Revision: Kfz-Diebstahl geht im Einbruchsdiebstahl auf – Rückverweisung zur Neubestrafung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 192/68
- Datum
- 05.07.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wegnahme eines Kraftfahrzeugs, die zur Ermöglichung und Durchführung eines Einbruchsdiebstahls dient, bildet mit diesem eine Handlungseinheit und geht in diesem auf.
Ist eine solche Handlungseinheit gegeben, ist eine gesonderte Verurteilung wegen des Kraftfahrzeugdiebstahls nicht zulässig; Schuldspruch und Strafausspruch insoweit sind aufzuheben.
Wird ein Teil der Verurteilung aufgehoben, ist über den betroffenen Tatbestand neu zu verhandeln und zu entscheiden, einschließlich der Auswirkungen auf die Gesamtstrafe.
Die Revision kann hinsichtlich des aufgehobenen Teils stattgegeben und im Übrigen verworfen werden, soweit keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 13. September 1967
Rubrum
Bundesgerichtshof █████████ 1 StR 192/68
in der Strafsache gegen den Kellner Lothar ██ ██████████████ festen Wohnsitzes, geboren am ██████████ 1936 in [REDACTED], zur Zeit in ███████████████████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 5. Juli 1968 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. September 1967 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen Verbrechens des einfachen Diebstahls im Rückfall (nachfolgender PKW-Diebstahl im Fall II 1) entfällt, b) im Strafausspruch zu Fall II 1 und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Dem Angeklagten ist im Falle II 1 der Urteilsgründe außer einem gemeinschaftlich begangenen Einbruchsdiebstahl zum Nachteil der Firma ██████ ███ (Wegnahme eines Panzerschranks) auch die gemeinsame Entwendung eines in der Nähe abgestellten PKW, der zum Abtransport der Beute benutzt wurde, als selbständige Tat zur Last gelegt worden. Wie der Senat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1967 – 1 StR 587/67 – bezüglich des Mittäters Rosenbusch ausgesprochen hat, bilden der Diebstahl des Panzerschrankes und die Wegnahme des PKW eine Handlungseinheit (vgl. BGHSt 19, 323). Hieraus folgt, dass der Kraftfahrzeugdiebstahl in dem Einbruchsdiebstahl, dessen Ausführung er ermöglichen sollte und ermöglicht hat, aufgeht. Das nötigt zur Änderung des Schuldspruchs im Fall II 1 sowie zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit (vgl. RGSt 62, 61) und der Entscheidung über die Gesamtstrafe einchließlich der dazu getroffenen Feststellungen.
2. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen, weil die weitere Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
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