Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtentscheidung über Beweisantrag und unklarer Urteilsgründe (Meineid)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 192/53
- Datum
- 05.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein über einen Beweisantrag nach § 219 StPO darf der Vorsitzende nicht einfach hinweggehen; er hat über den Antrag zu entscheiden (Gewährung oder Ablehnung).
Unterlässt der Vorsitzende eine solche Entscheidung und führt dies beim Angeklagten zu der irrigen Annahme, keine weiteren Schritte seien erforderlich, verletzt er seine Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.
Die Urteilsgründe müssen eindeutig und unmissverständlich darlegen, welchen Sachverhalt das Gericht für erwiesen hält; sonst ist eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht möglich.
Der Eröffnungsbeschluss muss für den Angeklagten klar erkennen lassen, welche Tatumstände Gegenstand des Verfahrens sind; Aussagen, die nicht im Eröffnungsbeschluss genannt sind, dürfen nur dann in die Verurteilung einbezogen werden, wenn sie als Teil einer fortgesetzten Tat zu qualifizieren sind.
Das Gericht hat bei naheliegenden tatbestandlichen Alternativen zu prüfen, ob einschlägliche strafrechtliche Vorschriften (z.B. hinsichtlich Gesamtvorsatzes oder § 157 StGB) anwendbar sind; das Unterlassen dieser Prüfung kann zu einer fehlerhaften Anwendung des sachlichen Rechts führen.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 9. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Hausgehilfin Henny C.______ aus ██████, geboren am ███ ██ ██ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter pr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat C.______ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär C.______
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 9. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte wurde in dem zunächst vor dem Amtsgericht und später vor dem Landgericht in Stuttgart schwebenden Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes gegen den Bühnensatisten █████ viermal als Zeugin vernommen, davon einmal eidlich. Sie sagte in allen Fällen aus, dass sie innerhalb der vom 21. Oktober 1949 bis 19. Februar 1950 laufenden Empfängniszeit einmal mit ████ und sonst mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt habe. Tatsächlich hatte sie den damaligen Beklagten █████ lediglich am 9. Oktober 1949 in seiner Wohnung aufgesucht.
Das Landgericht hat sie wegen Meineids und in zwei Fällen wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt. Hiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt, der der Erfolg nicht zu versagen ist.
I. Die Verfahrensrüge greift durch.
In dem Vorverfahren stellte die Angeklagte den Antrag, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Sie wollte damit ersichtlich nachweisen, dass das Kind doch von █████ erzeugt sei. Der Beweisantrag ist nicht beschieden worden.
Die Revision macht geltend, dass dem Antrage hätte stattgegeben werden müssen; sie sieht in dem Unterlassen eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Die Rüge ist begründet. Gemäß § 219 StPO hätte der Vorsitzende dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen müssen. Ihm stand nicht die Befugnis zu, von einer Entschließung überhaupt abzusehen (RGSt 61, 376).
In der Regel wird ein derartiger Verfahrensverstoß allerdings nicht geeignet sein, die Revision zu begründen. Die Bestimmungen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO finden nur auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag Anwendung. Dem Angeklagten und seinem Verteidiger steht es frei, durch Wiederholung eines vom Vorsitzenden übersehenen Antrages die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
Anders liegt der Fall jedoch, wenn der Angeklagte durch das Unterbleiben einer Entschließung zu der irrigen Annahme gelangt ist, er habe alles getan, was zur Beachtung seines Antrages notwendig sei, und brauche daher keine weiteren Schritte zu unternehmen.
Unterlässt es der Vorsitzende, einen derartigen von ihm selbst verursachten Irrtum des Angeklagten zu beseitigen, so verletzt er die ihm und dem Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht (vgl. BGHSt 1, 51 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angeklagte hatte ihren Antrag auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens an mehreren Stellen ihrer Eingabe vom 9. Januar 1953 als „dringend“ bezeichnet und damit zu erkennen gegeben, dass sie besonderen Wert darauf legte. Der Beweisantrag war auch nicht von vornherein abwegig. Die Beschuldigung beruhte im Wesentlichen auf der Aussage des █████, für den der Ausgang des Unterhaltsrechtsstreits von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite war. Es ist möglich, dass die Strafkammer nicht zur Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gelangt wäre, wenn sich Umstände ergeben hätten, die gegen die Richtigkeit der Bekundungen des █████ sprachen.
Das erbbiologische Gutachten hätte somit nach Lage des Falles selbst dann erheblich werden können, wenn es nur zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass für die Erzeugerschaft des █████ eine Wahrscheinlichkeit sprach.
Hinzu kam, dass die offenbar nicht geschäftsgewandte Angeklagte den Antrag persönlich gestellt hatte. Der ihr erst nach diesem Zeitpunkt als Pflichtverteidiger beigeordnete Gerichtsreferendar hat möglicherweise die Notwendigkeit der Wiederholung des Antrags in der Hauptverhandlung nicht erkannt.
Unter diesen Umständen hätte der Vorsitzende von sich aus eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen oder die Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass der frühere Antrag nicht den Erfordernissen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO genügte. Die Unterlassung stellt nach Lage des Falles einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar, der zur Aufhebung des Urteils zwingt.
II. Auch die der Revisionsbegründung zu entnehmende Rüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts hat Erfolg.
Das Urteil lässt nicht ausreichend erkennen, a) welchen Sachverhalt das Landgericht für erwiesen ansieht. Der Inhalt der von der Angeklagten gemachten Aussagen wird zwar wiedergegeben, und es wird weiter gesagt, dass sie falsch waren. Worin diese Unrichtigkeiten bestehen sollen und welches der wahre Sachverhalt sein soll, wird aber nicht ausgeführt. Das ist auch dem Zusammenhang der Gründe, mindestens in den Punkten c – e, nicht zu entnehmen, denn Feststellungen über den wirklichen Hergang sind insoweit nicht getroffen. Auch darüber, ob es am 9. Oktober 1949 zwischen der Angeklagten und █████ überhaupt zu einem Geschlechtsverkehr gekommen ist, gibt das Urteil keine Auskunft.
Eine derartige Urteilsbegründung entspricht nicht den Anforderungen des Gesetzes. In erster Reihe bedarf es der unmissverständlichen und eindeutigen Darstellung dessen, was das Gericht als erwiesen ansieht. Ergeben sich, wie hier, insoweit Zweifel, so ist das Revisionsgericht nicht zu einer rechtlichen Nachprüfung in der Lage. Das ist auch auf die Sachbeschwerde zu beachten (vgl. RGSt 71, 25).
Das Urteil muss daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.
Die Angeklagte ist dreimal im ersten und einmal b) im zweiten Rechtszuge des Unterhaltsrechtsstreites vernommen worden. Das Landgericht befasst sich mit allen Aussagen und gelangt zu dem Ergebnis, dass sie sämtlich falsch waren. Es verurteilt die Angeklagte aber nur wegen eines Meineides und zweier Vergehen gegen § 153 StGB. Der Tatrichter stellt nicht klar, welche uneidliche Falschaussage unberücksichtigt geblieben ist. Nach den Umständen des Falles kann es sich insoweit nur um die Vernehmung vom 7. April 1952 handeln.
Der Eröffnungsbeschluss legt der Angeklagten, ebenso wie die Anklage, ein Verbrechen des Meineides zur Last. Eidlich vernommen wurde die Angeklagte nur am 13. September 1951. Trotzdem ergreift der Eröffnungsbeschluss auch die beiden vorangegangenen Aussagen vom 22. Februar und 26. Juli 1951, denn sie sind darin ausdrücklich – zum Teil mit unrichtiger Tagangabe – erwähnt. Das Gericht ist offenbar bei der Eröffnung des Hauptverfahrens von der Annahme ausgegangen, dass die früheren uneidlichen Falschaussagen mit dem Meineid eine Handlungseinheit bildeten. Das war zwar irrig (BGHSt 2, 233); sie waren damit aber zum Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses geworden und unterlagen daher der Aburteilung.
Dagegen findet sich in dem Eröffnungsbeschluss kein Anhalt dafür, dass er sich auch auf die am 7. April 1952 vor dem Landgericht durchgeführte uneidliche Vernehmung erstrecken sollte. Zwar ergriff er den ganzen geschichtlichen Vorgang einschließlich aller Vorkommnisse und Umstände, die nach der Auffassung des Lebens als dazugehörig anzusehen waren (RGSt 61, 314, 317). In jedem Falle musste aber für die Angeklagte erkennbar bleiben, was ihr vorgeworfen wurde und worauf sie sich bei ihrer Verteidigung einzustellen hatte. Der Inhalt des Eröffnungsbeschlusses ließ insoweit keinen Zweifel; er bezog sich nur auf die Aussage vor dem Amtsgericht.
Die Angeklagte konnte unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass sie in demselben Strafverfahren noch wegen einer weiteren Falschaussage zur Verantwortung gezogen wurde, die zudem von den früheren zum Teil abwich und in einem anderen Rechtszuge erstattet worden war. Die Aburteilung der Falschaussage vom 7. April 1952 als selbständige Handlung ist also, verfahrensrechtlich betrachtet, zu Recht unterblieben.
Eine andere Beurteilung könnte jedoch aus sachlichrechtlichen Gründen Platz greifen, wenn die in dem Eröffnungsbeschluss nicht erwähnte Aussage vom 7. April 1952 etwa mit den beiden vorangegangenen Verfehlungen gegen § 153 StGB eine fortgesetzte Tat bilden sollte. In diesem Falle würden allerdings sämtliche dazu gehörigen Einzelhandlungen in die Verurteilung einzubeziehen sein, und zwar auch dann, wenn sie in der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss nicht aufgeführt sind (RGSt 51, 253 f). Das Landgericht wird also prüfen müssen, ob die Falschaussage vom 7. April 1952 etwa unter diesem Gesichtspunkte zum Gegenstand der Verurteilung zu machen ist (vgl. BGHSt 1, 380, 382; 2, 233). Es ist zwar bis-
her davon ausgegangen worden, dass die beiden abgeurteilten Vergehen gegen § 153 StGB im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Die Möglichkeit, dass sich diese Beurteilung, zumal beim Hinzutreten einer dritten gleichartigen Verfehlung ändert, ist aber nicht auszuschließen; das gilt umso mehr, als bisher jegliche Erörterungen über einen etwaigen Gesamtvorsatz fehlen.
Auch wegen dieses Mangels ist das Urteil aufzuheben. Verneint das Landgericht in der neuen Verhandlung das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung, so kann es die Aussage vom 7. April 1952 nur unter Beachtung der Vorschrift des § 266 StPO in diesem Verfahren aburteilen.
Nach Ansicht des Landgerichts hat die Angeklagte c) bereits bei ihrer ersten Aussage vom 22. Februar 1951 darüber, wann sie mit █████ Geschlechtsverkehr hatte, die Unwahrheit gesagt und sich eines Vergehens gegen § 153 StGB schuldig gemacht. Diese unrichtige Aussage wiederholte sie bei den folgenden Vernehmungen vom 26. Juli und 13. September 1951. Es ist möglich, dass sie sich bei diesen späteren Aussagen von der Absicht leiten ließ, einer Bestrafung wegen der früheren falschen Bekundungen zu entgehen. Dann hätten die Voraussetzungen des § 157 StGB vorgelegen.
Auch der Gesichtspunkt des vorhergegangenen versuchten Prozessbetrugs kann gegebenenfalls die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen, sofern sich die Angeklagte der Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts (§ 46 StGB; RGSt 65, 273, 276) bei der Erstattung ihrer Aussagen nicht bewusst war (RGSt 77, 219, 222).
Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass sich das Landgericht dessen bewusst war. Es erörtert die Anwendbarkeit des § 157 StGB überhaupt nicht, obwohl die Umstände diese Prüfung nahe legten. Bei dieser Sachlage ist eine unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts nicht auszuschließen, die Einfluss auf das Strafmaß gehabt haben kann.
| Jagusch | Dr. Peetz | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Hirchner | Dr. Heimann-Trosien |