Revision: Strafausspruch aufgehoben – Anwendung von § 213 StGB erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 192/70
- Datum
- 07.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllt, hat der Tatrichter den hierfür vorgesehenen Strafrahmen zugrunde zu legen; er darf nicht statt dessen den Regelstrafrahmen des § 212 StGB anwenden.
Auch innere Umstände des Täters, insbesondere ein abnormer Geisteszustand, können die Anwendung des § 213 StGB begründen; nicht nur äußere Umstände sind maßgeblich.
Ist § 51 Abs. 2 StGB einschlägig, kann die Strafe nur zusätzlich gemäß § 44 StGB gemildert werden; das Gericht darf sein Ermessen nur im Rahmen dieser Milderungsmöglichkeit ausüben.
Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens (Affektstau), die die Steuerungsfähigkeit nicht vollständig beseitigt, begründet nicht die Anwendung von § 51 Abs. 1 StGB (Unzurechnungsfähigkeit).
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Bayreuth, 22. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 192/70
in der Strafsache gegen die Hausfrau Hannelore, geborene KC, aus ███████████, geboren am ███ ██ 1941 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
Loesdau Bundesrichter
Dr. Mösl Bundesrichter
Dr. Woesner Bundesrichter
Strickert Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ████ aus ██████ als Verteidiger,
Justizangestellter ██
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Bayreuth vom 22. Januar 1970 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Hof zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren verurteilt. Ihre Revision hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei. Die Angriffe der Revision gegen die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 StGB gehen fehl. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist die im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen gewonnene Überzeugung des Schwurgerichts zu entnehmen, dass das Hemmungsvermögen der Angeklagten durch den Affektstau nicht beseitigt, sondern nur erheblich vermindert gewesen ist.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Tatrichter hält die Voraussetzung des § 213 StGB für gegeben (UA S. 14); das war rechtlich zulässig, denn nicht nur äußere Umstände, sondern auch der abnorme Geisteszustand des Täters können die Anwendung dieser Vorschrift begründen (vgl. auch BGH NJW 1968, 757 Nr. 16). Dann aber war das Schwurgericht verpflichtet, deren Strafrahmen zugrunde zu legen; es stand nicht in seinem Ermessen, vom Regelstrafrahmen des § 212 StGB auszugehen. Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vor, so kann die Strafe zusätzlich gemäß § 44 StGB gemildert werden; nur insoweit darf das Gericht sein pflichtgemäßes Ermessen walten lassen.
Etwas anderes ist auch der vom Schwurgericht angeführten Entscheidung BGHSt 16, 360 nicht zu entnehmen (Seite 362, 363 aaO; vgl. auch BGH NJW 1956, 756 Nr. 18). Dasselbe gilt für die zu § 176 Abs. 2 StGB ergangene Entscheidung BGHSt 21, 57.
Der Tatrichter hat Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen der Revision in der neuen Hauptverhandlung auseinanderzusetzen.
| Loesdau | Mösl | Strickert | |||
| Pfeiffer | Woesner |