Beeinflussung des Ganges des Verfahrens getan hat. § 22 Nr. 4 StPO umfasst jede Art von amtlicher Tätigkeit, gleichgültig, ob der Beamte die Sache selbst bearbeitet oder eine von einem anderen Beamten entworfene Verfügung unterzeichnet oder abgezeichnet hat (BGH NJW 1952, 1149 Nr. 30; BGH, Urteil vom 7. August 1973 – 1 StR 219/73). Die Abzeichnung einer Verfügung eines Gerichtsassessors durch den stellvertretenden Abteilungsleiter schließt die Möglichkeit ein, dass dieser die getroffenen Maßnahmen ändert. Geschieht das nicht, so ist davon auszugehen, dass er sie billigt. Eine Einflussnahme ist insbesondere zu bejahen, wenn der Vorgesetzte später in einer Anzeige nach § 22 Nr. 4 StPO selbst erklärt, er sei in dieser Sache bereits als Staatsanwalt tätig geworden.

c) Unter den gegebenen Umständen ist die Tätigkeit des jetzigen Vorsitzenden Richters ████ dem Verfahren gegen █████ als ein Tätigwerden in der vorliegenden Sache im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO zu werten.

aa) Die „Sache“ im Sinne dieser Vorschrift bedeutet regelmäßig nur das Strafverfahren, das die Verfolgung derselben Straftat gegen dieselbe Person zum Gegenstand hat. Das Ziel des Gesetzes, schon den Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit eines Richters zu vermeiden, verbietet jedoch, die Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall zu beschränken. Richterliche Tätigkeit erfordert Neutralität und Distanz des Richters gegenüber den Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 21, 139, 145). Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO kann deshalb nicht ausnahmslos als Tatgleichheit nach § 264 StPO verstanden werden (RGSt 28, 53, 54; BGHSt 9, 193, 194; BGH GA 1968, 280). Der Schein der Parteilichkeit kann vielmehr auch sonst gegeben sein. Maßgebend sind deshalb die Umstände des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 7. August 1973 – 1 StR 219/73).

bb) Im vorliegenden Fall besteht Sachgleichheit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO auch mit dem Strafverfahren gegen ██████ (Az. 2 Cs 758/70 AG Nürnberg). Die Fragen, ob der Angeklagte im amtsgerichtlichen Verfahren einen Meineid geleistet und █████ begünstigt hat, sind nur zu beantworten, wenn der Vorfall vom 17. April 1970 vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth, der Gegenstand des Beleidigungsverfahrens gegen ████ war, erneut aufgeklärt und selbstständig gewürdigt wird. Erst wenn sich ergibt, dass ████ den Rechtsanwalt ██████ tatsächlich angegriffen und fest an der Robe gepackt hat (so UA 132), ist Raum für die Annahme, dass der Angeklagte diesen Vorgang später als Zeuge vorsätzlich verharmlost und demgemäß vor dem Amtsgericht Nürnberg unter Eid falsch ausgesagt hat. Da der Vorsitzende Richter ██ mit dem Vorfall bereits aus staatsanwaltschaftlicher Sicht befasst war, ist der Anschein eines Verdachts der Parteilichkeit für das vorliegende Verfahren nicht völlig von der Hand zu weisen. Dabei ist unerheblich, ob eine Befangenheit des Richters tatsächlich vorlag und ob die Unkenntnis der Voraussetzungen des § 22 Nr. 4 StPO verschuldet war oder nicht.

2. Der Eröffnungsbeschluss vom 18. Juni 1975 ist nicht nur im Fall IV A 5 der Anklage (Meineid in Tateinheit mit Begünstigung), in dem Sachgleichheit mit dem Strafverfahren 2 Cs 758/70 besteht, sondern insgesamt unwirksam. Die Ausschlusswirkung erstreckt sich auch auf die anderen angeklagten Straftaten.

Das Gesetz geht im Grundsatz davon aus, dass jede selbständige strafbare Handlung einem gesonderten Strafverfahren unterliegt, und versteht unter Strafsache die Strafverfolgung wegen einer einzelnen Tat. Werden jedoch mehrere Strafsachen gemeinsam angeklagt und durch einen zwar anfechtbaren, aber nicht von vornherein nichtigen Eröffnungsbeschluss (vgl. dazu BGHSt 10, 278, 281) der gemeinsamen Aburteilung zugeführt, so liegt nunmehr ein einheitliches Strafverfahren vor. Dieses ist dann die „Sache“ im Sinne des § 22 StPO. Deshalb erweitert sich der durch einen einzelnen Straffall begründete Ausschluss eines Richters von selbst auf sämtliche angeklagten Straftaten (BGHSt 14, 219, 222; BGH, Urteil vom 7. August 1973 – 1 StR 219/73).

II.

Der Eröffnungsbeschluss ist danach nur von zwei in der vorliegenden Sache zur Ausübung des Richteramts befugten Richtern gefasst worden. Das widerspricht der Regelung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und des § 76 Abs. 1 GVG. Der Beschluss stellte deshalb keine hinreichende gesetzliche Grundlage für das Hauptverfahren dar. Das hat zur Folge, dass die Verurteilung des Angeklagten insgesamt aufgehoben werden muss. Außerdem ist das angefochtene Urteil wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 2 StPO aufzuheben. Wegen des nunmehr erkannten Fehlens einer Prozessvoraussetzung ist die Einstellung des Verfahrens geboten (RGSt 55, 113; BGH, Urteil vom 9. Juli 1954 – 1 StR 283/54). Die Strafkammer wird über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens in gesetzlich vorgeschriebener Besetzung erneut zu befinden haben.

III.

Da das angefochtene Urteil wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung aufgehoben werden muss, bedarf keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge durchgreifen.

Pfeiffer Loesdau Mosl Woesner Kuhn Se[REDACTED]

Eröffnungsbeschluss unwirksam wegen Mitwirkung ausgeschlossenen Richters (§ 22 Nr. 4 StPO) — Themis