Familienpflege: Zeitweises Einschließen einer Geisteskranken als zulässige Selbsthilfe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 191/59
- Datum
- 16.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Grundrechte wie Art. 2 Satz 2 GG und Art. 104 GG regeln grundsätzlich das Verhältnis des Einzelnen zur öffentlichen Gewalt und sind für die strafrechtliche Beurteilung von Freiheitsbeschränkungen zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar maßgeblich.
Eine im Rahmen familiärer Fürsorge und Pflege aufgrund des jeweiligen Krankheitszustands notwendige und verhältnismäßige zeitweilige Einschließung eines Geisteskranken kann als zulässige Selbsthilfemaßnahme den Tatbestand der widerrechtlichen Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) ausschließen, ohne dass zuvor Vormundschaftsgericht oder Vormund eingeschaltet werden müssen.
Für die Beurteilung eines rechtfertigenden Notstands ist jeder einzelne Gefahrenfall gesondert zu würdigen; die Vorhersehbarkeit oder Wiederholungsgefahr macht eine an sich zulässige Abwehrmaßnahme nicht rechtswidrig.
Liegen die Voraussetzungen des Notstands vor, dürfen die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorherige gerichtliche Anrufung ergriffen werden; die Möglichkeit späterer richterlicher Maßnahmen beseitigt den Notstand nicht.
Erweist sich bereits aus Rechtsgründen, dass der Angeklagte unschuldig ist, sind ihm die notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO der Staatskasse aufzuerlegen; der Kostenausspruch kann im Revisionsverfahren entsprechend § 354 Abs. 1 StPO geändert werden.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 15. Januar 1959
Leitsatz
Eine im Rahmen der Familienpflege notwendig werdende zeitweilige Einschließung eines Geisteskranken kann als Selbsthilfemaßnahme ohne Anrufung des Gerichts zulässig sein.
BGH, Urteil vom 16. Juni 1959 – 1 StR 191/59 – LG Memmingen
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 15. Januar 1959 dahin geändert, dass die Staatskasse auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt.
Die Kosten der Revisionen einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, sich durch zweijährige Einsperrung ihrer betagten Mutter (und Schwiegermutter), der Witwe Ottilie ████, der gemeinschaftlichen schweren Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 2 StGB schuldig gemacht zu haben.
Nach den Feststellungen leidet Frau ██████ an einer paranoiden halluzinatorischen Schizophrenie. Von Wahnvorstellungen befallen, glaubt sie, vom Teufel und anderen bösen Geistern bedrängt sowie von ihren Angehörigen vergiftet zu werden. In diesem Zustand lief sie vor ihrer den Angeklagten zur Last gelegten Einschließung wiederholt in halb bekleidetem Zustand von Zuhause weg und begab sich zum Pfarrer oder zum Kinderheim von Senden, das sie für ein Krankenhaus hielt, um dort „Zuflucht zu suchen“. Die Angeklagten mussten jeweils im Ort nach ihr forschen und sie in die Wohnung zurückschaffen. Zu Hause pflegte Frau ████ zum Schutz gegen die bösen Geister ihr Zimmer so stark mit Weih- und anderem Wasser zu besprengen, dass der Putzboden ihres Wohnraums „durchfeuchtet“ wurde. Um diesen Irrungen ihrer Mutter vorzubeugen, gingen die Angeklagten seit 1957 dazu über, sie während ihrer krankheitsbedingten Erregungszustände in ihrem im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohn- und Schlafraum einzuschließen, indem sie die innere Klinke der Zimmertür und den Vierkantschlüssel zum Öffnen der Balkontür des im Übrigen fensterlosen Zimmers entfernten. Die einzelnen Einschließungen dauerten jeweils drei bis vier Tage; ihre Gesamtdauer belief sich im Monat auf etwa zwei Wochen. Während der Einschließung durfte Frau ███ ██ █████ auf Klopfen das Zimmer zur Verrichtung ihrer Bedürfnisse verlassen.
Das Landgericht hat die Einschließung als fortgesetzte Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB angesehen, jedoch nicht „mit einer zur Verurteilung ausreichenden Sicherheit“ für erwiesen erachtet, dass sich die Angeklagten der Widerrechtlichkeit ihrer Handlungsweise bewusst waren oder schuldhaft nicht bewusst waren. Es hat sie deshalb nicht wie von diesen begehrt wegen erwiesener Unschuld, sondern nur mangels Beweises freigesprochen und ihnen den Ersatz der notwendigen Auslagen verweigert.
Gegen den letzten Ausspruch wendet sich die Revision der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des § 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO. Sie hat, wenn auch aus anderen als den in der Rechtsmittelschrift angeführten Gründen, Erfolg.
1. Das Landgericht ist bei der rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, dass die Freiheit der Person unverletzlich ist und dass Eingriffe in dieses Rechtsgut nur auf Grund Gesetzes zulässig sind (Art. 2 Satz 2 und 3, 104 Abs. 1 GG). Dieser Grundrechtssatz regelt jedoch, unbeschadet des in ihm enthaltenen allgemeinen Bekenntnisses zur persönlichen Freiheit, das Verhältnis der Einzelperson zur öffentlichen Gewalt, nicht das der Einzelpersonen untereinander. Das ergibt sich aus der geschichtlichen Entwicklung der Grundrechte, ihrer Einordnung in das Grundgesetz und aus Art. 104 GG, der sich nur mit polizeilichen Festnahmen und anderen behördlichen Freiheitsentziehungen und -beschränkungen befasst (vgl. BGHZ 17, 108, 112 ff.).
Aus diesem Grund gehen der Hinweis des Landgerichts auf die gesetzlichen Voraussetzungen der zwangsweisen Anstaltsunterbringung verwahrungsbedürftiger Geisteskranker und die daran geknüpfte Folgerung fehl, dass auch die Angeklagten ihre Mutter nicht ohne vorherige, auf ein Gesetz gestützte richterliche Anordnung hätten einschließen dürfen.
Überdies gibt es in Deutschland keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorschriften darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Einzelpersonen einander einsperren dürfen; die Erlaubtheit oder Unerlaubtheit einer solchen Maßnahme bestimmt sich ausschließlich nach strafrechtlichen Grundsätzen (§ 239 StGB). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Richter den Angeklagten hätte helfen und sie ermächtigen können, Frau ██ ██ zwangsweise zu Hause festzuhalten. Er hätte nur deren Verwahrung in einer Heil- oder Pflegeanstalt, einer Nervenklinik oder sonstigen Anstalt beschließen können (vgl. Bayer. Gesetz über die Verwahrung geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen vom 30. April 1952 – GVBl. S. 163 –). Dass aber diese Maßnahme für Frau ███ ein geringeres Übel gewesen wäre und deren persönliche Freiheit weniger beeinträchtigt hätte als die zeitweise Einschließung zu Hause, nimmt das Landgericht selbst nicht an.
2. Andererseits ist dem Landgericht darin beizutreten, dass ein bloßes Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis noch nicht zur Einschließung einer verwahrungsbedürftigen Person berechtigt und dass der übliche, vom Gesetz vorgesehene Weg der ist, eine Vormundschaft einzuleiten und sich der Zustimmung des Vormunds zur Verwahrung des Mündels zu versichern (vgl. §§ 1896, 1897, 1800, 1631 Abs. 1 BGB, sowie BGHZ 7, 108, 111). Dabei darf freilich nicht übersehen werden, dass sich gerade Verwandte wegen ihrer bluts- und gefühlsmäßigen Bindungen zu der betroffenen Person manchmal sehr schwer zu einem Antrag auf Entmündigung entschließen, weil deren Anordnung nicht selten als persönliche Zurücksetzung oder Entwürdigung empfunden wird. Das gilt in besonderem Maße, wenn es sich – wie hier – um die eigene Mutter handelt.
Der vorliegende Fall erhält indes sein Gepräge durch besondere Umstände, die zur Prüfung zwingen, ob die Einsperrung der Frau ████ nicht ausnahmsweise ohne Bestellung und Mitwirkung eines Vormunds rechtens war. Sie sind folgende: Frau ██████ war von den Angeklagten in ihre Wohnung aufgenommen worden, nachdem sie im Jahre 1954 einen Schlaganfall erlitten hatte und nicht mehr sich selbst überlassen bleiben konnte. Die Beschwerdeführer hatten es damit übernommen, Frau ██ ████ zu pflegen und zu betreuen, wodurch es dieser erspart blieb, ein Krankenhaus oder Altersheim aufzusuchen – falls man sie als sog. Pflegefall dort überhaupt aufgenommen hätte. Bis zum Jahre 1957 scheint die Kranke in ihrer Bewegungsfreiheit nicht beschränkt worden zu sein; denn im Urteil ist festgestellt, dass die Angeklagten ihre Mutter erst seit etwa zwei Jahren (von der Hauptverhandlung zurückgerechnet) eingesperrt haben. Auch während dieser zwei Jahre war Frau ███ nicht ununterbrochen eingeschlossen, sondern in Abständen von jeweils einigen Tagen, im Monat insgesamt etwa zwei Wochen. Anlass zur Einsperrung war die periodische Zunahme ihres krankheitsbedingten Erregungszustandes, Zweck der Einsperrung, Frau █████ am Weglaufen und an „Wasserpantschen“ zu hindern. Die Einschließung wurde in der Weise durchgeführt, dass der Kranken das beliebige Verlassen des von ihr bewohnten Zimmers unmöglich gemacht wurde. Zur Verrichtung ihrer Bedürfnisse durfte sie das Zimmer auch während der Einsperrung verlassen. Bisweilen scheint Frau ████ ████ nur nachts eingeschlossen worden zu sein, wie sich daraus ergibt, dass sie nach den unwiderlegten Angaben der Angeklagten gelegentlich die innere Türklinke selbst herausreichte, wenn die Angeklagten deren Wegnahme „am Abend“ vergessen hatten (UA S. 5). Dass die Einschließungen länger als bis zum Abklingen der Erregungszustände dauerten oder Frau während dieser Zeiten nicht ordnungsgemäß versorgt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, dass Frau ███████ keine Besuche empfangen und nicht wenigstens auf diese Weise die Verbindung mit der Außenwelt aufrechterhalten durfte.
Die aufgezeigten Besonderheiten kennzeichnen die Einschließungen der Frau ██████ weniger als Eingriffe in die persönliche Freiheit denn als Akte familiärer Fürsorge. Sie waren durch die Erregungszustände der Kranken bedingte Pflegemaßnahmen, die nur dann entbehrlich gewesen wären, wenn Frau ██████ ständig beaufsichtigt worden wäre. Dazu aber waren die Angeklagten ersichtlich nicht imstande, Otto ████ nicht, weil er in Arbeit stand, Frau █████ nicht, weil sie den Haushalt versorgen musste. An der damit gegebenen Notwendigkeit wie auch an der Zweckmäßigkeit der zeitweiligen Einschließungen der Kranken auf ihrem Zimmer zweifelt auch das Landgericht nicht. Gleichwohl hält es den äußeren Tatbestand der widerrechtlichen Freiheitsberaubung deshalb für verwirklicht, weil die Beschwerdeführer es versäumt haben, den Weg formaler Legalisierung ihres Vorgehens zu beschreiten. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Eine Familiengemeinschaft, die es im Bewusstsein ihrer sittlichen Hilfspflicht übernommen hat, eine nahe Verwandte während schwerer Krankheit zu betreuen, ist auch ohne behördliche Billigung befugt, alle Maßnahmen zu treffen, die durch den jeweiligen Krankheitszustand der Pflegebedürftigen geboten und die geeignet sind, diese vor Schaden zu bewahren. Das muss besonders dann gelten, wenn die pflegebedürftige Person – wie hier – an einer Geisteskrankheit leidet und zu gewissen Zeiten nicht mehr Herrin ihrer Sinne und Entschlüsse ist, mag sie in diesem Zustand auch nur sich selbst, nicht andere gefährden. Die Angeklagten durften daher die Bewegungsfreiheit ihrer Mutter in einer dem jeweiligen Krankheitszustand und den häuslichen Gegebenheiten angepassten Weise einschränken, ohne zuvor die Zustimmung des Vormundschaftsrichters oder eines von diesem bestellten Vormunds einzuholen. Anders zu entscheiden, hieße die familiäre Selbsthilfe, auf die auch die moderne Gesellschaft nicht verzichten kann, staatlicher Kontrolle und Reglementierung unterwerfen und sie damit ihres sittlichen Eigenwerts berauben. Das widerspräche unserer heutigen Rechtsauffassung vom Verhältnis der Familiengemeinschaft zur staatlichen Gemeinschaft und von der Subsidiarität staatlichen Eingreifens in Angelegenheiten der Familie.
Dass das Vorgehen der Angeklagten sich nicht mehr in dem voraufgezeigten Rahmen bewegt hätte und deshalb rechtlich zu missbilligen wäre, wenn Frau ██████ länger als jeweils (erkennbar) notwendig eingesperrt oder während der Einschließungen nicht ordentlich versorgt worden wäre, braucht nicht besonders ausgeführt zu werden, weil die Strafkammer derartige Missbräuche nicht feststellen konnte. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall u. a. von dem in RGSt 62, 160 entschiedenen Sachverhalt.
Das Landgericht hätte demnach die Angeklagten nicht (nur) mangels Beweises, sondern aus Rechtsgründen und damit wegen erwiesener Unschuld freisprechen sollen, ohne dass es noch der Prüfung bedurft hätte, ob die Beschwerdeführer erwiesenermaßen oder nur unwiderlegbar in entschuldbarem Verbotsirrtum gehandelt haben. Hierzu sei lediglich bemerkt, dass die Erwägung der Strafkammer, die Angeklagten hätten durch die Anklageerhebung gewarnt sein müssen, im Hinblick auf das vorstehend zum äußeren Tatbestand des § 239 StGB Ausgeführte neben der Sache liegt. Im Übrigen kann auf sich beruhen, ob die im Urteil für das Fortbestehen eines begründeten Verdachts hinsichtlich der Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums angeführten Gründe rechtlich bedenkenfrei sind; insbesondere, ob das Landgericht der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten Otto ████████ ausreichendes Gewicht beigemessen hat, er habe von einem Inspektor des Amtsgerichts Weißenhorn auf die Frage, wie er sich (nach der Anklageerhebung) gegenüber seiner Mutter verhalten solle, die nichtssagende Auskunft erhalten, derartige Fälle seien im Gesetz nicht geregelt.
3. Die Strafkammer hätte die Angeklagten auch noch aus einem weiteren Rechtsgrund freisprechen müssen.
Sie hat ein Handeln der Beschwerdeführer im Notstand des § 54 StGB oder im übergesetzlichen Notstand mit der Begründung verneint, dass ein Notstand nur dann vorgelegen hätte, wenn „die Geisteskrankheit“ der Frau █████ und ihr Bestreben, aus der Wohnung wegzulaufen und sich selbst zu gefährden, so plötzlich aufgetreten wären, dass den Angeklagten die Anrufung des Richters nicht möglich gewesen wäre; davon könne aber nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer und bei der langen Dauer der Einschließung keine Rede sein. Hierbei unterliegt das Landgericht einem Denkfehler.
Waren die Voraussetzungen des Notstands der einen oder anderen Art gegeben, so durften die Angeklagten die zu seiner Abwendung erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Anrufung des Richters ergreifen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Angeklagten mit der Wiederholung der Gefahrlage rechnen mussten und rechneten; denn jeder einzelne Notstandsfall ist hinsichtlich der zulässigen Abwehrmaßnahmen aus sich heraus zu beurteilen. Die Voraussicht einer künftigen Gefahr macht die zu ihrer Abwendung an sich erlaubte Selbsthilfe nicht rechtswidrig. Das ist bei der Notwehr allgemein anerkannt; der Angegriffene darf sich wehren, so oft er angegriffen wird, mögen sich die Angriffe auch voraussehbar wiederholen und die Anrufung des Gerichts möglich sein.
Hinzu kommt, dass die der Mutter der Angeklagten beim jeweiligen Einsetzen eines Schubs drohende Gefahr nicht schon durch die Anrufung des Richters, sondern erst durch eine von diesem angeordnete Maßnahme behoben worden wäre. Diese hätte nur darin bestehen können, dass nach Bestellung eines Vormunds die Unterbringung der Frau █████████ in einer Heil- oder Pflegeanstalt veranlasst oder – als das geringere Übel – ihre zeitweilige Einschließung durch die Angeklagten gebilligt worden wäre. Die Anrufung des Richters hätte also die von der Strafkammer missbilligte Einsperrung der Frau ███████ nicht überflüssig gemacht. Das Versäumnis der Angeklagten bestand demnach, wie schon in anderem Zusammenhang hervorgehoben, nur darin, dass sie die gebotene Maßnahme ohne Einschaltung des Richters getroffen haben. Das aber ist gerade ein Kennzeichen des Notstands.
Dass Frau ██ ███ in ihren Erregungszuständen einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt war, die sie aus eigenem Vermögen nicht abwenden konnte, ist nach den im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen nicht zweifelhaft; davon geht auch das Landgericht aus. Im Übrigen befanden sich die Angeklagten persönlich in einer Zwangslage, insoweit, als sie auf Grund der Übernahme der Personensorge für ihre Mutter dafür verantwortlich waren, dass diese nicht durch unbeaufsichtigtes Betreten der Straße einem Verkehrsunfall oder sonstigen Unglück zum Opfer fiel.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass nach § 467 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 StPO der Staatskasse auch die den Angeklagten im Verfahren erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen gewesen wären.
Der Senat hat diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt und den Kostenausspruch des angefochtenen Urteils geändert.
| Mantel | Geier | Dr. | Martin | ||||
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