Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revisionen der Nebenkläger wegen unbegründeter Revisionsrechtfertigungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 191/79
Datum
17.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenkläger Edmund und Rose legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II im Verfahren wegen fahrlässiger Tötung ein. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen am 17.05.1979 verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils anhand der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergab (§ 349 Abs. 2, § 344 StPO). Die Revisionen wurden als unbegründet verworfen; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Nebenklägers ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung auf Grund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt.

2

Bei der Entscheidung über die Begründetheit einer Nebenklägerrevision sind die Voraussetzungen des § 349 StPO in Verbindung mit § 344 StPO maßgeblich; fehlen ausreichende Revisionsrechtfertigungen, ist die Revision unbegründet.

3

Die bloße Unzufriedenheit mit der erstinstanzlichen Entscheidung begründet noch keinen Revisionsgrund; konkrete und substantiiert vorgetragene Rechtsfehler sind darzulegen.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, dessen Revision verworfen wird, soweit das Gericht nichts anderes bestimmt.

Vorinstanzen

Landgericht München II, 27. Oktober 1978

Rubrum

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 191/79

BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kinderarzt Dr. Karl aus █ geboren am 1920 in ██ wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Mai 1979 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger Edmund und Rose gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Oktober 1978 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und § 344 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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