Verworfen: Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) als unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 191/86
- Datum
- 08.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der dort vorgesehenen Wochenfrist beim Landgericht eingeht.
Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO beginnt mit der Zustellung des landgerichtlichen Beschlusses an den Verteidiger.
Das Landgericht darf eine Revision verwerfen, wenn diese verspätet eingelegt und nicht begründet ist; ein danach gestellter Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hätte in diesem Fall keinen Erfolg.
Bei Fristversäumnis obliegt es dem Betroffenen gegebenenfalls, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen; unterbleibt ein solcher Antrag, bleibt die Versäumnis für den Rechtsbehelf nachteilig.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 2. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 191/86
BESCHLUSS in der Strafsache gegen Thomas W. aus ████, geboren am 1964 in [REDACTED], wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 8. April 1986
Tenor
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 2. Oktober 1985 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der vom Verurteilten als Beschwerde bezeichnete, der Sache nach als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO zu verstehende Rechtsbehelf ist nicht fristgemäß angebracht worden und damit unzulässig; der Beschluss des Landgerichts vom 2. Oktober 1985 ist dem Verteidiger des Verurteilten am 29. Oktober 1985 zugestellt worden; der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ist demgegenüber erst am 6. November 1985 und damit nicht innerhalb der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 StPO beim Landgericht eingegangen.
Im Übrigen hatte der Rechtsbehelf auch bei rechtzeitiger Einlegung keinen Erfolg haben können; das Landgericht hat die Revision des Verurteilten im Ergebnis zu Recht verworfen, weil das Rechtsmittel verspätet eingelegt und nicht begründet worden war. Auf eine Anregung des Vorsitzenden der Jugendkammer vom 4. Dezember 1985, Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu beantragen, hat der Verurteilte nicht reagiert.
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