Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolgreich: Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz mehrerer Waffen festgestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 191/91
Datum
23.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich gegen ein Urteil wegen mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die gleichzeitige tatsächliche Gewalt über mehrere Waffen in Tateinheit zu werten ist, weshalb einzelne Einzelstrafen entfallen. Die Sache wurde zur Neuentscheidung über Einzel- und Gesamtstrafe zurückverwiesen; sonstige Revisionsgründe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das gleichzeitige verbotene Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen stellt nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz dar; weitere Verstöße, die Begehungsformen oder Fortsetzungen dieses verbotenen Ausübens sind, werden zu einer Tat verbunden.

2

Übt der Täter über mehrere Waffen zur gleichen Zeit tatsächliche Gewalt aus, liegt in der Regel Tateinheit vor und eine gesonderte Verurteilung für jede einzelne Waffe ist zu unterlassen.

3

Ergeben sich durch die Zusammenführung von Taten Änderungen in den Einzelstrafen, sind diese aufzuheben und die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung über Einzel- und Gesamtstrafen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Eine Revision ist nur insoweit begründet, als sie Rechtsfehler der Vorinstanz aufzeigt; weitergehende, nicht substantiiert dargelegte Angriffe sind zu verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 28. November 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 191/91

in der Strafsache gegen Reiner G., geboren am [REDACTED] 1959 in [REDACTED], mittels u. a. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. November 1990, soweit es ihn betrifft,

1. im Hinblick auf die Verstöße gegen das Waffengesetz im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte schuldig ist

des unerlaubten Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm in Tateinheit mit verbotswidrigem Führen dieser Waffe;

des unerlaubten Überlassens einer vollautomatischen Selbstladewaffe an einen Nichtberechtigten in Tateinheit mit verbotswidriger Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffe, ferner in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, mit verbotswidrigem Führen dieser Waffe und mit unerlaubtem Überlassen dieser Waffe an einen anderen;

Gründe

im Ausspruch über die in den Fällen II und II B 3 verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das gleichzeitige verbotene Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn sie nicht unter derselben Strafbestimmung fallen, nur einen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellt, und dass w eitere Verstöße gegen das Waffenrecht, die zugleich Begehungsformen oder Fortsetzungen dieses verbotenem Ausübens sind, damit zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGHR WaffG § 52a Abs. 1 Konkurrenzen 1; BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2).

Im vorliegenden Fall erwarb der Angeklagte die Pistole Walther P 1 (Fall II B 1) im Oktober 1987 und hatte sie bis „Ende Oktober 1987“ in seiner Gewalt. Die Maschinenpistole (Fall II B 3) erwarb der Angeklagte im Sommer oder Frühherbst 1987, bewahrte sie dann bei sich auf und nahm sie „Ende Oktober 1987“ zu der geschilderten Veranstaltung mit.

Danach ist nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte über die Pistole P 1 und die Maschinenpistole zu gleicher Zeit die tatsächliche Gewalt ausübte, so dass insoweit dieselbe Tat vorliegt.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; genauere Feststellungen waren nicht zu erwarten.

Das hat zur Folge, dass in den Fällen II B 1 und II B 3 die Einzelstrafaussprüche entfallen und eine neue Einzelstrafe zu verhängen ist. Das kann auch Einfluss auf die Gesamtstrafe haben.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

[Unterschriften]

FothGribbohmGranderath
MaulBrüning
Revision erfolgreich: Tateinheit bei gleichzeitigem Besitz mehrerer Waffen festgestellt — Themis