Revision wegen Meineids: Aufhebung mangels eindeutiger Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 191/57
- Datum
- 31.05.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Meineids müssen die Feststellungen des Tatrichters eindeutig ergeben, dass die geschworene Aussage in dem angenommenen Umfang wissentlich unrichtig war; bei Unklarheiten über den Umfang der Falschangaben ist die Verurteilung aufzuheben.
Wird eine ursprünglich gemachte Aussage vor der Eidesleistung eingeschränkt oder berichtigt, begründet dies keine Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage für die zurückgenommenen Teile.
Die Beweiswürdigung muss Lücken vermeiden und die einzelnen angeblichen Falschangaben konkret mit den tatsächlichen Ereignissen verbinden; bloße Schlussfolgerungen ohne klare Zuordnung tragen nicht zur sicheren Feststellung des Vorsatzes bei.
Bei widersprüchlichen Zeugenaussagen hat das Gericht darzulegen, welche Feststellungen es zur Überzeugungsbildung getroffen hat; fehlt eine solche nachvollziehbare Zuordnung, ist eine Verurteilung wegen Meineids nicht tragfähig.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg, 5. Februar 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen █████, geborene die kaufmännische Angestellte Erika ███ aus ██ bei ██████, geboren am █ 1919 in ██, █████ wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, █████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ███████████████ ███ Geschäftstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten wird, das Urteil des Landgerichts Nürnberg vom 5. Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagte, die vom Landgericht wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, ficht diese Entscheidung mit der allgemeinen Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Sachverhalt ist nicht eindeutig festgestellt.
Am 27. Februar 1956 vernahm der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg die Beschwerdeführerin als Zeugin in dem ██████████████████████████ Hildegard ████ gegen Felix ██ █████, die Behauptung der Klägerin, der Beklagte unterhalte ehebrecherische, zumindest ehewidrige Beziehungen zu Frau Erika ██ ████. Die Angeklagte bestritt solche Beziehungen. Sie behauptete zunächst auch, Felix ███ habe nach dem 8. März 1955, dem Tage seiner Eheschließung, nie mehr in ihrer Wohnung in der ██████████ übernachtet. Ihre Bekundungen schränkte sie zu diesem Punkt im Laufe ihrer weiteren Vernehmung wie folgt ein: „Der Beklagte hat, wie ich mich jetzt erinnere, in meiner Wohnung im Erdgeschoss der ███ ██████ doch drei- bis ████████mal geschlafen. In diesen Fällen war aber auch Herr ██ jedesmal dort“.
Die Angeklagte, die über ihr Recht, das Zeugnis und die Eidesleistung zu verweigern, belehrt war, beschwor ihre teilweise berichtigte Aussage.
Nach der Überzeugung der Strafkammer war die Aussage der Beschwerdeführerin, wie sie wusste, auch in ihrer Einschränkung unwahr.
Nach den Feststellungen hält das Landgericht für erwiesen, dass Felix █████ in fünf Fällen bei der Angeklagten übernachtet hat. Die Strafkammer hat dies aus den Bekundungen der Zeugen ██████████ Max ████████ gefolgert. Der Zeuge ██████████ beobachtete einen Besuch des Felix ███████ bei der Angeklagten in der Nacht vom 29. zum 30. September 1955; der Zeuge ██████████ bekundete drei derartige Besuche in der Zeit von Juni bis Ende September 1955 und einen weiteren in der Nacht vom 11. zum 12. Oktober 1955.
Dass diese Übernachtungen nicht mit den von der Angeklagten schließlich zugegebenen Übereinstimmungen zusammenfallen, ist nicht zweifelsfrei dargetan.
In den Urteilsgründen führt die Strafkammer an einer Stelle aus, die Angeklagte habe am 27. Februar 1956 vor Gericht bewusst wahrheitswidrig als Zeugin bekundet, „der damalige Beklagte Felix ██ ████ habe bei ihr nach dem 8. März 1955 nicht übernachtet, obwohl er mindestens fünfmal bei ihr in der Wohnung ██ ██ ████████ ██████ genächtigt hatte“. Auch bei der Beweiswürdigung sagt das Landgericht, die Angeklagte habe „als Zeugin vorsätzlich falsche Angaben gemacht, indem sie jegliches Übernachten des Beklagten Felix nach dem 8.3.1955 bestritt und nur dessen Besuche bis 22.00 Uhr morgens einräumte. Diese ihre vorsätzlich falsche Aussage beschwor sie“. Die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe jegliches Übernachten des Felix █████ bei ihr in Abrede gestellt, entspricht zwar ihrer ursprünglichen Bekundung. Die Angeklagte hat diese Aussage jedoch nicht beschworen, sondern vor der Eidesleistung eingeschränkt. Insoweit kann sie auch wegen uneidlicher Falschaussage nicht bestraft werden (RGSt 8, 301/312).
Meineid in dem von der Strafkammer angenommenen Umfang würde nur dann vorliegen, wenn sämtliche vom Landgericht festgestellten Besuche nicht mit den von der Angeklagten eingeräumten zusammenfielen. Das ist mindestens für einen Teil der Besuche dem Sachverhalt nicht eindeutig zu entnehmen.
In den Nächten vom 29. zum 30. September 1955 und vom 11. zum 12. Oktober 1955 scheint der von der Angeklagten erwähnte ██ nicht gleichzeitig mit Felix ███ ██ bei ihr übernachtet zu haben; wie es sich bei den sonstigen Übernachtungen verhalten hat, kann auch dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden.
Überdies lässt sich nach den bisherigen Feststellungen nicht schließen, dass der Besuch in der Nacht vom 29. zum 30. September, den der Zeuge ███████ festgestellt hat, zu den drei Besuchen gehört, die der Zeuge ██ ██ in der Zeit bis Ende September 1955 beobachtet hatte.
Da mindestens der Schuldumfang nicht eindeutig festgestellt ist, muss das Urteil aufgehoben werden.
| Mantel | Peetz | Hübner | |||
| Dr. Horchner | Dr. Hengsberger |