Revision wegen unklarer Vorsatzfeststellungen bei versuchter Vergiftung (§ 229 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 192/56
- Datum
- 17.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvoraussetzung der ‚Gesundheitszerstörung‘ nach § 229 StGB setzt objektiv voraus, dass die eingesetzte Menge geeignet ist, die Leistungsfähigkeit wesentlicher Körperteile für die Dauer oder zumindest in erheblichem Umfang völlig aufzuheben.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) bezüglich einer gesundheitszerstörenden Wirkung liegt nur vor, wenn der Täter die Zerstörung der Gesundheit zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
Eine bloß vorübergehende Gesundheitsbeeinträchtigung (z. B. Leibschmerzen) erfüllt nicht den Tatbestand der Gesundheitszerstörung i.S.v. § 229 StGB.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur inneren Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz zur ergänzenden Klärung.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 17. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausfrau Aloisia H. (geborene ███) aus ██ (Landkreis ███████), geboren am ████████ 1909 in █████, wegen versuchter Vergiftung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten, die vom Landgericht wegen versuchter Vergiftung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden ist, hat Erfolg.
Die Beschwerdeführerin schüttete im Februar 1949 in die Kaffeeschüssel ihres Ehemannes, die etwa 1/2 Liter Flüssigkeit fasste, einen Teelöffel „Russenpulver“.
Die Angeklagte wollte ihrem Ehemann hierdurch Leibschmerzen bereiten; nach den Feststellungen des Tatrichters hatte sie keinen Tötungsvorsatz. Der Ehemann, der den Kaffee trank, klagte wenig später über Leibschmerzen; er wollte einen Arzt aufsuchen, unterließ dies jedoch auf Anraten der Angeklagten und nahm lediglich einige Gläser Schnaps zu sich. Wie lange die Beschwerden andauerten, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich.
Das „Russenpulver“, das als Ungeziefervernichtungsmittel verwendet wird, war mit einer blauen Warnfarbe versehen. Hieraus folgerten die Sachverständigen, dass es als ein Gift zu beurteilen sei, das beim Genuss größerer Mengen durch einen Menschen geeignet ist, sehr ernsthafte Erkrankungen herbeizuführen und die menschliche Gesundheit zu zerstören. Die von der Angeklagten verwendete Menge des Pulvers war jedoch nach den Gutachten der Sachverstandigen nicht geeignet, eine solche Wirkung bei dem Ehemann █████████ zu verursachen. Die Strafkammer hat sich diese Auffassung zu eigen gemacht und deshalb rechtlich bedenkenfrei ein vollendetes Verbrechen nach § 229 StGB verneint.
Die beigebrachte Menge war nach den Feststellungen des Tatrichters nicht geeignet, eine Gesundheitszerstörung herbeizuführen, d.h. die Leistungsfähigkeit wesentlicher Körperteile für die Dauer oder doch wenigstens nicht nur für vorübergehende Zeit völlig oder mindestens in erheblichem Umfange aufzuheben (BGHSt 4, 278). Welche Vorstellungen sich die Angeklagte in dieser Hinsicht machte, ist dem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen.
Das Landgericht spricht an einer Stelle davon, die Beschwerdeführerin habe alle Möglichkeiten sehr ernsthafter Erkrankungen als gegeben angenommen; sie habe bezüglich der Eignung des giftigen Kaffees zur Zerstörung der Gesundheit ihres Mannes bedingten Vorsatz gehabt. An anderen Stellen führt die Strafkammer dagegen aus, die Angeklagte habe bei ihrem Mann lediglich Leibschmerzen, und zwar für einige Tage, herbeiführen wollen. In solchen körperlichen Schmerzen kann zwar eine Gesundheitsbeschädigung, aber keine Gesundheitszerstörung i.S. des § 229 StGB gefunden werden (BGHSt 4, 278 und die dort angeführten Entscheidungen). Nahm die Beschwerdeführerin nur an, die verabreichte Menge des „Russenpulvers“ werde für eine Zeit Leibschmerzen herbeiführen, dann stellte sie sich keine gesundheitszerstörende Wirkung des Giftes vor.
Diese Unklarheiten hinsichtlich der inneren Tatseite führen zur Aufhebung des Urteils.
| Dr. Peetz | Dr. Hörchner | Dr. Hübner | |||
| Mantel | Martin |