Treffer
BGH Beschluss

Verworfen: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) als unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 191/86
Datum
08.04.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verurteilte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO gegen den Beschluss des Landgerichts. Das BGH verwirft den Antrag als unzulässig, weil er nicht innerhalb der Wochenfrist beim Landgericht einging. Ferner hätte der Rechtsbehelf bei rechtzeitiger Einlegung keinen Erfolg gehabt, da die Revision verspätet und unbegründet war; ein Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort vorgesehenen Wochenfrist beim Landgericht eingeht.

2

Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO beginnt mit der Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an den Verteidiger.

3

Das Landgericht darf eine Revision verwerfen, wenn diese verspätet eingelegt und nicht begründet ist; ein danach gestellter Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hätte in diesem Fall keinen Erfolg.

4

Bei Fristversäumnis obliegt es dem Betroffenen gegebenenfalls, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen; unterbleibt ein solcher Antrag, bleibt die Versäumnis für den Rechtsbehelf nachteilig.

Vorinstanzen

Landgericht Konstanz, 2. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 191/86

BESCHLUSS in der Strafsache gegen Thomas W. aus ████, geboren am 1964 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. April 1986

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 2. Oktober 1985 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der vom Verurteilten als Beschwerde bezeichnete, der Sache nach als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu verstehende Rechtsbehelf ist nicht fristgemäß angebracht worden und damit unzulässig; der Beschluss des Landgerichts vom 2. Oktober 1985 ist dem Verteidiger des Verurteilten am 29. Oktober 1985 zugestellt worden; der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist demgegenüber erst am 6. November 1985 und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht eingegangen.

Im Übrigen hatte der Rechtsbehelf auch bei rechtzeitiger Einlegung keinen Erfolg haben können; das Landgericht hat die Revision des Verurteilten im Ergebnis zu Recht verworfen, weil das Rechtsmittel verspätet eingelegt und nicht begründet worden war. Auf eine Anregung des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 4. Dezember 1985, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu beantragen, hat der Verurteilte nicht reagiert.

SchauenburgMaulGranderath
UlsamerSchikora
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